BGer U 269/1998 |
BGer U 269/1998 vom 15.03.2001 |
[AZA 7]
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U 269/98 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 15. März 2001
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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F.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch
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Rechtsanwalt D.________,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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A.- Der 1948 geborene F.________ erlitt am 13. September
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1995 einen Unfall, wofür die Schweizerische
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht
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anerkannte. Mit Verfügung vom 21. August 1997 stellte sie
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die bisher erbrachten Versicherungsleistungen ein, weil die
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noch geltend gemachten Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang
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zum Unfallereignis (mehr) stünden. Dagegen erhoben
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sowohl F.________ mit Eingabe vom 24. September 1997
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wie auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend
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SWICA) als Krankenversicherer am 29. August 1997 Einsprache.
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Mit Schreiben vom 6. März 1998 teilte die SUVA dem
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Rechtsvertreter des F.________ mit, dass die Einsprache den
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durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletze, weshalb
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sie zur Verbesserung zurückgewiesen werde; bis zur Behebung
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dieses Mangels werde die Einsprache nicht an die Hand
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genommen. Nachdem sich der Versicherte schriftlich am
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10. März 1998 geweigert hatte, die fragliche Einsprache zu
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verbessern, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 18. März
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1998 an ihrem Standpunkt fest. Die von der SWICA eingelegte
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Einsprache unterzog die SUVA dagegen einer materiellen Prüfung
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und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1998 ab, soweit
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darauf einzutreten sei.
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B.- a) Am 30. April 1998 gelangte F.________ an das
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, in
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Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von
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Art. 106 Abs. 2 UVG seien ihm die gesetzlichen Leistungen
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zu gewähren. Einen verfahrensleitenden Antrag der SUVA, die
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Beschwerde wegen Verletzung des gebotenen Anstandes zur
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Verbesserung zurückzuweisen und dem Rechtsvertreter von
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F.________ eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, wies die Gerichtsleitung
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mit Zwischenbescheid vom 1. Juli 1998 ab, was
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auf Gesuch hin vom Gericht mit Entscheid vom 19. August
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1998 bestätigt wurde. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde
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insofern gut, als dass die SUVA angewiesen wurde, die
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Einsprache vom 24. September 1997 unter Berücksichtigung
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der nachgereichten Beweismittel im Sinne der Erwägungen an
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die Hand zu nehmen.
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b) Zwischenzeitlich hatte die SWICA am 22. Juli 1998
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gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 1998 ebenfalls
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beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben
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(Geschäfts-Nummer 422/98). Der Entscheid ist noch ausstehend.
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C.- Die SUVA führt gegen den Entscheid vom 19. August
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1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dieser
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sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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damit diese die Sache in Nachachtung des Gebots
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der Verfahrenskoordination neu entscheide; weiter sei
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die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdeschrift vom
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30. April 1998 zur Verbesserung zurückzuweisen mit der Androhung,
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dass sie sonst unbeachtet bleibe, und den Verfasser
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mit einer Ordnungsbusse zu belegen; endlich sei festzustellen,
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dass die SUVA berechtigt war, auf die Einsprache
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vom 24. September 1997 nicht einzutreten bzw. diese nicht
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an die Hand zu nehmen.
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Während sich das Bundesamt für Sozialversicherung
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nicht vernehmen lässt, beantragt F.________ Gutheissung der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Rückweisung
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an die Vorinstanz zum Sachentscheid umfasse. Das kantonale
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Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid
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nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
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handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
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nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
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Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
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oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
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Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
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oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
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festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
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mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische
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Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen
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(Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5
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Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der
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einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen
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solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das
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kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht
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(Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder
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des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat
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(BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
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2.- a) Nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch
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auf freie Meinungsäusserung. Soweit es um den Begriff
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der "Meinung" geht, hat die Bestimmung keine weitergehende
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Bedeutung als die vom Verfassungsrecht des Bundes
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garantierte Meinungsäusserungsfreiheit. Darunter fallen die
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Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und
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mitteilbar gemachte Auffassungen und dergleichen (BGE 119
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Ia 73 Erw. 3a, 117 Ia 477 Erw. 3b, 108 Ia 318 Erw. 2a).
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Nach der Rechtsprechung steht dem Anwalt in der Kritik an
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der Rechtspflege von Verfassungs wegen weitgehende Freiheit
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zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen
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vorträgt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht
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der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber
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hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den
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rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege
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unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse
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ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände
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aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis,
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der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der
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Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch
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gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem
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Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch
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eine allenfalls begründete nicht gefahrlos vorbringen. Die
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Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in
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Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer
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Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein
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kein Grund für eine Sanktion sein. Standeswidrig und
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damit unzulässig handelt der Anwalt bei der Äusserung von
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Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine
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Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt,
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statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu
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beschränken (BGE 106 Ia 107 Erw. 8b).
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b) Wie jedes Grundrecht gilt auch die Meinungsfreiheit
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(welche bis Ende 1999 von der Rechtsprechung als ungeschriebenes
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Verfassungsrecht des Bundes anerkannt war und
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heute ausdrücklich in Art. 16 BV verankert ist, wobei sich
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ihr Gehalt nicht verändert hat) nicht unbegrenzt. Einschränkungen
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sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden
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gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
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liegen und verhältnismässig sind. So sieht etwa Art. 30
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Abs. 2 und Abs. 3 OG für die Bundesrechtspflege vor, dass
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bei ungebührlichen Eingaben eine Frist zur Behebung des
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Mangels anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
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sonst unbeachtet bleibe. Allerdings ist in dieser
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Regelung entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung
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kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen. Mangelt es für
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das kantonale Beschwerdeverfahren oder das Verwaltungsverfahren
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der Unfallversicherer an einer derartigen Bestimmung,
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fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage
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zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (zum
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Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. November
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2000 [U 279/00]).
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c) Während das Prozessrecht des Kantons Schwyz für die
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Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
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eine inhaltlich weitgehend mit Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 OG
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übereinstimmende Bestimmung kennt (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2
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des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GO]), findet
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sich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherer wie
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auch für das verwaltungsinterne Verfahren allgemein (vgl.
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Art. 52 VwVG) keine vergleichbare Regelung. Damit fehlt es
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im Einspracheverfahren, wie von der Vorinstanz richtig
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erkannt, an einer gesetzlichen Grundlage für das Nichteintreten
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auf eine ungebührliche Eingabe, welche auch nicht
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durch selbstständig aufgestellte Formvorschriften von Seiten
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des Unfallversicherers geschaffen werden können.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im anwendbaren
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Prozessrecht bedeutet indessen nicht, dass es dem Richter
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oder der Verwaltung angesichts von renitenten Parteien
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grundsätzlich verwehrt wäre, schärfere Rechtsfolgen anzudrohen.
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Ein solches Vorgehen ist jedoch nur bei rechtsmissbräuchlichem
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Verhalten möglich. So geht es beispielsweise
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nicht an, dass ein Beschwerdeführer systematisch immer
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wieder Rechtsschriften beleidigenden und in ungebührlichem
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Ton gehaltenen Inhalts einreicht im Vertrauen darauf, dass
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ihm eine Verbesserungsfrist angesetzt werde und er somit
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keinen Rechtsnachteil erleide. Aus dem auch im öffentlichen
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Recht anwendbaren Art. 2 Abs. 2 ZGB hat das Bundesgericht
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abgeleitet, auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel brauche
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nicht eingetreten zu werden (vgl. BGE 111 Ia 150 Erw. 4
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mit Hinweisen; zum Ganzen: nicht veröffentlichtes Urteil P.
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vom 28. November 2000 [U 279/00]).
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d) Daraus erhellt zweierlei. Einerseits beruht der
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Entscheid der Vorinstanz, die Rechtsverweigerungsbeschwerde
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vom 30. April 1998 entgegen zu nehmen und von einer Rückweisung
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gemäss § 86 Abs. 2 GO zur Umänderung abzusehen
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genau so wie der Verzicht, gestützt auf § 23 Abs. 3 der
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kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege eine
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Busse auszusprechen, auf selbstständigem kantonalem Recht,
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weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen im
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Wesentlichen nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der
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Willkür überprüfen kann (Erw. 1b hievor). Eine derartige
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Bundesrechtsverletzung ist indessen nicht erkennbar, zumal
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allein das Vorliegen von Gründen, die auch ein anderes
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Vorgehen der Vorinstanz gerechtfertigt hätten oder gar als
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näher liegend erscheinen lassen, nicht genügen (vgl.
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BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316
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Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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Andererseits wies das kantonale Gericht die SUVA mangels
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entsprechender gesetzlicher Grundlage für das Nichteintreten
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auf eine ungebührliche Eingabe zu Recht an, die
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Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 1997 an
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die Hand zu nehmen. Von Rechtsmissbrauch kann mit Bezug auf
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die Eingaben des Beschwerdegegners - soweit erkennbar -
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nicht die Rede sein. Indessen sei hier angefügt, dass die
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Regel, wonach in einem Verfahren der gebotene Anstand zu
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wahren ist, nicht nur gilt, wenn und weil sie in einem
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Gesetz festgeschrieben ist, sondern vielmehr bereits Ausfluss
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dessen ist, was in einer Gesellschaft als Mass des
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zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Brockhaus-Enzyklopädie,
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Stichwort Anstand). Im Übrigen weist die
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Vorinstanz zutreffend auf Möglichkeiten hin, welche einer
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Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, die sich nicht auf
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eine ausdrückliche Vorschrift wie Art. 30 Abs. 3 OG berufen
|
kann.
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Was den Einwand der SUVA anbelangt, die Vorinstanz
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verunmögliche durch ihren Entscheid eine Koordination der
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Einsprachen des Krankenversicherers sowie des Beschwerdegegners,
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so hat das kantonale Gericht in der Vernehmlassung
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vom 12. Oktober 1998 ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren
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SWICA gegen SUVA, Geschäftsnummer 422/98, bis zum Erlass
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des noch ausstehenden Einspracheentscheides materiell
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nicht behandelt werde. Sodann ist der im Beschwerdeverfahren
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SWICA gegen SUVA angefochtene Einspracheentscheid vom
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21. April 1998 nach Aussage der Vorinstanz nach wie vor
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einer Wiedererwägung zugänglich, weshalb eine Koordination
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der Einspracheentscheide sehr wohl noch möglich ist. Eine
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rechtliche Pflicht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
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mit einer Rückweisung, sondern einem materiellen Entscheid
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in der Sache selbst abzuschliessen, bestand für das kantonale
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Gericht entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen
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Auffassung nicht. Insbesondere entstand für ihn durch diese
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Vorgehensweise nicht ein Nachteil im Sinne von Art. 99
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Abs. 2 UVG (vgl. hiezu SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227
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Erw. 4b/bb; weiter RKUV 1993 Nr. U 175 S. 200 Erw. 4).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
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verrechnet.
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III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
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Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
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Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2500.- (einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
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Luzern, 15. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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