BGer 1P.74/2001 |
BGer 1P.74/2001 vom 23.04.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.74/2001/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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23. April 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Bopp.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitsamt der Stadt Zürich, Arbeitslosenhilfe, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer,
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betreffend
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Ausstand (Art. 22 ff. OG) sowie
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Art. 9 und 29 BV, Arbeitslosenhilfe, hat sich ergeben:
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A.- X.________ war am 5. Dezember 1994 als Arbeitsloser ausgesteuert. Mit Schreiben vom 22. Juni 1996 verlangte er Arbeitslosenhilfe für die Maximaldauer von 150 Tagen (6. Dezember 1994 bis 3. Juli 1995), zumindest aber für die Zeitperiode, in der er der Stempelkontrolle nachgekommen sei.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte (als letzte kantonale Instanz) mit Urteil vom 29. Februar 2000 fest, die Ansprüche für die Monate Dezember 1994 bis Juli 1995 seien am Tag der Gesuchseinreichung bereits erloschen gewesen, weil sie nicht je innerhalb von drei Monaten seit Ende der jeweiligen Kontrollperioden geltend gemacht worden seien. Für die in die Zeit vom 6. April 1995 bis Anfang Juli 1995 fallenden Ansprüche lägen keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Geltendmachung vor, weshalb eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen sei. Für die Zeit vom 6. Dezember 1994 bis 5. April 1995 anerkannte das Sozialversicherungsgericht hingegen solche Gründe, stellte die Frist für die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche wieder her und sprach dem Rekurrenten Taggelder der Arbeitslosenhilfe zu. Die vom Rekurrenten verlangten Verzugszinsen auf seiner Taggeldforderung lehnte es jedoch ab.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 14. April 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 4 aBV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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Nebstdem stellte er gegen sämtliche Mitglieder der II. öffentlichrechtlichen Abteilung sowie gegen einen Ersatzrichter ein Ausstandsgesuch, nachdem er derartige Begehren schon zuvor erfolglos angehoben hatte. Das Ausstandsgesuch wurde mit Beschluss der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 2000 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1P.327/2000). Daraufhin wies die II. öffentlichrechtliche Abteilung mit Urteil vom 18. August 2000 die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 2P.85/2000).
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B.- Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. März 2000 setzte das Arbeitsamt der Stadt Zürich das X.________ nach dem Gesagten ab dem 6. Dezember 1994 konkret zustehende Arbeitslosenhilfetaggeld auf Fr. 184. 35 fest und sprach ihm für die Abrechnungsperiode vom 6. Dezember 1994 bis zum 5. April 1995 den Betrag von Fr. 16'222. 80 zu.
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Mit Eingabe vom 30. April 2000 erhob X.________ Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen vom 17. März 2000 seien aufzuheben; es seien ihm für die entsprechende Abrechnungsperiode nicht bloss Fr. 16'222. 80, sondern Fr. 16'669. 85 an Arbeitslosenhilfetaggeldern zuzusprechen, wobei das Arbeitsamt zu verpflichten sei, in einer neuen Abrechnung die AHV/IV/EO-Beiträge, insgesamt Fr. 1'872. 80, korrekt abzurechnen.
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Mit Urteil vom 24. November 2000 erachtete das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde als unbegründet, und entsprechend wies es sie ab. Sodann stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsamt in Bezug auf die Frage der AHV/IV/ EO-Beitragspflicht der Arbeitslosenhilfetaggelder zu Recht noch keinen Entscheid gefällt hatte, da es, also das Amt, dafür sachlich unzuständig gewesen wäre und dieser Entscheid nach Art. 63 Abs. 1 AHVG den Ausgleichskassen obliege. Insoweit trat daher das Gericht mangels Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde ein.
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C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1.- Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 24. November 2000 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
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Die Sache sei dem Sozialversicherungsgericht des
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Kantons Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Und zwar nunmehr - nachdem im vorangegangenen Verfahren
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der Beschwerdeführer noch ausdrücklich darauf
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verzichtet hatte - in einem nach Art. 6 EMRK
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gerecht werdenden Verfahren.
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2.- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
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Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG) zu gewähren und
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ihm - im Falle einer mündlichen und öffentlichen
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Verhandlung vor Bundesgericht - einen Rechtsanwalt
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seiner Wahl beizugeben (Art. 152 Abs. 2 OG).
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Im Falle der Ablehnung des Begehrens um unentgeltliche
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Rechtspflege und Verbeiständigung sei dem
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Beschwerdeführer wegen besonderen Gründen (völlige
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Mittellosigkeit) die Sicherstellung der ihm allenfalls
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aufzuerlegenden mutmasslichen Gerichtskosten
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sowie allfällige Vorschüsse für Barauslagen ganz zu
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erlassen (Art. 150 Abs. 1 OG).
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3.- Es seien die Gerichtspersonen: HH: Wurzburger
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(Präsident der II. Oeffentlichrechtlichen Abteilung),
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Bundesrichter Hartmann, Müller R., Hungerbühler,
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Betschart und Bundesrichterin Yersin sowie
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Ersatzrichter Zünd wegen des Anscheins der Befangenheit
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in den Ausstand zu treten (Art. 23 OG
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i.V.m. Art. 25 Abs. 1 OG).
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- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"
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Das Arbeitsamt der Stadt Zürich und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer stellt wie in früheren Verfahren erneut ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten und die weiteren Bundesrichter der II. öffentlichrechtlichen Abteilung sowie Ersatzrichter Zünd, weil diese Richter an der Beurteilung früherer Beschwerden beteiligt gewesen seien und sich nicht hinreichend mit seinen Rügen befasst hätten; diese Urteile habe er beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angefochten.
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Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers dem Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mitgeteilt.
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In der Folge hat diese Abteilung die Angelegenheit zur Beurteilung übernommen.
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b) Der Beschwerdeführer verlangt wiederum den Ausstand einer ganzen Abteilung des Bundesgerichts, wobei er im Wesentlichen die bereits in den früheren Verfahren vorgetragenen Gründe wiederholt und es auch hier unterlässt, für jedes einzelne Gerichtsmitglied einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b). Wie dem Beschwerdeführer schon wiederholt mitgeteilt worden ist, ist die blosse Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren gegen ihn ergangenen Urteilen nicht geeignet, diese Personen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 126 I 168 E. 2a). Im Übrigen kann auf die den früheren Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden (Beschlüsse vom 17. Mai und 4. September 2000, Verfahren 1P.327/2000 und 2P.169/2000).
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Unter den gegebenen Umständen ist das Ausstandsbegehren somit untauglich, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
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Das neuerliche Begehren mutet geradezu trölerisch an, nachdem der Beschwerdeführer nun schon mehrmals auf dieselbe haltlose Weise den Ausstand einer ganzen Gerichtsabteilung verlangt hat. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere derartige Begehren inskünftig nicht mehr förmlich zu behandeln.
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2.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2a, 126 I 257 E. 1a, 126 II 506 E. 1, mit Hinweisen).
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b) Angefochten ist ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das sich in erster Linie auf kantonalrechtliches Arbeitslosenversicherungsrecht stützt, und entsprechend bilden auch hauptsächlich kantonalrechtliche Bestimmungen dieses Rechtsgebietes Streitgegenstand.
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Dies führt dazu, dass gegen das Urteil nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht offen steht (s. Art. 128 OG), sondern die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (s. Art. 84 OG).
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c) Wie das Sozialversicherungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat das Arbeitsamt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgegriffene Frage der AHV/IV/EO-Beitragspflicht der Arbeitslosenhilfetaggelder noch keinen Entscheid gefällt, da es, also das Amt, dafür sachlich unzuständig gewesen wäre und dieser Entscheid nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831. 10) den Ausgleichskassen obliege. Insoweit ist daher das Gericht mangels Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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Entsprechend ist daher in diesem Punkt schon aus diesem Grund wegen fehlender Letztinstanzlichkeit nicht auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde einzutreten (Art. 86/87 OG), abgesehen davon, dass die Rüge der Verletzung von AHVG-Bestimmungen nicht kantonales Sozialversicherungsrecht, sondern solches des Bundes betrifft und daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht zu erheben wäre (Art. 128 OG, vorstehend b).
