BGer 1P.221/2001
 
BGer 1P.221/2001 vom 19.04.2001
[AZA 0/2]
1P.221/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. April 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Im Lindenhof, Postfach 41, Arbon,
gegen
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau,
betreffend
Art. 9 BV, Haftprüfung (Kollusionsgefahr), hat sich ergeben:
A.-Aufgrund eines Haftbefehls des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes des Kantons Thurgau wurde X.________ am 27. Februar 2001 in Untersuchungshaft versetzt. Die kantonalen Behörden werfen dem Inhaftierten gewerbsmässigen Betrug vor, strafbare Widerhandlungen gegen die eidgenössische Gesetzgebung betreffend den Markenschutz und den unlauteren Wettbewerb sowie Verstösse gegen das kantonale Lebensmittelgesetz.
Der Angeschuldigte wird verdächtigt, er habe unter Rückgriff auf arglistige Vorkehren gewöhnlichen Schaumwein der Marke "Le Duc" (der nicht aus der Champagne stamme), mit falscher Herkunftsbezeichnung als Champagner verkauft.
B.-Mit Eingabe vom 7. März 2001 beantragte X.________ seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Das Haftentlassungsgesuch wurde am 14. März 2001 vom Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau wegen Kollusionsgefahr abgewiesen.
C.-Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. März 2001 an das Bundesgericht. Er rügt eine willkürliche bzw. aktenwidrige Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und beantragt, "der angefochtene Entscheid sei im Sinne nachfolgender Erwägungen wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen".
D.-Das Kantonale Untersuchungsrichteramt sowie der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen mit Stellungnahmen vom 30. März 2001 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 12. April 2001 (Posteingang: 17. April 2001).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG sind erfüllt.
2.-Die kantonalen Behörden begründen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wie folgt:
a) Es bestehe "konkrete und begründete Kollusionsgefahr".
"Die im bisherigen Verlaufe des Verfahrens sichergestellten Geschäftsunterlagen" des Beschwerdeführers wiesen "erhebliche Mängel auf (...) in Bezug auf die Belege über die eingekaufte und (...) verkaufte Menge 'Le Duc', die Bestellformulare von Kunden, die Rechnungen an Kunden, Lieferscheine/Zolldeklarationen und Kunden- und Lieferantendaten".
"In den bisherigen Befragungen" habe der Beschwerdeführer "keine detaillierten Angaben dazu machen können oder (...) machen wollen". Zwar habe er behauptet, "die Etiketten für den angeblichen Champagner 'Le Duc'" seien "in Frankreich hergestellt worden (...), auch die Etikettierung" sei "in Frankreich erfolgt" und er habe "die Ware verkaufsfertig erhalten". Dem Untersuchungsrichter lägen jedoch "konkrete Hinweise" vor, wonach dies nicht zutreffe und der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen auch "sehr wohl gewusst" habe, "dass es sich nicht um Champagner" handelte.
Weiter habe dieser ausgesagt, "den angeblichen Champagner 'Le Duc' von A.________ in Frankreich bezogen" zu haben.
Auch diesbezüglich lägen "konkrete Hinweise vor, dass dies nicht" stimme. Insbesondere liege ein "Schreiben des Rechtsvertreters des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne" bei den Akten, aus dem sich ergebe, "dass die Firma A.________" (in Ambonnay/F) den Beschwerdeführer "bzw.
seine Firmen seit 1995 nicht mehr beliefert" habe. Zu diesen Fragen seien momentan weitere Abklärungen notwendig.
b) Der Beschwerdeführer habe "bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft" im jetzigen Zeitpunkt "die Möglichkeit, Beweismittel zu vernichten, beiseite zu schaffen, zu verfälschen oder Zeugen bzw. andere Personen zu beeinflussen".
"Auf Grund der Aussagen" des Beschwerdeführers würden sich "Befragungen und Einvernahmen einer grossen Anzahl weiterer Personen aufdrängen, welche im Zusammenhang mit" dem "Einkauf, dem Verkauf und dem Vertrieb des angeblichen Champagners 'Le Duc' Angaben machen könnten (Produzenten, Lieferanten, Abnehmer, Angestellte usw.)". Ausserdem bestehe "der begründete Verdacht, dass" der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung kolludiert" habe, "indem er Lagerbestände des angeblichen Champagners 'Le Duc'" habe "verschwinden lassen und einzelne seiner Kunden darüber orientiert" habe, "dass seitens des Kantonalen Untersuchungsrichters Beschlagnahmungen erfolgt seien".
c) Diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid erwogen, "anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Februar 2001 am Domizil" des Beschwerdeführers seien "keine einzige Flasche 'Le Duc'" und auch keine Etiketten gefunden worden.
Ebenso wenig hätten Unterlagen oder andere Spuren sichergestellt werden können, die "auf eine Verarbeitungsstätte bzw. " eine Infrastruktur "für den Versand" der Schaumweine "hätten hindeuten können". Am Sitz der (vom Beschwerdeführer kontrollierten) Firma B.________ in Regensdorf seien "mit Ausnahme einer Retoursendung von 36 Flaschen, welche vor der Türe" gestanden hätten, "ebenfalls keine weiteren Flaschen 'Le Duc'" gefunden worden. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer "seit 5 Jahren keine Lieferungen" des angeblichen Lieferanten (Fa. A.________) mehr erhalten habe.
Dennoch habe er "bis Ende 2000 grosse Posten" des Schaumweines "Le Duc" als Champagner verkauft. So habe er z.B. am 8. Dezember 2000 180 Flaschen an ein Restaurant in Arbon geliefert. Am 18. Januar 2001 seien dort 303 Flaschen "Le Duc" beschlagnahmt worden. "Heute noch" werde das Produkt über eine Website im Internet zum Verkauf angeboten. Es müssten "demzufolge noch Räumlichkeiten vorhanden sein, in denen die bestellte Ware verpackt und zum Versand vorbereitet wurde". Der Beschwerdeführer habe "selbst ausgesagt, dass die Auslieferungen durch ihn selbst oder Angestellte vorgenommen" worden seien.
d) Daraus sei "der Schluss zu ziehen, dass" der Beschwerdeführer entweder verheimliche, "dass er noch weitere Räumlichkeiten hat, in denen er den Wein 'Le Duc' lagert und wo er den Versand vorbereitet und abgewickelt hat", oder dass er "an seinem Wohnort in Amriswil alle Spuren beseitigt" habe. Im letzteren Fall habe er bereits "im eigentlichen Sinne kolludiert". Falls ersteres zutreffe, sei "zu befürchten, dass er" entsprechende Lager bzw. die Versandinfrastruktur "auflöst, wenn er aus der Untersuchungshaft entlassen würde".
3.-Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme von Kollusionsgefahr beruhe auf einer willkürlichen bzw. aktenwidrigen Beweiswürdigung (Art. 9 BV).
a) Nach thurgauischem Strafprozessrecht kann Untersuchungshaft angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, wenn dringender Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht (vgl. § 105 Abs. 2 StPO/TG) und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte (§ 106 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/TG).
b) Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen).
c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
d) Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
4.-Der dringende Tatverdacht des Betruges (Art. 146 StGB) wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird jedoch beanstandet, die Annahme von Kollusionsgefahr beruhe auf einer willkürlichen bzw. aktenwidrigen Beweiswürdigung.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "zu Protokoll gegeben, dass er den angeblichen Champagner 'Le Duc' von A.________ in Amboney/Frankreich" (recte:
Ambonnay) "bezogen habe". Die kantonalen Instanzen hätten jedoch erwogen, es lägen ihnen "konkrete Hinweise vor, dass dies nicht stimme". "Diese tatsächlichen Feststellungen" seien "krass aktenwidrig und damit willkürlich".
aa) "In der Einvernahme vom 6.03.2001" habe er auf die Frage, bei wem er die Ware jeweils bezogen habe, ausgesagt:
"A.________ in Aboney/Frankreich" (recte: Ambonnay).
"Etwas haben wir von anderen Händlern gekauft". Bei einer weiteren Einvernahme ("vom 2.03.2001") habe er geltend gemacht, "den grössten Teil (...) über die Firma C.________ eingekauft und weiterverkauft" zu haben.
Der Willkürvorwurf erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit er überhaupt ausreichend substanziert erscheint (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, liegt ein Schreiben des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne bei den Akten, "aus dem sich ergibt, dass die Firma A.________" den Beschwerdeführer "bzw. seine Firmen seit 1995 nicht mehr beliefert hat" (Beschwerdeschrift, S. 5 f. Ziff. 6). Ausserdem wird in dem Schreiben dargelegt, bei dem vom Beschwerdeführer zuletzt verkauften Schaumwein könne es sich nicht um den von der Firma A.________ (bis 1995) gelieferten Champagner handeln, da die Zapfen des vom Beschwerdeführer verkauften Schaumweines nicht identisch seien (bzw. nicht die Herkunftsbezeichnung "Champagne" aufwiesen). Die Erwägung des angefochtenen Entscheides, es lägen konkrete Hinweise dafür vor, dass der in den vergangenen fünf Jahren bezogene und weiterverkaufte Schaumwein nicht von der Firma A.________ stamme, ist somit nicht zu beanstanden.
bb) Auch das Vorbringen, "der grösste Teil" der Ware sei "über" die Firma C.________ (Triesen/FL) "eingekauft und weiterverkauft" worden, lässt die Herkunft der Ware nicht ausreichend und widerspruchsfrei klären. Soweit er neuerdings behaupten wollte, nicht die Firma A.________, sondern die Firma C.________ sei der (Haupt-)Lieferant gewesen, wären die Aussagen des Angeschuldigten widersprüchlich.
Soweit er lediglich geltend machen wollte, der Einkauf bei der Firma A.________ sei "über" die Firma C.________ technisch abgewickelt worden, könnte er daraus nichts ableiten, was einen Willkürvorwurf begründen würde.
cc) Die Auffassung der kantonalen Instanzen, die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft und zum Vertriebssystem der Schaumweine würden teilweise widersprüchlich, unklar, lückenhaft und ausweichend erscheinen, bzw. die Beweislage erfordere diesbezüglich weitere Abklärungen, ist ebenfalls sachlich vertretbar.
b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, "die Unterstellung, es bestünden noch weitere Lagerräume", sei "willkürlich, da aktenwidrig". Laut angefochtenem Entscheid habe er zu Protokoll gegeben, Lieferungen seien an seinen Wohnort in Amriswil erfolgt. Den Weiterversand (und den Ersatz beschädigter Etiketten) habe er dort zusammen mit Angestellten bewerkstelligt. Die von der Fa. A.________ gelieferten Flaschen habe er (durch die Fa. D.________ mit deren Markenetikett "Le Duc") etikettieren lassen. Anderseits seien weder am Wohnort des Beschwerdeführers (noch in den Räumlichkeiten der von ihm beauftragten bzw. kontrollierten Firmen) Warenlager, Etiketten oder Spuren gefunden worden, welche auf eine entsprechende Infrastruktur hätten schliessen lassen. Daraus ziehen die kantonalen Behörden den Schluss, dass es entweder Warenlager gebe, die vom Beschwerdeführer nicht genannt wurden, oder aber an seinem Wohnort seien sämtliche Spuren beseitigt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese Erwägungen nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen.
c) Analoges gilt für die Feststellung, der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehbar erklären, woher er die Ware nach 1995 bezogen hat. Er verweist auf seine Aussage, "ca. ab 1995" sei "jeweils von Frankreich via die Firma E.________ und die weitere Firma in Buchs (...) direkt an seine Adresse" in Amriswil "geliefert worden". Gleichzeitig räumt er ein, dass sich aus dem Schreiben des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne ergebe, "dass die Firma A.________" ihn "bzw. seine Firmen seit 1995 nicht mehr beliefert hat". Ebenso wenig bestreitet er, dass er noch bis vor wenigen Monaten erhebliche Mengen des Schaumweines "Le Duc" (ohne Champagner-Originalzapfen der Fa. A.________) als angeblichen Champagner verkauft bzw. zum Verkauf angeboten habe, dass jedoch lediglich ein paar Retourflaschen zufällig (vor der Türe der Fa. B.________ in Regensdorf) gefunden worden seien, hingegen kein Warenlager, keine Etiketten und keine Hinweise auf eine Vertriebsinfrastruktur.
Aus den Untersuchungsakten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 29. März 1999 und 20. Dezember 2000 (über die Firma F.________, Amriswil) bei der Firma G.________ (Rolle) 25'594 Flaschen billigen französischen Schaumwein (zum Preis von Fr. 5.10 pro Flasche à 0,75 l) eingekauft habe.
d) Bei dieser Sachlage bestehen ausreichend konkrete Hinweise, welche im gegenwärtigen Stadium der Strafuntersuchung Verdunkelungshandlungen ernsthaft befürchten lassen. Damit erweist sich die Annahme von Kollusionsgefahr durch die kantonalen Instanzen als verfassungskonform. Dabei ist auch der relativ kurzen bisherigen Haftdauer (von weniger als zwei Monaten) Rechnung zu tragen.
Somit kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall neben Kollusionsgefahr auch noch weitere besondere Haftgründe (etwa Fortsetzungsgefahr oder Fluchtgefahr) gegeben wären.
5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: