BGer I 283/2000 |
BGer I 283/2000 vom 13.03.2001 |
[AZA 0]
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I 283/00 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein
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Urteil vom 13. März 2001
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in Sachen
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1952 geborene B.________ arbeitete seit 11.
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März 1992 als Hilfszimmermann bei der T.________ AG. Am 29. September 1994 zog er sich bei der Arbeit bei einem Sturz aus drei Metern Höhe eine Rücken- und Sacrum-Kontusion zu. Seither hat er keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
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Am 19. Januar 1996 wurde er von der Arbeitgeberin fristlos entlassen.
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B.________ bezog zunächst Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Nachdem diese mit Verfügung vom 3. Oktober 1995 den Fall abgeschlossen hatte, meldete er sich am 27. September 1996 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm die Unterlagen der SUVA zu den Akten und veranlasste zusätzliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 12. Juni 1998 lehnte sie das Rentenbegehren ab. Die hiegegen erhobenen Beschwerden wiesen zunächst das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 1998 und hernach das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 1999 ab.
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Am 1. Juni 1999 meldete sich B.________ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Gestützt auf die eingereichten Akten (Zeugnis und Rezept vom 1. Juni 1999 und Bericht vom 16. Juli 1999 des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 1999 eine für die Rentenberechtigung erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. April 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung zurückzuweisen; danach sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt er zudem die Zusprechung beruflicher Massnahmen beantragen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Verwaltung bestätigt hat, auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht einzutreten. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, kann darauf nicht eingetreten werden, weil sie ausserhalb des durch die Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes liegen (BGE 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b). Diesbezüglich lässt sich auch nichts aus dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen zitierten unveröffentlichten Urteil S. vom 21. November 2000, I 660/99, ableiten, da dort nicht eine Nichteintretens-, sondern eine Abweisungsverfügung der IV-Stelle zur Prüfung stand.
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2.- a) Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Richters hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2b, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben.
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Darauf kann verwiesen werden.
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b) In einlässlicher Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen des Dr.
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med. K.________ nicht genügten, eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Abweisungsverfügung vom 12. Juni 1998 glaubhaft darzutun, sodass die IV-Stelle zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten sei. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen.
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Der Einwand des Versicherten, es sei eine markante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten und Dr. med. K.________ habe deshalb am 1. Juni 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festsetzen müssen, ist nicht stichhaltig. Dr. med. K.________ hatte bereits in mehreren früheren Zeugnissen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte dazu bereits im Urteil vom 18. Februar 1999 erwogen, die nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. K.________ beziehe sich auf die vor dem Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf neue, dem Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigungen, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Einschätzung des Gutachtens der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 16. Juli 1997 abzustellen sei. Im erwähnten Urteil wurde im Übrigen auch schon der Einwand des Versicherten betreffend Krankentaggeldleistungen entkräftet.
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Gerade unter diesen Umständen und in Anbetracht der relativ kurzen Dauer zwischen Abweisungsverfügung und neuerlicher Einschätzung durch Dr. med. K.________ kann dessen Bericht an den Rechtsvertreter des Versicherten nicht genügen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Das knappe Attest erschöpft sich in der Aufzählung von Diagnosen; Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen und Ausführungen, worauf diese Diagnosen im Einzelnen beruhen, fehlen gänzlich. Auch lässt es einen konkreten Bezug zwischen Diagnosen und Arbeitsfähigkeit vermissen; Verweisungstätigkeiten werden ebenfalls nicht genannt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass in der Beschwerde von einer ausgeprägten behandlungsresistenten Depression gesprochen wird, indes Dr. med.
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K.________ lediglich von einer - ebenfalls nicht weiter begründeten - depressiven Symptomatik ausgeht und dabei berücksichtigt werden muss, dass es sich bei Dr. med.
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K.________ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt.
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Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Invalidenversicherung eine Begutachtung durch einen IV-Arzt, wie der Versicherte dies vorbringt, nicht vorgesehen ist.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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