BGer 1P.132/2001 |
BGer 1P.132/2001 vom 20.04.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.132/2001/bie
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. April 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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K.________, Tuttwil, Beschwerdeführer,
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gegen
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T.________, Gretzenbach, Beschwerdegegner, Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer,
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betreffend
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Einstellung der Strafuntersuchung, hat sich ergeben:
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Der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn stellte am 25. Oktober 2000 das aufgrund einer Strafanzeige von K.________ eröffnete Ermittlungsverfahren gegen T.________ wegen des Verdachts auf falsche Zeugenaussage ein. Zur Begründung führte er an, der Tatverdacht sei offensichtlich unzureichend. Das gesicherte Beweismaterial genüge für eine Verurteilung des Beschuldigten nicht, und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Tatverdacht durch weitere Beweiserhebungen erhärten lasse.
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Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von K.________ gegen die Einstellungsverfügung am 16. Januar 2001 ab.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Februar 2001 wegen Willkür beantragt K.________, dieses Urteil der Anklagekammer aufzuheben.
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Der Untersuchungsrichter und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer war am eingestellten Strafverfahren als Strafanzeiger bzw. Geschädigter beteiligt.
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Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist er als solcher grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat (BGE 125 I 253 E. 1a; 108 Ia 97 E. 1).
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Verfahrenseinstellung geschützt zu haben, obwohl sie auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise bzw. der willkürlichen Annahme beruhe, weitere Beweiserhebungen seien von vornherein ungeeignet, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen.
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Zu diesen Rügen ist er nach dem Gesagten nicht befugt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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