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d) Sodann kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeurteilung in einem Art. 6 EMRK gerecht werdenden Verfahren an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, schon wegen der grundsätzlich rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c, 125 II 86 E. 5a, mit Hinweisen).
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Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, er habe im kantonalen Verfahren ausdrücklich darauf verzichtet, ein Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK - d.h. namentlich eine öffentliche Parteiverhandlung - zu verlangen. Auf seine unter diesem Rechtstitel am kantonalen Verfahren geübte Kritik ist somit auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 122 V 47 ff., mit Hinweisen).
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e) Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c und 492 E. 1b, 122 I 70 E. 1c, 110 Ia 1 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Wird - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer anhand der angefochtenen Begründung im Einzelnen darlegen, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen die Verfassung (Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV) verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, wie sie in der vorliegenden Angelegenheit durch den Beschwerdeführer hauptsächlich vorgetragen worden ist, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b), da die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das kantonale Verfahren weiterführt (BGE 117 Ia 393 E. 1c).
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f) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a, 125 II 129 E. 5b, mit Hinweisen).
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g) Der Beschwerdeführer beruft sich wiederum auf weitere verfassungsmässige Rechte bzw. Verfahrensgrundsätze, namentlich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung, den Anspruch auf ein faires Verfahren und den Grundsatz von Treu und Glauben.
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Was er zur Begründung jeweils vorbringt, erschöpft sich aber im Ergebnis in einem Willkürvorwurf, so dass den einzelnen Rügen daneben keine selbständige Bedeutung zukommt.
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Die weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdeführers genügen insgesamt den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen kaum und vermögen im Übrigen das angefochtene Urteil nicht als willkürlich im Sinn der Rechtsprechung oder als konventionswidrig erscheinen zu lassen.
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Nachfolgend werden somit bloss noch die Vorbringen in der Beschwerde erörtert, die nach dem Gesagten den gesetzlichen Erfordernissen einigermassen zu genügen vermögen.
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3.- a) Das Sozialversicherungsgericht ist - wie zuvor das Arbeitsamt - zutreffend davon ausgegangen, dass mit Be-zug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (s. BGE 125 V 42 E. 2b), und dass demnach die rechtliche Beurteilung der in Frage stehenden Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 6. Dezember 1994 bis am 5. April 1995 anhand der in den Jahren 1994 und 1995 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.
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Entsprechend sind das bis zum 31. Dezember 1999 gültig gewesene kantonale Gesetz vom 3. März 1991 über Leistungen an Arbeitslose (LAG) und die zu diesem Gesetz am 18. Dezember 1991 ergangene, bis ebenfalls am 31. Dezember 1999 gültig gewesene kantonale Verordnung (LAV) zur Anwendung gelangt.
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Nach § 6 LAG haben die Gemeinden den auf ihrem Gebiet wohnhaften Arbeitslosen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gegenüber der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, diese Hilfe zu gewähren. Sie ist als Taggeld auszurichten, das unter Vorbehalt von § 8 Abs. 1 LAG 90%, bei über 55jährigen 100% des zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung beträgt, wobei für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden (§ 7 LAG). Sodann ist die Arbeitslosenhilfe für alleinstehende Arbeitslose so zu bemessen, dass zusammen mit dem anrechenbaren übrigen Einkommen der Betrag von Fr. 4'000.-- pro Monat nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 1 lit. a LAG). Als anrechenbares Einkommen gelten die durch die Verordnung näher zu umschreibenden Einkünfte des Empfängers (§ 8 Abs. 2 LAG und § 8 LAV).
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In Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Sozialversicherungsgericht - wie ebenfalls zuvor das Arbeits-amt - erwogen, dass der Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- pro Monat letztlich auf einen Tag umzurechnen sei, da die Arbeitslosenhilfe nach § 7 LAG stets als Taggeld auszurichten sei. Es hat dabei auf den Beleuchtenden Bericht des Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 über das (frühere) kantonale Gesetz über die Arbeitslosenhilfe verwiesen (Bericht S. 158), das in § 3 eine mit der nunmehr massgebenden Bestimmung des § 8 LAG vergleichbare Regelung enthielt, zudem auch auf die nach § 21 LAG sinngemäss anwendbare Regelung über den versicherten Verdienst nach Art. 23 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837. 0). Dabei hat es festgestellt, dass die Ansätze nach dem früheren § 3 bzw. nunmehr zu beachtenden § 8 LAG laut dem genannten regierungsrätlichen Bericht "lediglich der Anschaulichkeit und leichteren Handhabung wegen in Monatsbeträgen angegeben wurden".
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In Anbetracht dessen und in sinngemässer Anwendung von Art. 40a der zum soeben erwähnten Bundesgesetz ergangenen Verordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837. 02) hat das Gericht in der Folge die konkrete Anspruchsberechnung vorgenommen, wobei - laut der soeben genannten Verordnungsbestimmung - "der Höchstbetrag an Arbeitslosenhilfe in der Weise auf Tage umzurechnen ist, dass ersterer durch 21,7 geteilt wird" (das Eidg. Versicherungsgericht hat die Regelung von Art. 40a AVIV als gesetzmässig erachtet, s. BGE 121 V 51 ff.
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und nicht publ. Urteil vom 27. August 1985 i.S. B.). Bei der Berechnung hat das Sozialversicherungsgericht im Einzelnen berücksichtigt,
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- dass das vom Beschwerdeführer zuletzt bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung Fr. 261. 30 betrug, weshalb das ihm grundsätzlich zustehende Arbeitslosenhilfetaggeld mit Fr. 235. 20 (Fr. 261. 30 x 0.9) beziffert wurde, dies indes unter Vorbehalt von § 8 Abs. 1 LAG;
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- dass der Beschwerdeführer während der Dauer der Bezugsberechtigung, die wie dargelegt am 6. Dezember 1994 begann und am 5. April 1995 endigte, kein anrechenbares Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 LAG und § 8 Abs. 1 LAV erzielte und deshalb gemäss § 8 Abs. 2 LAV auch keine Abzüge gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung vorzunehmen waren;
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- dass der laut § 8 Abs. 1 LAG monatliche Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- auf ein maximales Arbeitslosenhilfetaggeld umgerechnet wurde, woraus sich für den alleinstehenden Beschwerdeführer in sinngemässer Anwendung von Art. 40a AVIV ein Taggeld von Fr. 184. 35 ergeben hat (Fr. 4'000.-- : 21,7).
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Demgemäss ist das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf dieses maximale Arbeitslosenhilfetaggeld hat, was bei dem vom Arbeitsamt ermittelten Anspruch auf 88 Taggelder den Betrag von Fr. 16'222. 80 ergibt, wie dies schon mit den Verfügungen vom 17. März 2000 festgehalten wurde.
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b) Der Beschwerdeführer erachtet dieses Ergebnis als willkürlich. Er macht im Wesentlichen geltend, die Berechnungsmethode des Sozialversicherungsgerichts bzw. Arbeitsamtes widerspreche den massgebenden Gesetzesbestimmungen.
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Die Höhe der Arbeitslosenhilfe belaufe sich in seinem Fall grundsätzlich auf 90% des zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung. Die Anzahl Taggelder multipliziert mit dem daraus ermittelten Arbeitslosentaggeld ergebe die Arbeitslosenhilfe pro Kontrollperiode, bei welcher es sich sowohl nach dem AVIG als auch nach dem LAG klarerweise nur um den Kalendermonat handeln könne. Überschreite die Arbeitslosenhilfe zusammen mit dem anrechenbaren übrigen Einkommen pro Monat die Höchstgrenze, so werde sie nach § 8 LAG auf das monatliche Maximum reduziert. In wortgetreuer Anwendung von § 8 LAG in Verbindung mit § 8 und § 17 LAV, also bei Vornahme der gesetzlich geforderten Abrechnung für die einzelnen Kontrollperioden (d.h. Monate) ergebe sich für ihn, den Beschwerdeführer, nicht nur der vom Sozialversicherungsgericht errechnete Betrag von Fr. 16'222. 80, sondern ein Anspruch von insgesamt Fr. 16'669. 85 (also 4 x der monatliche Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- und für die Zeit im April 1995 3 x Fr. 223. 28, wobei es sich bei diesem letztgenannten Betrag um 90% des zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung gehandelt hätte); d.h. es resultiere derart ein Mehrbetrag von Fr. 447. 05, der ihm ebenfalls zuzusprechen sei. Auch aus den Materialien gehe hervor, dass insgesamt eine Vereinfachung in der Handhabung des LAG erwünscht gewesen sei. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, vom klaren Gesetzestext abzuweichen und die von den Zürcher Behörden wohl aus Bequemlichkeit vorgenommenen mathematischen Übungen zu vollziehen.
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Die erfolgte Berechnung des Taggeldes sei mit keinem vernünftigen Grund zu rechtfertigen und daher aufzuheben.
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c) Der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung, dass eine möglichst einfache Handhabung der in Frage stehenden Bestimmungen wünschenswert war und ist, mag zwar beigepflichtet werden. Entgegen seiner Behauptung verhält es sich jedoch keineswegs so, dass die massgebenden Bestimmungen die von ihm behauptete Berechnungsmethode klarerweise vorschreiben bzw. derjenigen der Zürcher Behörden geradezu entgegen stehen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten LAG-bzw. LAV-Bestimmungen haben zwar durchaus monatliche Perioden zum Gegenstand, doch betrifft dies einerseits die monatlich maximale Arbeitslosenhilfe in Berücksichtigung des anrechenbaren übrigen Einkommens (Art. 8 LAG) und anderseits diese anrechenbaren Einkünfte selber, die gemäss § 8 LAV auf Monatsbeträge umzurechnen sind, bzw. die Auszahlung der Taggelder, die monatlich zu erfolgen hat (§ 17 LAV). Eine eindeutige Vorschrift zur Methode der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers, wie er sie behauptet, lässt sich aber diesen Bestimmungen nicht entnehmen, ebenso wenig den von ihm angerufenen Materialien (wie z.B. dem erwähnten Bericht des Regierungsrates aus dem Jahre 1976).
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Anderseits hat das Sozialversicherungsgericht zutreffend erwogen, dass die Arbeitslosenhilfe als Taggeld ausgerichtet wird (§ 7 LAG, wie schon gemäss dem früheren, im Jahre 1976 ergangenen Gesetz, S. 157 des Berichts zur Volksabstimmung vom 13. Juni 1976). Einzig die Taggeld-Obergrenzen sind gemäss § 8 LAG - wie ausgeführt - pro Monat festgelegt, da allfällige Einkünfte im Sinne von § 8 LAV mitzuberücksichtigen sind. Unter den gegebenen Umständen lässt sich aber somit nicht sagen, das Gericht sei bei der vorstehend dargelegten Berechnung des Taggeld-Anspruchs des Beschwerdeführers in Willkür verfallen. Im Gegenteil: Auch gemäss der Rechtsprechung des Eidg. Sozialversicherungsgerichts zur Regelung von Art. 40a AVIV, die nach dem Gesagten in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäss zur Anwendung gelangt, gilt als Arbeitslosenentschädigung nicht die in einem Kalendermonat zu beziehende Entschädigung, "sondern die auf einen Arbeitstag umgerechnete Entschädigung (Taggeld)" (BGE 121 V 51 E. 4c S. 57). In Anbetracht dessen erscheint die Vorgehensweise der Zürcher Behörden - insbesondere bei wie hier fehlenden übrigen Einkünften der die Arbeitslosenhilfe beanspruchenden Person - jedenfalls nicht als unhaltbar, die monatliche Obergrenze des Anspruchs direkt durch die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat (wie erwähnt 21,7 gemäss der sinngemäss anwendbaren Regelung von Art. 40a AVIV) zu dividieren, womit auch gewährleistet ist, dass die Obergrenze proportional berücksichtigt ist, wenn nicht für einen ganzen Monat Taggelder auszurichten sind.
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Demgemäss erweisen sich die durch das Sozialversicherungsgericht vorgenommene Berechnung des Arbeitslosenhilfe-Anspruchs des Beschwerdeführers und entsprechend auch der angefochtene Entscheid selber jedenfalls nicht als willkürlich, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet und daher abzuweisen ist.
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4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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Entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für den Fall einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht ist gegenstandslos, weil auf dem Weg der Aktenzirkulation entschieden wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Arbeitsamt der Stadt Zürich, Arbeitslosenhilfe, sowie dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 23. April 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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