BGer U 116/1998 |
BGer U 116/1998 vom 02.03.2001 |
[AZA 7]
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U 116/98 Ge
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer
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und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 2. März 2001
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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J.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch
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Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Luzern,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1956 geborene J.________ war als Monteur in
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der Firma K.________ AG erwerbstätig und bei der
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Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
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gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
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versichert. Beim Demontieren eines grossen Eisenrahmens
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erhielt er am 17. April 1989 einen Schlag auf den Rücken,
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als sich der Rahmen löste und er ihn halten wollte. Am
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19. April 1991 versuchte er, einen herunterfallenden,
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200 kg schweren Torrahmen allein aufzuhalten. Als er am
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20. April 1991 eine Nähmaschine oder einen Hochdruckreiniger
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mit einem Gewicht von ungefähr 15 kg vom Rücksitz eines
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Autos ausladen wollte, verspürte er eine plötzliche Lumboischialgie
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links. Anlässlich dieser Ereignisse zog er sich
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Rückenbeschwerden zu, in deren Folge er vom 17. April bis
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8. Mai 1989 sowie vom 22. April bis 3. Juni 1991 zu 100 %
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und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach einer
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Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt er sich vom
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10. Juli bis 9. August 1991 in der Rehabilitationsklinik
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der SUVA auf und war anschliessend weiterhin zu 100 %
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arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 1991 unterzog er sich einer
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perkutanen Nukleotomie. Vom 27. April bis 8. Juni 1992
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weilte er zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien. Vom
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24. November bis 1. Dezember 1992 wurde er erneut in
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der SUVA-Rehabilitationsklinik behandelt. Eine zweite in
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Aussicht genommene Operation wurde schliesslich nicht
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durchgeführt. Die Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle
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der Invalidenversicherung (BEFAS) erwähnte am 28. Juni 1993
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erstmals eine psychosomatische Störung; dieser Beurteilung
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schlossen sich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am
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6. September 1993 und der Hausarzt Dr. med. H.________ am
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12. November 1993 an. Vom 14. September 1993 an nahm der
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Kreisarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an. Am 15. März
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1994 erlitt J.________ eine Fersenbein-Fraktur. Zur
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Behandlung dieser Verletzung und zur Abklärung der
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Rückenbeschwerden weilte er vom 21. September bis 19. Oktober
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1994 in der Klinik Y.________. Eine Erwerbstätigkeit
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nahm er nicht mehr auf.
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Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form
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von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Januar 1995. Mit
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Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach sie dem Versicherten
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ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer
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Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung
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von Fr. 8'160.-, entsprechend einer
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Integritätseinbusse von 10 % für die Folgen des Unfalles
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vom 17. April 1989 (Schmerzen im lumbosakralen Übergang
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ohne neurologische Ausfälle), und von Fr. 14'580.-,
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basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % für die
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Folgen des Unfalles vom 15. März 1994 (eingeschränkte
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Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, aufgehobene
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In-/Eversion, beginnende Subtalararthrose), zu. Auf
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Einsprache des Versicherten hin lehnte die SUVA weiter
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gehende Leistungen ab (Entscheid vom 16. Juni 1995).
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B.- Beschwerdeweise liess J.________ beantragen, es
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sei ihm eine volle Invalidenrente sowie eine angemessene
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Integritätsentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche
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Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren
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zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
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holte ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für
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Physikalische Medizin (vom 21. Mai 1997; nachfolgend:
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Rheumaklinik) sowie der Psychiatrischen Poliklinik des
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Spitals Z.________ (vom 20. August 1997; nachfolgend:
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Poliklinik) ein. Am 24. Oktober 1997 reichte die Rheumaklinik
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einen Ergänzungsbericht nach. Während aus rheumatologischer
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Sicht ein chronifiziertes lumbovertebrales
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Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits,
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links mehr als rechts, und ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur
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links diagnostiziert wurde, stellte die
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Poliklinik eine mittelgradige, anhaltende depressive Störung
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mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) fest. Der
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psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der gesundheitliche
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Zustand und die Arbeitsfähigkeit von J.________
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durch eine kombinierte stützende, kognitiv orientierte
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Psychotherapie mit Psychopharmakatherapie verbessert werden
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könnten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das
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kantonale Gericht den Einspracheentscheid, soweit die
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Invalidenrente betreffend, auf und wies die Sache an die
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SUVA zurück, damit sie die im psychiatrischen Gerichtsgutachten
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als indiziert erachtete psychotherapeutische Behandlung
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(und allenfalls Taggelder) so lange gewähre, bis
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von einer Fortsetzung keine namhafte Besserung des psychischen
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Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und -
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wie somatisch - auch diesbezüglich der medizinische Endzustand
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erreicht sei; erst hernach sei der Rentenanspruch
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spruchreif, über den die SUVA alsdann zu verfügen habe.
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Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das
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Einspracheverfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen,
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während sie bezüglich der Integritätsentschädigung abgewiesen
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wurde (Entscheid vom 5. März 1998).
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C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
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dem Rechtsbegehren, der Rückweisungsentscheid des kantonalen
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Gerichts vom 5. März 1998 sei aufzuheben und es sei der
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Einspracheentscheid vom 16. Juni 1995 zu bestätigen, mit
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welchem eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit
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von 40 %, zugesprochen worden war.
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J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen und um unentgeltliche Verbeiständung
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nachsuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
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lässt sich nicht vernehmen.
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D.- Am 17. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
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eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt,
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ohne ein Urteil zu fällen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf Beschwerde des Versicherten gegen den Rentenentscheid
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der SUVA hin hat die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand
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zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung
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ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid
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hinsichtlich Heilbehandlung und Invalidenrente an.
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Sie verneint ihre Leistungspflicht für die psychotherapeutische
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Behandlung des Beschwerdegegners, da es am erforderlichen
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Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,
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der damit behandelt werden soll, fehle.
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Im vorliegenden Verfahren ist damit streitig und zu prüfen,
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ob der Unfallversicherer die psychotherapeutische Behandlung
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zu übernehmen hat und ob erst in einem späteren Zeitpunkt
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über den Rentenanspruch verfügt werden darf. Umstritten
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ist insbesondere, unter welchen Bedingungen der adäquate
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Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf
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Behandlung psychosomatischer Unfallfolgen durch die obligatorische
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Unfallversicherung als erfüllt betrachtet werden
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kann.
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2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen
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über den Anspruch auf eine Invalidenrente
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(Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels
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Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), über das
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Ende des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld und den
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Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1
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UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
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entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
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Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen
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Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
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Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und
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dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
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zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige
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Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf die ambulante
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ärztliche Behandlung und die ärztlich verordneten
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Arzneimittel (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b UVG). Der Anspruch
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besteht so lange als von der Fortsetzung der Behandlung
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eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
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werden kann. Alsdann entsteht, soweit die entsprechenden
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weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18
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UVG), ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1
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UVG). Nach der Rentenfestsetzung hat die Versicherung Heilbehandlung
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noch im Rahmen von Art. 21 UVG zu gewähren.
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Die Pflegeleistungen sind grundsätzlich in natura, auf
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Kosten des Unfallversicherers, zur Verfügung zu stellen
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(Naturalleistungsprinzip; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
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S. 274). Indem Art. 48 Abs. 1 UVG den
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Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen
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und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet das
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Gesetz diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung
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(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a mit Literaturhinweisen).
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b) Wie in der Expertise der Poliklinik vom 20. August
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1997 überzeugend dargelegt wird, erlitt der Beschwerdegegner
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durch den Unfall vom 19. April 1991 und dessen unmittelbare
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und mittelbare Folgen eine psychische Störung, die
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sich auch in einem somatischen Syndrom ausdrückt, das die
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im Rahmen der organisch bedingten Behinderung mögliche Genesung
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verzögert, allenfalls gar verhindert. Es steht auf
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Grund der medizinischen Akten fest und ist zu Recht unbestritten,
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dass die gesundheitliche Störung psychotherapeutisch
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behandlungsbedürftig ist und von dieser Behandlung
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eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
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Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.
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4.- Die Vorinstanz hat auf Grund des von ihr eingeholten
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Gutachtens der Poliklinik vom 20. August 1997 zutreffend
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festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang
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zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychiatrisch
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behandelbaren mittelgradigen, anhaltenden, depressiven
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Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) gegeben
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ist. Zweifelhaft erschien ihr der natürliche Kausalzusammenhang
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zwischen dem Unfall vom 17. April 1989 und der
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psychischen Fehlentwicklung, da sich ein Hinweis auf die
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subdepressive Stimmungslage erstmals im Bericht des IV-Berufsberaters
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vom 22. Januar 1993 finde. Diese Frage konnte
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sie zu Recht offen lassen, wie sich im Folgenden zeigen
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wird.
