BGer 6S.587/2000
 
BGer 6S.587/2000 vom 15.03.2001
[AZA 0/2]
6S.587/2000/bue
KASSATIONSHOF
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15. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Kolly und
Gerichtsschreiber Weissenberger.
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In Sachen
S.H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse, Teufen/AR,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A. Rh.,
betreffend
ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB);
Strafzumessung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 11. April 2000), hat sich ergeben:
A.- 1.) Auf Begehren von U.Z.________ (geb. 1934) setzte die Fürsorge- und Vormundschaftskommission Teufen am 2. März 1994 S.H.________ als dessen Mitwirkungs- und Verwaltungsbeirat nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ein.
Zuvor war U.Z.________ verbeiständet gewesen.
S.H.________ war seit 2. August 1995 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der F.________ AG. Mit Vertrag vom 7. März 1996 gab S.H.________ als Vertreter von U.Z.________ der Firma F.________ AG ein zu 8 % verzinsliches Darlehen über Fr. 40'000.-- für eine feste Laufzeit bis zum 31. März 1997. Der Schuldnerin wurde jedoch die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung per
30. Juni, 30. September oder 31. Dezember 1996 eingeräumt, wobei dann der Zins 10 % betragen sollte. Für die Darlehensnehmerin unterschrieb deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer A.D.________. In Wahrheit war das Geld für diesen persönlich bestimmt, der damit die Vermittlung afrikanischer Fussballer nach Europa finanzieren wollte. Zur Sicherung des Darlehens verpflichtete sich daher A.D.________ persönlich. In Ziffer 5 des Vertrages wurde sodann Folgendes vereinbart: "Als Sicherheit erhält die Darlehensgeberin [recte: der Darlehensgeber] einen entsprechenden Anteil im ersten Rang an der Grundpfandverschreibung von Fr. 250'000.--, Vorgang Fr. 640'000.--, auf das Wohn- und Geschäftshaus des W.S.________.. "
Über die F.________ AG, deren statutarischer Zweck der Import und der Handel mit Natursteinen war und die auch Grundstücke erwerben, halten und veräussern konnte, wurde am 21. August 1997 der Konkurs eröffnet.
Bereits am 25. Februar 1997 war das Pfandgrundstück versteigert worden. Die für das Darlehen des U.Z.________ bestellte Sicherheit erwies sich als wertlos, da das Pfandrecht der F.________ AG auf Veranlassung von A.D.________ am 12. April 1996 im Grundbuch gelöscht worden war. A.D.________ anerkannte seine persönliche Haftbarkeit für die Darlehensschuld und stellte Zahlungen in Aussicht. Er erlitt später einen tödlichen Unfall, weshalb es zu keinen Rückzahlungen mehr kam.
2.) Mit Sanierungsvereinbarung vom 3. Juni 1997 gewährte S.H.________ im Namen von U.Z.________ dessen in Liquiditätsschwierigkeiten steckenden Bruder J.Z.________ ein zu 4 % verzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.--. Das Darlehen war an die Bedingung geknüpft, dass J.Z.________ den unrentablen Landwirtschaftsbetrieb spätestens auf den 1. Mai 1998 aufgebe. Als Sicherheit trat J.Z.________ den künftigen Verkaufserlös (abzüglich Grundpfandschulden von Fr. 68'000.--) an den Darlehensgeber ab. Vom zugesicherten Darlehen wurden in der Folge Fr. 25'000.-- beansprucht.
3.) Die über beide Darlehensverträge nicht informierte Vormundschaftsbehörde entliess S.H.________ am 3. September 1997 mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Beirat. Am 19. März 1998 erhob die Vormundschaftsbehörde gegen S.H.________ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Falle des Darlehens an die F.________ AG machte die Behörde auch den entstandenen Vermögensschaden von Fr. 40'000.-- nebst Zins geltend.
B.- Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, sprach S.H.________ am 10. Juni 1999 schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (F.________ AG) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (J.Z.________) und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Zivilforderung von U.Z.________ in der Höhe von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. März 1996 wurde gutgeheissen.
