BGer U 180/2000 |
BGer U 180/2000 vom 19.03.2001 |
[AZA 7]
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U 180/00 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 19. März 2001
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in Sachen
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R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- Der 1939 geborene R.________ erlitt bei einem Verkehrsunfall am 26. August 1983 eine Hirnerschütterung sowie eine Verletzung der Halswirbelsäule. Am 28. Februar 1984 wurde er von einem Schafbock gegen eine Betonwand gestossen, wodurch die Symptome des ersten Unfalls verstärkt und der Zahn 16 frakturiert wurden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und übernahm insbesondere die Kosten einer Goldgusskrone an Zahn 16. Mit Verfügung vom 18. August 1988 sprach sie R.________ per 1. März 1988 eine Rente im Ausmass von 80 % und eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Nachdem sich die SUVA in der Folge noch verschiedentlich mit Zahnschäden des Versicherten befasst hatte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 1997 den Anspruch für eine Kronenfraktur an Zahn 14 ab.
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Am 15. Dezember 1998 meldete sich R.________ wegen einer Schädigung an Zahn 17 bei der SUVA. Mit Verfügung vom 5. März 1999 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht mangels genügenden Nachweises des Kausalzusammenhangs. An ihrem Standpunkt hielt sie im Einspracheentscheid vom 14. Mai 1999 fest.
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B.- Beschwerdeweise liess R.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung der Unfallversicherung sowie die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Einholung einer verwaltungsexternen zahnärztlichen Begutachtung und anschliessenden Neubeurteilung beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ wiederum die Rückweisung zu besserer Abklärung an die SUVA beantragen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen in grundsätzlicher (Art. 10 Abs. 1 UVG) und zeitlicher Hinsicht (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) und zu Beweiswert sowie zu Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten, insbesondere auch solcher versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (BGE 123 V 334 Erw. 1c, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 252 S. 191 ff., 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Kiefer-Gesichtschirurgie, vom 24. November 1998 und 17. März 1999, des Neurologen Dr. med. Z.________ vom 19. Oktober 1993, des Dr. med. X.________, Vertrauenszahnarzt der SUVA, vom 14. Oktober 1987, der Frau Dr. med. B.________, Klinik für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 1999, des behandelnden Zahnarztes Dr. med. H.________ vom 30. November 1993 und schliesslich des Dr. med. Y.________, beratender Zahnarzt der SUVA, vom 17. Februar 1999, hat das kantonale Gericht dargetan, dass die Fraktur des Zahnes 17 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Folge der 1983 und 1984 erlittenen Unfälle betrachtet werden kann. Nachvollziehbar begründet und schlüssig ist vor allem die Stellungnahme des Dr. med. Y.________ vom 17. Februar 1999, wo bezugnehmend auf die Beurteilungen der Dres. med. S.________ und H.________ ausgeführt wird, dass die Zähne des Versicherten, so auch Zahn 17, grosse Füllungen aufweisen, was oft zu Zahnfrakturen als Folge des normalen Gebrauchs führe, indem sich zunächst kleine Risse bilden, die sich allmählich vergrössern, bis es dann zum Zahnabbruch kommt. In diesem Falle scheine es daher wahrscheinlicher, dass die Zahnfraktur indirekt Folge der starken Aushöhlung durch die Füllung sei, als dass allfällige Fehlbisse infolge der Sensibilitätsstörung dazu geführt hätten. Wie von der Vorinstanz dargelegt, widerspricht keine der medizinischen Beurteilungen dieser Stellungnahme in schlüssiger Weise und liegt auch kein Grund vor, der Meinung des die SUVA beratenden Zahnarztes weniger Gewicht beizumessen. Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. H.________, auf den sich der Versicherte beruft, kann in diesem Zusammenhang nicht weiterhelfen, erwähnte er doch gegenüber der SUVA am 15. Dezember 1998, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer weiteren zahnärztlichen Behandlung unerwartet eine Aufteilung der Rechnung verlangt, da seiner Meinung nach die Beschädigung des Zahnes 17 - wie durch ein Schreiben von Dr. S.________ bestätigt würde - unfallbedingt sei. Dem Schreiben des Dr. med. S.________ vom 24. November 1998 kann jedoch bezüglich Zahn 17 nichts entnommen werden. In seiner Präzisierung vom 17. März 1999 hielt er zudem fest, dass sich die Beurteilung zahnärztlicher Aspekte seinem fachlichen Kompetenzbereich entziehe. Der überzeugenden Beurteilung und Begründung des kantonalen Gerichts ist demzufolge beizupflichten.
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3.- Streitig und zu prüfen ist noch, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet hat.
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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c in fine mit Hinweisen). Diese zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 3. Oktober 2000, U 161/00).
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b) Die Vorinstanz hat die vorhandenen medizinischen Berichte und Stellungnahmen gewürdigt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben. Wenn sie bei dieser Sachlage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Erw. 3a hievor) auf eine Aktenergänzung verzichtet hat, lässt sich dieses Vorgehen von Bundesrechts wegen nicht beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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