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5.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
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und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
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besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann
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als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach
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dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
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Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
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Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
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Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
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erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
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b) aa) Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in
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allen Rechtsgebieten identisch (BGE 123 V 103 Erw. 3d; vgl.
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auch BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Hingegen unterscheiden
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sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.
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Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen
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Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts,
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notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten
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Kausalität unterschiedlich angewendet wird, und hat namentlich
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auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung
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der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf
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eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung
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haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle
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(BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien
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und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als
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im Haftpflichtrecht (BGE 123 III 111 Erw. 3, 123 V 104 Erw.
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3d, EVGE 1960 S. 264 Erw. 2). Zu beachten gilt es in diesem
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Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei
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weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden
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Funktion des Adäquanzbegriffs im Gegensatz zum
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Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR die Möglichkeit
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zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die
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Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden.
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Demgegenüber ist mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar
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1984 das bisherige Kürzungskorrektiv des Art. 91 KUVG durch
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den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden
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(Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des
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Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 97).
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bb) Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die
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Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
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Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
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im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen
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praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V
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291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei
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der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
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nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu
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differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte
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Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
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eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
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(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
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erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
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Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.
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Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte
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Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten
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hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild
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einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen
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(vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b)
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zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
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Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft
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dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in
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BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
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aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
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erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117
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V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE
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123 V 99 Erw. 2a). Bei psychischen Fehlentwicklungen im
|
Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach
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haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (BGE 125 V
|
456).
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cc) Nach BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (bestätigt u.a. in
|
BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ist für die Beurteilung
|
des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem
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Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung
|
mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
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an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen und
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leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang
|
zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in
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der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der
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allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer
|
Erkenntnisse davon ausgegangen werden
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darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen
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Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren
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Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
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Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach
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dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
|
Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende
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Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren
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Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
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Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf
|
Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere,
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objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
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Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte
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Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung
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einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
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- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
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des Unfalls;
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- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
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insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
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Fehlentwicklungen auszulösen;
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- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
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- körperliche Dauerbeschwerden;
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- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
|
verschlimmert;
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- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
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- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
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Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die
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Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je
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nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des
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adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.
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Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall
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handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren
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Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren
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Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten
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mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn
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es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem
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Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht
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zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen
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werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall
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ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
|
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten
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Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden
|
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
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erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139
|
Erw. 6a bis c).
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c) Während sich die SUVA auf den Standpunkt stellt,
|
die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs
|
beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang
|
mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich
|
nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang
|
zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im
|
Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich
|
beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu
|
beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die
|
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133
|
in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen
|
und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer
|
zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten
|
keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit
|
einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick
|
auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz
|
unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion
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des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab.
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Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall,
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dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines
|
Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach
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Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und
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Kostenvergütungen sowie die Taggelder und
|
Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die
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Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die
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Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2
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Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes
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könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller
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Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls
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bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten
|
gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des
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Unfallversicherers für die Heilbehandlung (Erw. 3a hievor)
|
nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt
|
wird.
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d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer
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für Schäden nur dann einstehen, wenn diese
|
sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten
|
Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen.
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Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor)
|
differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen
|
Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische
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Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild
|
eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem
|
Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas
|
gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und
|
anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall
|
oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht
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zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz
|
keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der
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Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender
|
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder
|
der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung
|
anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es
|
sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen
|
Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die
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Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103
|
Erw. 3c).
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e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung
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des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht
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der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung
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kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende
|
Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen,
|
dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf
|
Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten
|
Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis
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stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien
|
einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich
|
lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden,
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Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.; vgl. Erw. 5b/cc hievor).
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Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung
|
rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu
|
tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss
|
allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem
|
Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach
|
dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
|
und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer
|
längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger
|
dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.
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Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive
|
Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits
|
kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem
|
schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im
|
Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
|
Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen
|
Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen
|
ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der
|
BEFAS wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme
|
der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung
|
ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis
|
zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995)
|
darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen
|
der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer
|
über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung
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der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten
|
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991
|
und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts
|
entgegen.
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6.- Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und
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der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall
|
vom 19. April 1991, bei dem der Versicherte versuchte,
|
einen umfallenden, 200 kg schweren Torrahmen allein aufzufangen
|
und sich Rückenbeschwerden zuzog, im Rahmen der nach
|
der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138
|
Erw. 6), anders als die von der Beschwerdeführerin genannten
|
Schadensereignisse (nicht veröffentlichte Urteile H.
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vom 17. September 1996, U 154/95, M. vom 16. Oktober 1995,
|
U 60/95, B. vom 8. April 1991, U 47/90, und N. vom 6. Mai
|
1991, U 52/90), welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
|
als leicht qualifiziert wurden, dem mittleren Bereich,
|
allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,
|
zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn
|
eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter
|
Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter
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oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140
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Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall
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war weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter
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besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer
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schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss
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geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,
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kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer
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hat die Kosten einer Psychotherapie nur dann zu übernehmen,
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wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal
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ist. Aus deren Unterlassung darf aber, entgegen der Meinung
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der Vorinstanz, weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen
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werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium
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die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich
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diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten
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Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass
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in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV
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1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Wie dem Bericht
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der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom
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3. Dezember 1992 entnommen werden kann, liessen sich
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klinisch keine radikulären Symptome eruieren und es
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bestanden auch keine Hinweise für Diskopathien und
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Affektionen der Intervertebralgelenke. Ein radiologisches
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Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Beschwerden
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fehlte somit. In ihrem Bericht vom 19. Oktober 1994 gab die
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Klinik an, dass sich in Bezug auf den Rücken radiologisch
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erstaunlich wenig Instabilitätszeichen feststellen liessen.
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Auch die Rheumaklinik kam in ihrem Gerichtsgutachten vom
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21. Mai 1997 zum Schluss, dass die geklagten massiven
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Beschwerden in ihrer Ausgestaltung mit den erhobenen, nur
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mässig ausgeprägten objektiven radiologischen Befunden
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kontrastierten. Zufolge psychischer Überlagerung der
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somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen
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Dauerschmerzen daher ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich
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liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
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Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Der Versicherte
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kann zwar der vor dem Unfall vom 19. April 1991 ausgeübten
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Tätigkeit als Monteur nicht mehr nachgehen. Auf Grund
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seiner körperlichen Verfassung wäre ihm aber gemäss Bericht
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der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. Dezember
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1992 eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10
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bis 15 kg wieder zumutbar. Demgegenüber gab Dr. med.
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H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom
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30. Juni 1993 eine seit 27. Juni 1991 unverändert
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bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med.
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S.________ ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab
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14. September 1993 aus (Angaben des Kreisarztes vom
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15. September 1993). Inwieweit diese im Jahr 1993 schon auf
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die psychischen Beschwerden zurückzuführen war und deshalb
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im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
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bleiben hätte, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn
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die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
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gegeben wäre, könnte die Adäquanz der psychischen
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Fehlentwicklung nicht bejaht werden, wie sich zeigen wird.
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Der Versicherte hielt sich vom 10. Juli bis 9. August 1991
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sowie vom 24. November bis 1. Dezember 1992 in der
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SUVA-Rehabilitationsklinik X.________, vom 27. April bis
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8. Juni 1992 zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien und
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vom 21. September bis 19. Oktober 1994 zur Abklärung der
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Rückenbeschwerden und Behandlung einer Fersenbeinverletzung
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in der Klinik Y.________ auf. Nach der perkutanen Nukleotomie
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vom 18. Oktober 1991 war eine zweite in Aussicht genommene
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Operation schliesslich nicht durchgeführt worden.
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Das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs ist auf
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Grund dieser Umstände zu bejahen. Insgesamt ist jedoch
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weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter
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Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter
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oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz
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der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
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Die SUVA hat folglich die Kosten für die Behandlung der
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psychischen Fehlentwicklung nicht zu tragen, was zur Gutheissung
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
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7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
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geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
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zu erheben. Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche
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Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
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in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
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ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309
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Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich
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auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
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begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
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haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheides
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März
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1998 aufgehoben.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das
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Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über
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eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
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Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 2. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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