BGer 4C.377/2000 |
BGer 4C.377/2000 vom 08.03.2001 |
[AZA 1/2]
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4C.377/2000/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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8. März 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Wiede.
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In Sachen
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Men-tju Kuo H s u, Chang Chun Road 143, TW-Taipei R.O.C., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. O'Neill, Utoquai 43, Postfach, 8032 Zürich,
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gegen
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Bank Sal. Oppenheim Jr. & Cie (Schweiz) AG, Uraniastrase 28, 8022 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Karrer, Seefeldstrasse 19, Postfach 8024 Zürich,
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betreffend
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Kontokorrent; Bevollmächtigung, hat sich ergeben:
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A.- a) Die Klägerin ist taiwanische Staatsangehörige und wohnt in Taipei. Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in Zürich. Am 11. August 1995 schlossen die Parteien einen Kontoeröffnungs-/Depoteröffnungsvertrag, wobei die Klägerin die Verwaltung der bei der Beklagten liegenden Vermögenswerte auf die Crusader Group übertrug. In dieser Verwaltungsvollmacht ist mit hervorgehobenen Lettern vermerkt:
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"However the holders of these powers of attorney shall
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not be entitled to withdraw funds or Äther assets.. "
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Gleichzeitig stellte die Klägerin eine von der Beklagten formulierte Vollmacht zugunsten von Kan-hsin Ku aus, mit welcher dieser die Klägerin in ihrem gesamten Geschäftsverkehr mit der Beklagten ohne jede Beschränkung zu vertreten habe. Ferner wies sie die Beklagte an, die Unterlagen banklagernd zurückzubehalten und die Kopien der Bankkorrespondenz sowie die Kontounterlagen der Crusader Group zu senden.
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In der Folge überwies die Klägerin höhere Geldbeträge auf ihr Konto bei der Beklagten.
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b) Mit Faxschreiben vom 24. Oktober 1995 erteilte Ku der Beklagten den Auftrag, vom Konto der Klägerin den Betrag von USD 2'000'000.-- auf ein Konto der Crusader Contract Limited zu überweisen. Die Beklagte führte diesen Auftrag aus, nachdem sie eine Unterschriftenkontrolle vorgenommen hatte.
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c) Am 19. September 1996 fand bei der Beklagten ein Treffen statt, an welchem unter anderem Ku, Herr Lin und Frau Danielsson für die Klägerin sowie ein Vertreter der Beklagten teilnahmen. Lin wies sich mit einem Schreiben der Klägerin als neuer Bevollmächtigter aus. Er quittierte nach Einsicht in die Bankunterlagen und Kontoauszüge, dass sämtliche in der Vergangenheit vorgenommenen Transaktionen der Beklagten richtig gewesen seien.
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d) Mit Schreiben vom 8. November 1996 entzog die Klägerin der Crusader Group die Verwaltungsvollmacht und beauftragte die Beklagte, die Bankkorrespondenz an Frau Danielsson zu senden.
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e) Am 15. Dezember 1997 wurde das Konto bei der Beklagten gestützt auf das Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 1997 aufgelöst. Lin unterzeichnete dabei die Saldierungsbestätigung mit der von der Beklagten verfassten Formulierung "with full release of all obligations".
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B.- Mit Klage vom 5. Oktober 1998 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung von USD 100'000.-- nebst Zins, unter Vorbehalt der Nachklage. Das Handelsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 ab.
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C.- Gegen diesen Entscheid gelangt die Klägerin mit Berufung ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils sowie die Gutheissung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Klägerin macht geltend, das Handelsgericht habe das Vertrauensprinzip verletzt und den Umfang der von ihr an Ku erteilten Vollmacht falsch bestimmt. Entgegen der Ansicht des Handelsgerichts seien die zwei von der Klägerin gleichzeitig erteilten Vollmachten (Generalvollmacht und Verwaltungsvollmacht) in einen Zusammenhang zu setzen. Die Klägerin habe der Beklagten anlässlich des Treffens vom 11. August 1995 zudem unmissverständlich den Willen kundgegeben, dass die Crusader Group keine Vermögenswerte zu ihren eigenen Gunsten vom Konto der Klägerin abziehen dürfe, da sie diese nicht näher kenne. So hätte auch die Beklagte diese beiden Vollmachten als Einheit sehen und den von Ku erteilten Überweisungsauftrag mangels Bevollmächtigung verweigern müssen. Die Beklagte habe daher angesichts ihrer mangelnden Sorgfalt bei der Transaktion der 2 Mio. US Dollar an die Crusader Group nicht gutgläubig von einer Bevollmächtigung ausgehen können, womit Art. 33 Abs. 3 OR und Art. 3 Abs. 2 ZGB verletzt seien.
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a) Nach Art. 33 Abs. 2 OR beurteilt sich der Umfang einer durch Rechtsgeschäft eingeräumten Ermächtigung nach dessen Inhalt. Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Durch diese Mitteilung wird jedoch keine Vollmacht begründet, sondern der Dritte lediglich über die bereits erteilte Vollmacht orientiert (BGE 99 II 39 E. 1 S. 41 f.; Zäch, Berner Kommentar, N 126 zu Art. 33 OR). Bedeutung kommt der Kundgabe dann zu, wenn sie - wie vorliegend von der Klägerin behauptet - mit der rechtsgeschäftlichen Ermächtigung nicht übereinstimmt. Dabei ist zu prüfen, wie die Beklagte die Kundgabe über den Umfang der Vollmacht nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl.
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BGE 126 III 375 E. 2e/aa; 124 III 363 E. 5a). Die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen sind sinngemäss auch auf eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung wie die Kundgabe einer Ermächtigung anwendbar (vgl. Zäch, a.a.O., N 126 zu Art. 33 OR; Kramer, Berner Kommentar, N 69 zu Art. 1 OR).
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Es ist daher nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, wie die Beklagte den von der Klägerin mitgeteilten Willen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüft, wobei es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, gebunden ist (BGE 126 III 375 E. 2e/aa; 126 III 25 E. 3c).
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b) Das Handelsgericht prüfte zunächst, ob die Klägerin trotz der Saldierung ihres Kontos am 15. Dezember 1997 noch einen Erfüllungsanspruch aus dem dem Kontokorrentverhältnis zu Grunde liegenden Girovertrag hatte. In rechtlicher Hinsicht hielt es zutreffend fest, dass die Besorgung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für den Kunden eine aus dem Girovertrag fliessende Arbeitsleistung der Bank darstellt, welche den Vorschriften über den einfachen Auftrag untersteht. Der einzelne Vergütungsauftrag stellt im Rahmen des Dauerauftrages eine konkretisierende Weisung dar. Richtet eine Bank darauf hin eine Vergütung aus, so leistet sie zunächst aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus demjenigen des Kunden, für dessen Rechnung sie handelt. Die Buchung selbst gibt den bestehenden Anspruch der Bank gegen den Kunden wieder und begründet ihn nicht erst. Im Fall der auftragsgemässen Vergütung kann die Bank das Konto des Kunden belasten. Erbringt sie jedoch aus dem Konto ihres Kunden Leistungen an einen Unberechtigten, so wird sie nicht befreit, und eine andere Verbuchung der Transaktion vermag nichts daran zu ändern, dass die Forderung gegen die Bank bestehen bleibt. Ein Kontoinhaber hat in diesem Fall weiterhin einen Erfüllungsanspruch, unabhängig davon, ob das Kontokorrentverhältnis abgeschlossen oder weitergeführt wird (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, N 436 zu Art. 398 OR).
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c) Das Handelsgericht kam nach einlässlicher Prüfung der Vollmachtskundgabe nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass die Beklagte sich bei dieser Überweisung gutgläubig auf eine gültige Bevollmächtigung und somit auf einen gültigen Vergütungsauftrag stützen konnte. Es stellte verbindlich fest, dass die Crusader Group aufgrund ihrer eingeschränkten Verwaltungsvollmacht zwar nicht befugt war, Geld oder andere Vermögenswerte aus dem Konto der Klägerin zurückzuziehen. Es bestand aber auch kein Hinweis, dass diese Einschränkung auch für Ku Geltung haben sollte. Die Beklagte habe somit nicht erkennen müssen, dass die Einschränkung in der Verwaltungsvollmacht auch als Einschränkung der Vollmacht zugunsten von Ku hätte verstanden werden müssen.
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Insbesondere könne aus der Formulierung nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin erkennbarerweise "unbedingt" habe verhindern wollen, dass Vermögenswerte vom Konto der Klägerin auf Konti der Crusader Group gelangten.
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Anhaltspunkte, die den guten Glauben der Beklagten auf das Bestehen einer Vollmacht gemäss Art. 33 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB für diese Transaktion hätten zerstören können, konnte das Handelsgericht nicht erkennen.
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Insbesondere sei für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass die Transaktion von 2 Mio. US Dollar auf das Konto bei der Crusader Group für die Klägerin nachteilig gewesen sein sollte. Die Überweisung des annähernd gesamten Saldos nach zwei Monaten habe unter diesen Umständen und im Bankalltag im generellen als nicht vollkommen ungewöhnlich, auffällig oder gar verdächtig erscheinen müssen.
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d) Unter Berücksichtigung der verbindlichen Feststellung des Handelsgerichts, wonach die Klägerin die Crusader Group als Vermögensverwalterin bestimmt und die Beklagte dadurch nur noch eine rein technische Verwaltung ohne eine besondere Aufsichtspflicht vorzunehmen hatte, sowie aufgrund des Umstands, dass nicht ein fremder Dritter, sondern gerade die von der Klägerin betraute Vermögensverwalterin begünstigt wurde, erscheint die Bejahung der Gutgläubigkeit hinsichtlich der kundgegebenen, an Ku erteilten Vollmacht durchaus schlüssig. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass zwischen der Klägerin und der Crusader Group als Empfängerin der 2 Mio. US Dollar ein besonderes Treueverhältnis bestand. Das Handelsgericht konnte demnach einerseits von einer aufgrund der Formulierung uneingeschränkten Vollmacht zugunsten von Ku ausgehen sowie anderseits mit guten Gründen eine objektive Verdachtslage zur Zerstörung des guten Glaubens der Beklagten verneinen. Damit hatte die Beklagte den Zahlungsauftrag weisungskonform ausgeführt. Soweit die Schlussfolgerungen des Handelsgerichts überhaupt auf Rechtsanwendung beruhen, sind sie ohne Verletzung von Bundesrecht zu Stande gekommen.
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2.- Ist das Handelsgericht bundesrechtskonform von einer gültigen Vollmacht der Klägerin zur Überweisung der 2 Mio. US Dollar auf die Crusader Group ausgegangen, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin diese Transaktion nachträglich genehmigt hat. Desgleichen stellt sich die Frage einer Sorgfaltspflichtsverletzung nicht mehr. Wenn die nötige Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Überweisungsauftrag bei der Frage der Gutgläubigkeit bereits bundesrechtskonform bejaht wurde (vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/cc), kann dies unter dem Titel eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nicht zu einem anderen Ergebnis führen - unabhängig von der weiteren Frage, ob der Klägerin nach der in ihrem Namen abgegebenen Verzichtserklärung bei der Kontosaldierung überhaupt noch Ansprüche gegenüber der Beklagten zustanden. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2000 ist zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2000 wird bestätigt.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.- Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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