Am 23. Dezember 1999 wurde zwischen A.H.________, Ehefrau von S.H.________, U.Z.________ sowie der Sozial- und Vormundschaftskommission Teufen ein Vergleich geschlossen.
A.H.________ übernahm die Verantwortlichkeit für den Schaden, der U.Z.________ aus dem Darlehensvertrag mit der F.________ AG entstanden war, und bezahlte Fr. 20'000.-- an U.Z.________. Im Gegenzug schenkte dieser A.H.________ Fr. 20'000.-- für langjährige Unterstützung und Betreuung. U.Z.________ verzichtete auf Zinsen und auf die vom Kantonsgericht zugesprochene ausseramtliche Entschädigung.
Schliesslich verzichtete U.Z.________ darauf, Ansprüche gegen S.H.________ aus der Sanierungsvereinbarung mit J.Z.________ geltend zu machen.
Mit Urteil vom 11. April 2000 wies das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden die von S.H.________ erhobene Appellation im Schuld- und Strafpunkt ab, setzte die Probezeit jedoch auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren herab. In Bezug auf die Zivilforderung von U.Z.________ nahm das Gericht "Vormerk", dass sich die Parteien am 23. Dezember 1999 in einem Vergleich geeinigt hatten.
C.- S.H.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 11. April 2000 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden weist in seinem Schreiben vom 17. August 2000, mit dem die Beschwerde mit den Akten an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, auf einen Verschrieb im angefochtenen Urteil hin.
Auf Seite 17 lit. bb sollte es richtig heissen "Hingegen fehlt es an einer grundpfandlichen (nicht: grundbuchlichen) Absicherung. " Dies eben im Unterschied zum Darlehen an die F.________ AG, wo eine grundpfandliche Sicherung vereinbart worden sei. Es sei nicht die Meinung des Gerichtes, S.H.________ hätte die Erklärung über die Abtretung des Verkaufserlöses zur Eintragung im Grundbuch anmelden müssen. Im Übrigen werde auf die Akten und Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Beschwerde sei unbegründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann lediglich die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Unzulässig sind unter anderem Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 124 IV 53 E. 2; 123 IV 184 E. 1a; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verschiedentlich seine eigene Sicht entgegen (Beschwerde, Ziff. B. III. 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 19). Darauf ist nicht einzutreten.
2.-Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit beauftragt ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 80 IV 243 E. 1 S. 246 f.). Für nach ZGB bestellte Vertreter ist er durch Gesetz festgelegt.
Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich um ein Verletzungs-, nicht um ein Gefährdungsdelikt.
Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Dieser ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
Eine vorübergehende Gefährdung genügt (vgl. BGE 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281).
Die Bestrafung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung setzt Vorsatz voraus. Eventualvorsatz reicht aus.
Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit abfindet für den Fall, dass er eintreten sollte. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung stellt die Rechtsprechung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193 mit Hinweis; vgl. auch Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht,
2. Band, Bern 1990, Art. 159 N 41 zum altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung; Bernard Corboz, Les principales infractions, Bern 1997, S. 157 N 13).
3.-Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Bestimmungen über die Führung der Vormundschaft auf die Beiratschaft angewendet (Beschwerde, S. 12 ff.). Dieser Einwand ist unbegründet.
a) S.H.________ wurde von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission Teufen/AR am 2. März 1994 zum Mitwirkungs- und Verwaltungsbeirat von U.Z.________ im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ernannt. In der Ernennungsurkunde erfolgte der ausdrückliche Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der für die Vormundschaft geltenden Bestimmungen (Art. 360 ff. ZGB).
b) Bei der kombinierten Beiratschaft, wie sie hier vorliegt, gehört die Vertretung des Verbeirateten zu den Aufgaben des Beirates. Soweit es um die Verwaltung des Vermögens des Verbeirateten im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsbeirates geht, ist dieser gesetzlicher Vertreter einer im Bereich der Vermögensverwaltung handlungsunfähig erklärten Person. Die Aufgabe des Beirates in diesem Bereich ist damit die gleiche wie diejenige des Vormundes. Deshalb sind die Bestimmungen über die Führung der Vormundschaft (Art. 398 ff. ZGB) auf den Verwaltungsbeirat entsprechend anwendbar, soweit sie für die Vermögensverwaltung relevant sind (Egger, Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, Bd. II.3, Art. 395 N 82; Langenegger, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I/2, Art. 395 N 14 f.; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts,
2. Aufl. , Bern 1997, § 5 N 49). Daraus ergibt sich weiter, dass die vormundschaftlichen Behörden bei Vermögensverwaltungsgeschäften, die unter die Art. 421 und 422 ZGB fallen, mitwirken müssen (vgl. BGE 85 II 464 E. 2 S. 468 mit Hinweisen; Egger, a.a.O., Art. 395 N 84 ff.; Langenegger, a.a.O., Art. 395 N 15; Riemer, a.a.O., ebd. ; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Das Familienrecht, Bd. II.3, Art. 395 N 142). Ebenfalls auf die Beiratschaft entsprechend anwendbar ist jedenfalls Art. 419 Abs. 1 ZGB, wonach der Beistand vor allem für die Erhaltung des Vermögens des Verbeiständeten zu sorgen hat (vgl. Egger, a.a.O., Art. 395 N 84). Gleiches gilt nach herrschender bundesgerichtlicher Praxis und Lehre auch für Art. 419 Abs. 2 ZGB, wobei vermutet wird, der Schützling sei infolge der Verbeiratung zum Vornherein nicht fähig, seine in der genannten Bestimmung an sich vorgesehene Befugnis zur Ermächtigung für ausserordentliche Verwaltungshandlungen zu geben (dazu näher Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 395 N 142 mit zahlreichen Hinweisen namentlich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
c) Nach Art. 401 Abs. 1 ZGB hat der Vormund bares Geld, soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf, beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung hiefür bezeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen.
Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen (Art. 402 Abs. 1 ZGB). Im Zusammenhang mit dem Art. 401 ZGB wird der konkretisierungsbedürftige Begriff der Mündelsicherheit verwendet (BGE 78 II 338 S. 343 f.). Einzelne Autoren definieren die mündelsichere Kapitalanlage als risikoarme, nominelle Anlage (Riemer, a.a.O., § 4 N 161 unter Hinweis auf Heinrich Senn, Mündelsichere Kapitalanlagen, Diss.
Zürich 1972, S. 91 ff.). Bei der Wahl der Art der Anlage ist nach den gesetzlichen Vorschriften auf Sicherheit und Zinstragung Rücksicht zu nehmen, wobei die Sicherheit der Anlage und die Substanzerhaltung dem Gesichtspunkt der Vermögensvermehrung vorgehen. Die genügende Sicherheit muss im Einzelfall nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung von Art und Höhe des verwalteten Vermögens sowie vom Zeitpunkt und von der Dauer der Anlage beurteilt werden (Guler, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I/2, Art. 401 N 5 mit Hinweisen; Riemer, a.a.O., ebd.). Zulässig sind demnach Sparhefte und Anleihensobligationen von öffentlichen Körperschaften und Anstalten. Ausgeschlossen sind grundsätzlich Beteiligungen wie Aktien und Partizipationsscheine.
Nur ausnahmsweise lassen die Kantone Anlagen in Aktien zu (Guler, a.a.O., ebd. ; Riemer, a.a.O., ebd.).
Gemäss Art. 421 Ziff. 4 bedarf die Gewährung und Aufnahme von Darlehen durch den Vormund der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Bei Verträgen zwischen Mündel und Vormund ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die nach Vorliegen der Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde entscheidet (Art. 422 Ziff. 7 ZGB).
d) Im hier zu beurteilenden Fall gewährte der Beschwerdeführer in Vertretung von U.Z.________ ein Darlehen an dessen Bruder, ohne dafür die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde einzuholen, wie dies der auch auf die Verwaltungsbeiratschaft anwendbare Art. 421 Ziff. 4 ZGB vorschreibt. Zudem handelte es sich beim grundpfandrechtlich nicht abgesicherten Darlehen eindeutig nicht um eine mündelsichere Anlage im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteil Kantonsgericht, S. 15; Urteil Obergericht, S. 17). Gleiches gilt in erhöhtem Masse für das Darlehen an die F.________ AG. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Kantonsgericht, S. 12 ff.; Urteil Obergericht, S. 14 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Der Beschwerdeführer hat damit bei der Gewährung der Darlehen seine gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Mündelsicherheit der Anlagen und auf die Einholung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde verletzt. Ob der Beschwerdeführer, der beim Abschluss des Darlehensvertrages Organ der Darlehensnehmerin war, zusätzlich gegen die qualifizierte Schutzbestimmung des Art. 422 Ziff. 7 ZGB verstossen hat, kann hier dahingestellt bleiben.
4.-a) Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die zuständige Vormundschaftskommission habe das Darlehen zu Gunsten von J.Z.________ mit Vergleich vom 23. Dezember 1999 nachträglich genehmigt, womit der objektive Tatbestand des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entfalle. Die Sozial- und Vormundschaftsbehörde Teufen hat in jenem Vergleich lediglich darauf verzichtet, Ansprüche gegen den Beschwerdeführer aus dem Darlehensvertrag zu Gunsten von J.Z.________ geltend zu machen. Aber selbst eine nachträgliche Zustimmung vermöchte an der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers im allein massgeblichen Deliktszeitpunkt nichts zu ändern.
b) Nach den Ausführungen der Vorinstanzen verwendete J.Z.________ die vom Darlehen beanspruchten Fr. 25'000.-- zur Sanierung seines verschuldeten Landwirtschaftsbetriebes, indem er ausstehende Schulden beglich. Trotz der angespannten finanziellen Lage von J.Z.________ habe sich der Beschwerdeführer als Sicherheit kein Grundpfand geben lassen. Im Darlehensvertrag habe J.Z.________ lediglich einen allfälligen künftigen Verkaufserlös aus der Liegenschaft an U.Z.________ abgetreten. Damit liege ein Blankokredit vor, der in keiner Weise als mündelsichere Kapitalanlage einzustufen sei. S.H.________ habe insoweit die ihm obliegenden Pflichten verletzt und damit das Vermögen des Verbeirateten erheblich gefährdet (Urteil Kantonsgericht, S. 14 f.; Urteil Obergericht, S. 17).
Die Verletzung der vormundschaftlichen Anlage- und Mitwirkungsvorschriften führt nicht zwingend zu einem Vermögensschaden beim Mündel bzw. Verbeirateten. Das hat die Vorinstanz auch nicht angenommen. In dem mit "Sanierungsvereinbarung" überschriebenen Darlehensvertrag vom 3. Juni 1997 zwischen U.Z.________ und J.Z.________ findet sich folgende Einleitung: "J.Z.________ ist mit seinen Zahlungen arg im Rückstand. Am 6. Juni 1997 wird das Betreibungsamt Mittelland Teufen die Pfändung durchführen.
Die Schulden - neben der vollen Belastung der Liegenschaft - belaufen sich auf ca. CHF 55'000.--. Bruder U.Z.________ ist bereit, finanziell beizustehen, sofern J.Z.________ den kostenverursachenden landwirtschaftlichen Betrieb spätestens auf den 1. Mai 1998 aufgibt, die Liegenschaft G.________ auf das gleiche Datum verpachtet und bis spätestens Ende 1999 verkauft. Ziel ist es, die vorgegebenen Termine nicht voll auszunützen. " Diese Stelle im Vertrag zeigt, dass die Liegenschaft von J.Z.________ hypothekarisch maximal belastet war, diesen hohe Schulden von Fr. 55'000.-- plagten und der Landwirtschaftsbetrieb defizitär war. Unter diesen Umständen war die Darlehensforderung von U.Z.________, die einen nicht unwesentlichen Teil seines Gesamtvermögens ausmachte, von vornherein erheblich gefährdet. Damit ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen.
c) Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Schaden als möglich vorausgesehen, aber gleichwohl gehandelt, weil er sich damit abgefunden habe, dass er eintreten sollte (Urteil Obergericht, S. 18 f.).
Ausgehend davon und angesichts der doppelten zivilrechtlichen Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers bei der Gewährung des Darlehens an J.Z.________ und dessen ihm bekannten Überschuldung verletzt die Bejahung eventualvorsätzlichen Handelns kein Bundesrecht.
5.- Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Gewährung eines Darlehens an die F.________ AG verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 15 ff.).
a) Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts (Urteil Obergericht, S. 19). Das Kantonsgericht führt aus, der Beschwerdeführer habe als Vertreter von U.Z.________ ein Darlehen an die F.________ AG in der Höhe von Fr. 40'000.-- vergeben, obschon diese Gesellschaft inaktiv und konkursreif war. Die letzte Buchhaltung für die Firma sei 1994 erstellt worden. In den Jahren 1995 und 1996 seien keine Generalversammlungen abgehalten worden. Ausserdem sei eine Revision unterblieben. Zu berücksichtigen sei sodann, dass das Darlehen wirtschaftlich nicht der F.________ AG, sondern A.D.________ persönlich gewährt wurde. Das Gericht könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass mit dem Vorschieben der F.________ AG die tatsächlichen Verhältnisse hätten verschleiert werden sollen. Über die Vermögensverhältnisse von A.D.________ habe der Beschwerdeführer keine näheren Kenntnisse gehabt.
Nach Aussagen des Beschwerdeführers selbst sei das Darlehen A.D.________ im Hinblick auf die von ihm geplante Vermittlung nigerianischer Fussballer in die Schweiz gewährt worden. Das Darlehen sei somit für ein sehr risikobehaftetes Geschäft vergeben worden, wofür A.D.________ bei einer Bank keinen Kredit erhalten hätte (Urteil Kantonsgericht, S. 14). Daran vermöge die Grundpfandverschreibung in der Höhe von Fr. 250'000.-- nichts zu ändern, sei doch der Grundpfandtitel dem Beschwerdeführer nicht als Sicherheit übertragen worden, weshalb A.D.________ dessen Löschung im Grundbuch rund einen Monat nach Abschluss des Darlehensvertrages habe veranlassen können. Die im dritten Rang gestandene Grundpfandverschreibung habe zudem auch deshalb keine genügende Sicherheit geboten, weil ihr Grundpfänder in der Höhe von Fr. 640'000.-- vorgegangen seien. Die Verkehrsschätzung der fraglichen Liegenschaft von Fr. 785'000.-- sei zudem im Zeitpunkt der Darlehensvergabe bereits ein Jahr zurückgelegen und angesichts der in jener Zeit rasch sinkenden Liegenschaftspreise in Gemeinden wie Zuzwil nicht mehr aussagekräftig gewesen (Urteil Kantonsgericht, S. 13).
Ausgehend von den festgestellten Tatsachen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen ist nichts beizufügen (Art. 36a Abs. 3 OG).
b) aa) In subjektiver Hinsicht erwägt das Kantonsgericht, der Beschwerdeführer sei sich seiner Pflichten als Verwaltungsbeirat bewusst gewesen (Urteil Kantonsgericht, S. 17). Dennoch habe er für den Verbeirateten wissentlich eine in höchstem Masse riskante Anlage getätigt. Nach eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung habe er in der Absicht gehandelt, über das Darlehen mit A.D.________ ins Geschäft zu kommen und sich dadurch weitere geschäftliche Vorteile zu sichern (Urteil Kantonsgericht, S. 14). Dies könne nicht anders gewertet werden, als dass er ernsthaft mit der Unfähigkeit der Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens rechnete und damit die Schädigung des Verbeirateten zumindest in Kauf nahm (Urteil Kantonsgericht, S. 17 f.). Die Bereicherungsabsicht ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sowie aus den Tatumständen. A.D.________ habe Fr. 40'000.-- erhalten, die gemäss Darlehensvertrag nicht für ihn, sondern für die F.________ AG bestimmt waren. A.D.________ habe das Geld nicht für die Darlehensnehmerin, sondern für persönliche, riskante Geschäfte verwendet. Da er das Geld ohne gültigen Rechtsgrund erhalten habe, sei er in diesem Umfang unrechtmässig bereichert worden (Urteil Kantonsgericht, S. 18; Urteil Obergericht, S. 19 f. mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts).
bb) Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 122 IV 156 E. 2b; 121 IV 90 E. 2b, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl um seine Pflichten als Verwaltungsbeirat (dazu oben E. 3) als auch um die erhebliche Gefährdung des Darlehens gewusst hat und gleichwohl handelte, weil er sich von der rechtsgrundlosen Zuwendung an A.D.________ persönliche Vorteile erhoffte. Ausgehend davon verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe die Pflichtverletzungen und den Eintritt einer Vermögensschädigung des Verbeirateten mindestens in Kauf genommen und mit Bereicherungsabsicht gehandelt.
Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist nicht zu beanstanden.
6.- Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 63 und 64 Abs. 7 StGB geltend (Beschwerde, S. 27 ff.).
a) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe eine "exorbitant hohe" Strafe ausgefällt. Er beschränkt sich jedoch weitgehend auf allgemeine Ausführungen und Hinweise, welche mit der konkreten Strafzumessung nichts zu tun haben (Beschwerde, S. 27). Die Beschwerde vermag insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht zu genügen. Soweit er zur Frage des Tatverschuldens von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (Beschwerde, S. 28), ist er ebenfalls nicht zu hören.
b) Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Entscheid des kantonalen Untersuchungsrichters für Wirtschaftsdelikte vom 28. Februar 1996, mit welchem er wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.-- verurteilt worden war, nicht weiterzog (vgl. Beschwerde, S. 28), ist im Rahmen der Strafzumessung für neue Delikte unbeachtlich. Dass die Begehung ungetreuer Geschäftsbesorgung kurz nach einer Verurteilung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme auf fehlende Einsicht schliessen lässt und dieser Umstand straferhöhend gewertet wird, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der auch hier eine fahrlässige Pflichtverletzung behauptet, nicht sachfremd. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die ein Vorsatzdelikt betreffende Vorstrafe des Beschwerdeführers, die kurz vor den hier zu beurteilenden Delikten gefällt wurde, straferhöhend wertet.
c) Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe die Ersetzung des Schadens als Ausdruck aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 7 StGB strafmildernd berücksichtigen müssen (Beschwerde, S. 28).
Die Vereinbarung vom 23. Dezember 1999, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde zwischen A.H.________ einerseits und U.Z.________, vertreten durch seine Beirätin und die Sozial- und Vormundschaftskommission Teufen, andererseits geschlossen (kt. act.
A 14). Der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 7 StGB kommt zum Tragen, wenn der Täter aus eigenem Entschluss etwas tut, was als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Das ist bei der vom Gesetz beispielhaft genannten Schadensdeckung nur der Fall, wenn sie als eine besondere Anstrengung erscheint, die der Täter freiwillig und uneigennützig im Rahmen des ihm Zumutbaren erbringt (BGE 107 IV 98 E. 1 mit Hinweisen). Die Schadensdeckung durch einen Dritten reicht für die Anwendung des Art. 64 Abs. 7 StGB nicht aus. Der Beschwerdeführer begründet nicht, dass und inwiefern der Strafmilderungsgrund gleichwohl zum Tragen kommen soll. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
7.- Aus diesen Gründen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.- Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht (2. Abteilung) von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 15. März 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: