BGer I 41/2001 |
BGer I 41/2001 vom 19.04.2001 |
[AZA 0]
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I 41/01 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 19. April 2001
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in Sachen
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F.________, 1937, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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In Erwägung,
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dass sich F.________, geb. 1937, am 1. Juni 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, worauf ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht mit Wirkung ab 1. Juni 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zusprach (Verfügung vom 5. Dezember 1990),
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dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Mai 1993 - revisionsweise und rückwirkend - ab 1. Oktober 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente zusprach,
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dass die Ausrichtung einer ganzen Rente im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens, bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 84 %, bestätigt wurde (Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 1997),
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dass F.________, nachdem er bereits mit Schreiben vom 24. Dezember 1996 die Leistungen der Invalidenversicherung als unzureichend beanstandet hatte, Ende März 1999 erneut an die Verwaltung gelangte, damit er im Rahmen einer Besprechung seine Situation darlegen und Vorschläge für eine höhere Invalidenrente darlegen könne (Schreiben vom 24. März 1999; Aktennotiz betreffend Telefongespräch vom 29. März 1999),
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dass die IV-Stelle daraufhin erklärte, seit Oktober 1992 werde eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, weshalb die Invalidenversicherung keine höheren Leistungen ausbezahlen könne, woran auch ein persönliches Gespräch mit dem Leiter der IV-Stelle nichts zu ändern vermöge (Schreiben vom 6. April 1999),
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dass F.________ mit an die IV-Stelle gerichteter Eingabe vom 12. April 1999 "Einsprache gegen die Höhe der angeblichen Vollrente" führte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die zuständigkeitshalber an dieses weitergeleitete Einsprache vom 12. April 1999 als Beschwerde entgegennahm, indes auf Nichteintreten erkannte (Entscheid vom 17. November 2000),
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dass F.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, wobei er sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente verlangt,
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dass er - auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin - einerseits die Rechtsvorkehr innert Frist nachträglich eigenhändig unterschrieb und andererseits am 20. Januar 2001, somit innert der Beschwerdefrist, die am 22. Januar 2001 endete (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG; Art. 135 in Verbindung mit Art. 32 und Art. 34 Abs. 1 lit. c OG), zur Begründung vorbrachte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beschwerde als verspätet erachtet, da die Beschwerdefrist nicht abgelaufen sei und es sich beim Schreiben vom 6. April 1999, wie in Erw. 1c des angefochtenen Entscheides erwogen, um eine Verfügung handle,
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dass die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherung keine Stellungnahme einreicht,
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dass sich einzig die Frage stellt, ob das kantonale Prozessurteil rechtens ist, wohingegen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden kann, insoweit die Zusprechung höherer Leistungen der Invalidenversicherung beantragt wird (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht einlässlich und zutreffend erwog, dass, erstens, die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die rentenzusprechenden Verfügungen vom 14. Mai 1993 und 26. Mai 1997 ungenutzt abgelaufen ist und, zweitens, das Schreiben der IV-Stelle vom 6. April 1999 keine Verfügung im bundesrechtlichen Sinne ist, da darin kein Rechtsverhältnis geregelt wird, namentlich keine neuen Rechte begründet werden, sondern bloss der Inhalt der früheren Verfügungen dem Versicherten erklärt wird,
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dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen vermöchte, wobei insbesondere die Behauptung nicht zutrifft, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid das Schreiben vom 6. April 1999 als Verfügung qualifiziert, sondern vielmehr das Gegenteil zutrifft (vgl. Erw. 1c des angefochtenen Entscheides),
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dass in grundsätzlicher Hinsicht - über den Prozessgegenstand hinaus - darauf hinzuweisen ist, dass seit der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente eingetretene zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geeignet sind, eine höhere Leistung zu bewirken,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario) und die Gerichtskosten, entsprechend dem Ausgang des Prozesses, zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf eingetreten wird.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 19. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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