BGer I 620/2000
 
BGer I 620/2000 vom 09.04.2001
[AZA 7]
I 620/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 9. April 2001
in Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
Mit Verfügung vom 7. April 1995 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des A.________ mit der Begründung ab, der Leistungsansprecher sei bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr versichert gewesen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 12. März 1996 ab.
Wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist und Fehlens eines Fristwiederherstellungsgrundes trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 13. Februar 1997 nicht ein.
Ein im Februar 1998 gestelltes zweites Rentenbegehren lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 19. Mai 1999 aus denselben Gründen wie schon am 7. April 1995 ab.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die darauf erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. September 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht A.________ sinngemäss erneut einen Rentenanspruch geltend.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weist jedoch darauf hin, dass mit der auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der gesetzlichen Regelung auf nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug hin ein Rentenanspruch allenfalls bejaht werden könnte.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht haben Vorinstanz und Verwaltung zutreffend festgestellt und erkannt, dass der Leistungsansprecher am 29. Juni 1994 - dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles - nach schweizerischem Recht nicht mehr versichert war und für die Zeit nach der erstmaligen - rechtskräftig gewordenen - Rentenverweigerung auch keine neue anrechenbare Versicherungsdauer nachweisen kann, sodass ihm kein Rentenanspruch zusteht. Bezüglich der Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verwaltungsverfügung vom 19. Mai 1999 und im vorinstanzlichen Entscheid vom 11. September 2000 verwiesen werden, welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts beizufügen ist. Erneut zu wiederholen ist einzig, dass nicht der Zeitpunkt der Einreichung des erstmaligen Leistungsbegehrens durch die zuständige Verbindungsstelle der ausländischen Sozialversicherung für die Ablehnung des Rentenanspruches ausschlaggebend war.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
3.- a) Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2000 indessen richtig festhält, hat das IVG insofern eine Änderung erfahren, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).
b) Angesichts dieser gesetzlichen Neuregelung ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer unterdessen die Voraussetzungen zum Rentenbezug erfüllt. Darüber wird die IV-Stelle nach erfolgter Abklärung auch der übrigen Anspruchserfordernisse noch zu befinden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Akten werden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen, damit diese im Sinne von Erw. 3b verfahre.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse,
Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: