BGer 2A.100/2001 |
BGer 2A.100/2001 vom 15.03.2001 |
[AZA 0/2]
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2A.100/2001/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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15. März 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-A.________, geboren 1976, ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Am 4. Mai 1998 heiratete er in seiner Heimat eine um rund 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin.
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Gestützt auf diese Heirat reiste er am 28. Juni 1998 in die Schweiz ein; er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau lehnte am 6. September 2000 eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte dessen Wegweisung aus dem Kanton. Sie begründete dies damit, dass er die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 26. Januar 2001 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab und auferlegte A.________ die rekursgerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'983. 50. Vor der Fällung des Urteils hatte es unter anderem A.________ zweimal und seine Ehefrau einmal mündlich angehört.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. März 2001 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei das Verfahren an die Fremdenpolizei zurückzuweisen, zur richtigen Befragung von ihm selber mit einem Dolmetscher, und die Aufenthaltsbewilligung sei dann ordnungsgemäss zu verlängern; ferner seien die mit dem vorinstanzlichen Urteil auferlegten Kosten als zu hoch aufzuheben bzw. mindestens zu halbieren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, und die kantonalen Akten sind nicht beigezogen worden.
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2.-a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jener über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG; sogenannte Scheinehe).
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b) Dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentli-che Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen, sind konkrete Hinweise erforderlich (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a und b S. 294. f.). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten).
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Es handelt sich so oder so um tatsächliche Gegebenheiten (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146), und die entsprechenden Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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c) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Nach Auffassung des Rekursgerichts hat er keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Ehe allein zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen worden sei, d.h. eine Scheinehe sei.
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Das Rekursgericht hat in E. 2b seines Urteils die von der Rechtsprechung zur Frage der fremdenpolizeirecht-lich motivierten Scheinehe entwickelten Kriterien zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Das Rekursgericht kam gestützt auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen zum Schluss, es liege eine Scheinehe vor:
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Die Ehe wurde bereits wenige Tage nach dem Kennenlernen geschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezichtigte sich im Januar 2000 durch Selbstanzeige, die Ehe einzig aus finanziellen Beweggründen (d.h. gegen Bezahlung) sowie zum Zwecke der Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Sie bestätigte diese Darstellung vor dem Bezirksamt X.________.
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Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte bei einer Befragung durch die Kantonspolizei in Y.________, die ohne Dolmetscher durchgeführt wurde, dass er nur etwa zwei Monate mit seiner Frau zusammengewohnt habe, dass sie nie intimen Kontakt miteinander gehabt hätten und dass er ihr für die Heirat Geld gegeben habe; zudem bestätigte er, dass die Ehe geschlossen worden sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das Protokoll der Befragung unterschrieb er und bestätigte dessen Richtigkeit. Das Rekursgericht nahm in tatsächlicher Hinsicht sodann davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nachträglich seine Aussage vor der Kantonspolizei als nicht massgeblich erklärte, weil er die Fragen des Polizisten mangels genügender Deutschkenntnisse ohne Dolmetscher nicht verstanden habe. Es schloss aber aus den gesamten Umständen (Inhalt der vor der Polizei protokollierten Aussagen, persönlicher Eindruck, den der Beschwerdeführer insbesondere auch hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse bei der Anhörung vor dem Rekursgericht machte), dass auf die Aussagen vor der Polizei abgestellt werden könne und erst die anderslautenden späteren Darstellungen widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht stichhaltig erschienen.
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d) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Rekursgericht auf die polizeiliche Befragung abstellt, obwohl diese ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden sei, was angesichts seiner mangelhaften Sprachkenntnisse unerlässlich gewesen wäre. Insofern wirft er dem Rekursgericht vor, es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw.
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unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durchgeführt.
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Das Rekursgericht hat den Beschwerdeführer zweimal unter Beizug eines Dolmetschers selber angehört. Es kam einerseits aufgrund des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks, andererseits durch eine detaillierte Beschäftigung mit den polizeilich protokollierten Aussagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinerzeit die in deutscher Sprache gestellten Fragen zumindest ansatzweise verstanden habe. Angesichts der nachvollziehbaren diesbezüglich Darlegungen im angefochtenen Urteil (E. 4b) war es zulässig, dass das Rekursgericht den protokollierten Inhalt der ohne Dolmetscher durchgeführten polizeilichen Befragung nicht einfach unbeachtet liess, sondern jedenfalls als Indiz berücksichtigte.
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Inwiefern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 BV (oder Art. 8 und 9 BV oder Art. 6 EMRK, welch letzterer in fremdenpolizeirechtlichen Verfahren ohnehin nicht zur Anwendung kommt) vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Das Rekursgericht hat die bei der Polizei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers denn auch keineswegs isoliert, sondern im weiteren Kontext gewertet. Nebst diesen Aussagen gibt es die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne erkennbaren Zwang gemachte Schilderung über das Zustandekommen und die Natur der Ehe. Die gesamten weiteren bereits dargelegten Umstände sprechen für die Richtigkeit dieser Angaben (Heirat bereits nach kürzester Bekanntschaftszeit, als der Beschwerdeführer 22 Jahre, seine Ehefrau 42 alt waren, selbst der äussere Anschein einer intakten Ehe blieb nur für kurze Zeit gewahrt).
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Der vom Rekursgericht gezogene tatsächliche Schluss, dass keine Ehe gewollt war, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden.
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e) Damit aber kann der Beschwerdeführer aus der Ehe mit einer Schweizerin gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten, und er kann sich diesbezüglich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Was er zu den eherechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ausführt, stösst ins Leere, da es nach der einschlägigen bundesgesetzlichen Norm (Art. 7 Abs. 2 ANAG) für die Frage der Aufenthaltsbewilligung gerade nicht darauf ankommen soll, ob oder wann das Eingehen der ausländerrechtlich motivierten Ehe auch zivilrechtliche Konsequenzen hat.
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f) Der Beschwerdeführer bemängelt die Auflage der Kosten durch die Rekurskommission und beantragt zumindest eine Halbierung der Kosten.
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Der Beschwerdeführer ist vor dem Rekursgericht unterlegen.
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Angesichts des beträchtlichen Aufwands des Rekursgerichts - es wurden verschiedene Befragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt - lässt sich die Kostenauflage weder dem Grundsatz noch dem Umfang nach bemängeln.
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g) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist demnach im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
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Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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h) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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