BGer H 363/2000 |
BGer H 363/2000 vom 02.05.2001 |
[AZA 0]
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H 363/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 2. Mai 2001
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in Sachen
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1. A.________,
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2. B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse PROMEA, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Mit Verfügungen vom 29. April 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse PROMEA A.________ als ehemalige Verwaltungsratspräsidentin und B.________ als ehemaliger Verwaltungsrat der am 4. August 1997 in Konkurs gefallenen X.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'336. 70 unter solidarischer Haftbarkeit für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten).
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B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse PROMEA gegen die beiden Verwaltungsratsmitglieder eingereichten Klagen hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Januar 2000 gut und verpflichtete die beiden Beklagten in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 21'922. 65 (wovon Fr. 3004. 85 für entgangene FAK-Beiträge).
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C.- A.________ und B.________ führen in einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Abweisung der Schadenersatzklagen.
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Die Ausgleichskasse PROMEA äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.- Mit Entscheid vom 8. März 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. In der Folge leistete A.________ rechtzeitig den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1700.-.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- a) Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), entrichtete die konkursite Firma die Pauschalzahlungen für Oktober 1996 bis Ende Februar 1997 nicht mehr und beglich auch die Schlussrechnung für 1996 im Betrag von Fr. 9059. 95 nicht. Damit verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG.
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Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht den beiden Beschwerdeführenden als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet, da diese nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz mit der Nichtablieferung der Beiträge bewusst in Kauf genommen haben, dass die Beiträge mangels Sicherstellung nicht bezahlt werden könnten. Dadurch ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden in Höhe von Fr. 21'922. 65 entstanden, der durch den Konkursverlustschein vom 3. März 1998 ausgewiesen ist. Im Übrigen kann auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich unbehelflich ist der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten erstmals mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides von der eingereichten Klage Kenntnis erhalten und das kantonale Gericht habe zu Unrecht ein Vertretungsverhältnis durch die Treuhandgesellschaft Y.________ AG angenommen. Die Aufforderung zur Klageantwort ist an die beiden Beschwerdeführenden persönlich ergangen, in der Folge haben sie jedoch nicht selbst reagiert, sondern durch die sich als Vertreterin bezeichnende Treuhandgesellschaft innert angesetzter Frist für die Klageantwort ein Fristerstreckungsbegehren stellen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Rekursbehörde nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 266 Erw. 2b mit Hinweisen) im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG befugt, jedoch nicht verpflichtet ist, vom Parteivertreter eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum einen offensichtlich unzulässig und zum andern offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die beiden Beschwerdeführenden erledigt (Art. 134 OG e contrario).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 2500.- werden den beiden Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet;
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die Differenzbeträge von je Fr. 450.- werden
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zurückerstattet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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