BGer U 130/2000
 
BGer U 130/2000 vom 03.04.2001
[AZA 7]
U 130/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 3. April 2001
in Sachen
H.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte der Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Invalidenselbsthilfe Region Basel (AKI), St. Jakobs-Strasse 40, Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Mit Verfügung vom 17. Dezember 1992 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1953 geborenen H.________ für die Folgen des am 16. August 1985 erlittenen Unfalls, bei dem er sich eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk volar mit Durchtrennung des Flexor carpi ulnaris zugezogen hatte, ab 1. Juni 1992 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 6960.-, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, zu.
Im Jahr 1995 brach sich der zu jener Zeit selbstständig erwerbstätige und nicht SUVA-versicherte H.________ bei einem Treppensturz die rechte Ulna. Im Laufe des Jahres 1997 wanderte er nach Thailand aus.
Nach dem Beizug des von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle am Spital Y.________ (MEDAS) vom 8. Dezember 1998 hob die SUVA die Rente am 24. März 1999 revisionsweise per 1. April 1999 auf, da unfallbedingt keine Erwerbsunfähigkeit mehr bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. August 1999 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 26. Januar 2000).
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm nach dem 31. März 1999 weiterhin eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % auszurichten. Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht er einen Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Juni 2000 zu den Akten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der nunmehr durch den Rechtsdienst für Behinderte der Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Invalidenselbsthilfe Region Basel (AKI) vertretene H.________ darauf hinweisen lassen, dass die im Verfahren mit der Invalidenversicherung eingereichten medizinischen Unterlagen (Konsilien des Dr. med. V.________, Psychiatrische Klinik, Spital Z.________, vom 9. Juni 2000 und des Dr. med. R.________ vom 23. Juni 2000) auch vorliegend zu beachten seien.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem 17. Dezember 1992 (Zusprechung einer Rente von 25 %) und dem 6. August 1999 (Einspracheentscheid betreffend revisionsweise Aufhebung dieser Rente; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 2) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.
2.- a) Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung über die Revision einer als Folge eines Unfalls zugesprochenen Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1 UVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 41, 107 V 221 Erw. 2; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
3.- a) Im MEDAS-Gutachten vom 8. Dezember 1998, auf welches sich die SUVA zur Begründung der revisionsweisen Rentenaufhebung stützt, werden als Nebendiagnosen (ohne "wesentliche" Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) ein Status nach Schnittverletzung im Handgelenk ulnar rechts mit Durchtrennung des Flexor Carpi ulnaris, eine verheilte Ulnafraktur rechts nach verzögerter Heilung wegen eines Infektes nach Osteosynthese, chronische Bursitis infrapatellaris beidseits, langjähriger Alkoholabusus ohne Abhängigkeitszeichen, Nikotinabusus, Verdacht auf Benzodiazepinabusus, eine mittelgrosse axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis Grad II und diskreten Gastritiszeichen sowie eine Inguinalhernie rechts angegeben. Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der "zumutbaren" Arbeitsfähigkeit) werden nicht gestellt. Im Einzelnen gelangt der konsiliarisch beigezogene Orthopäde Dr. med. A.________ zum Ergebnis, nachdem die Schnittverletzung am rechten Handgelenk notfallmässig mit Sehnennaht versorgt worden sei und nach einer Revision des Nervus ulnaris im Verletzungsgebiet sowie zusätzlich am Ellbogen, sei zwar eine leichte Besserung eingetreten, doch eine Kraftverminderung der Hand sei geblieben. Dies führe dazu, dass für schwere Arbeiten, wie das Tragen und Montieren von Lüftungsanlagen, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe, ohne das Heben von Lasten reduziere sich dieser Wert auf 20 %. Nach dem Konsilium der Neurologin Frau Dr. med. O.________ ist bezüglich der angegebenen Beschwerden von einer erheblichen funktionellen Komponente auszugehen. Wahrscheinlich sei infolge der diversen Traumata und operativen Eingriffe im Bereich der rechten oberen Extremität eine Fixierung auf diese Störungen mit entsprechender Somatisierungstendenz eingetreten. Diese Entwicklung sei vermutlich durch die Gewährung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung im März 1996, zu einem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte auf Grund der Komplikationen im Rahmen der (1995 erlittenen) Unterarmfraktur rechts behindert gewesen sei, unterstützt worden. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Lüftungsmonteur oder in ähnlichen Berufen mit vergleichbarem körperlichem Arbeitseinsatz zur Zeit nicht wesentlich eingeschränkt. Der ebenfalls konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. med. S.________ gibt an, im psychischen Bereich sei es zu einer Erholung gekommen. Zusammenfassend gelangen die MEDAS-Experten zum Schluss, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit "in invalidisierendem Masse" mehr vor.
b) Nach den Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten konnte die vom Orthopäden Dr. med. A.________ diagnostizierte sensomotorische Störung nach Ulnarisschädigung rechts auf Grund des neurologischen Konsiliums mit elektrophysiologischen Untersuchungen ausgeschlossen werden. Die unter anderem aus dieser Feststellung abgeleitete Erkenntnis der medizinischen Fachpersonen, es bestehe weder von der psychiatrischen noch von der orthopädisch-neurologischen Seite her eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in invalidisierendem Ausmass, ist allerdings missverständlich und mit der Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. Erw. 2b hievor) nicht vereinbar. Ob sich eine allenfalls bestehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit invalidisierend auswirkt, ist von der Verwaltung (und im Beschwerdefall vom Gericht) zu beantworten. Relevant ist dabei die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Auf Grund des ansonsten schlüssigen und nachvollziehbar begründeten MEDAS-Gutachtens bleibt deshalb zweifelhaft, ob die Fachärzte tatsächlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der herkömmlichen Tätigkeit als Lüftungsmonteur ausgehen, oder ob sie mit Blick auf die Angaben des Orthopäden eine - ihrer Ansicht nach nicht invalidisierende - teilweise Arbeitsunfähigkeit von bis zu 40 % annehmen. Letztlich bleibt somit unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Versicherte unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Unter diesen Umständen können weder die Revisionsvoraussetzungen des Art. 22 UVG geprüft werden, noch lässt sich der Invaliditätsgrad in zuverlässiger Weise ermitteln. Die Sache ist deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die Unfallfolgen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abklären lasse und gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über den Rentenanspruch neu befinde. Zufolge des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Treppensturzes im Jahr 1995 nicht SUVAversichert ist, wird die Verwaltung in diesem Rahmen - je nach Ergebnis der medizinischen Begutachtung - Art. 36 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen haben.
4.- Der nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht des Dr. med. R.________ vom 23. Juni 2000 und das Konsilium des Dr. med. V.________ vom 9. Juni 2000, auf welches in einer nach Abschluss des Schriftenwechsels zu den Akten gereichten Eingabe lediglich verwiesen wird, sind nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (6. August 1999) zu beeinflussen (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen), und damit vorliegend irrelevant. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese neuen Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden könnten, nachdem die eine ärztliche Stellungnahme nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996), aufgelegt und der Einbezug des anderen ärztlichen Berichtes aus dem Verfahren mit der Invalidenversicherung gar erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und ohne dass der Versicherte eine Kopie des Schriftstückes zu den Akten gereicht hätte, gefordert worden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 26. Januar 2000 und der
Einspracheentscheid vom 6. August 1999 aufgehoben werden
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 3. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: