BGer 5P.120/2001 |
BGer 5P.120/2001 vom 08.05.2001 |
[AZA 0/2]
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5P.120/2001/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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8. Mai 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli sowie
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,
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betreffend
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Art. 9 BV
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(Entzug der aufschiebenden Wirkung; Besuchsrecht), hat sich ergeben:
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A.-Y.________ war im Scheidungsurteil ein "offenes" Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern eingeräumt worden. Da sich in der Folge Schwierigkeiten bei der Ausübung ergaben und dem Vater überdies sexueller Missbrauch seiner Kinder vorgeworfen wurde, betraute die Vormundschaftsbehörde Gelterkinden am 23. Mai 2000 den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) mit Abklärungen zur Frage des Kinderwohls.
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Im Weiteren räumte sie dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht ein, das vom Statthalteramt Sissach mit Verfügung vom 1. September 2000 vorläufig sistiert wurde, um die Situation zwischen dem Vater und den Kindern weiter abzuklären. Am 5. Dezember 2000 gewährte das Statthalteramt dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde Gelterkinden vom 23. Mai 2000.
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Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob die Mutter der Kinder, X.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben, dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern mit sofortiger Wirkung zu entziehen, eventuell vorläufig zu sistieren.
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B.-Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 entzog der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Vaters entsprechend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, nachdem sowohl der Statthalter von Sissach als auch die Vormundschaftsbehörde Gelterkinden den Entzug befürwortet hatten. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Mutter wies das Verwaltungsgericht am 14. Februar 2001 ab.
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C.-Dagegen hat die Mutter beim Bundesgericht sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die letzte kantonale Instanz zurückzuweisen; eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerde vom 15. Dezember 2000 aufschiebende Wirkung zukomme; im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wieder herzustellen. Im Weiteren ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Verfügung vom 9. April 2001 lud der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das Verwaltungsgericht sowie den Vater zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ein und ordnete superprovisorisch an, bis zum Entscheid über das Gesuch hätten weitere Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. Während das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliesst der Vater dahin, das Gesuch sei abzuweisen.
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Zur Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Es besteht kein Anlass, von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen, wonach die staatsrechtliche Beschwerde vorweg zu behandeln ist; dies umso weniger, als das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nunmehr spruchreif ist.
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht über das Besuchsrecht nicht definitiv entschieden, sondern einzig über die Frage befunden, ob der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Dabei handelt es sich nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. dazu BGE 116 Ia 177 E. 2a; 117 Ia 247 E. 1, je mit Hinweisen; Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 105, Rz. 320). Gegen selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1. März 2000; BBl 1999 7922; AS 2000 416, 418). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts hat zur Folge, dass der Beschwerdegegner nunmehr sein Recht auf persönlichen Verkehr ausüben kann. Zwar ist damit noch nicht definitiv über das Besuchsrecht entschieden. Selbst wenn das Verwaltungsgericht aber dem Beschwerdegegner jegliches Besuchsrecht abspräche, änderte dies nichts daran, dass er während der Dauer des Prozesses sein Recht hat ausüben können, womit das Urteil insofern auf die vergangene Zeitspanne keinen Einfluss hätte. So betrachtet ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil zu bejahen (vgl. dazu auch BGE 120 Ia 260 E. 2b). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 89 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
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c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin um Feststellung ersucht, dass der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, kann daher auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden. Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheides gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 10).
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2.-Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf § 8 Abs. 2 lit. c des basel-landschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO BL) in Willkür verfallen, indem es durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Besuchsrecht des Beschwerdegegners wieder eingeführt habe. Unhaltbar sei der Entscheid aber auch deshalb, weil er die gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im kantonalen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Möglichkeit, den persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und seinen Kindern zu entziehen, praktisch aus den Angeln hebe.
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Der Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet.
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a) Gemäss § 8 Abs. 2 VPO BL kann die präsidierende Person die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde oder Klage offensichtlich unbegründet ist (§ 8 Abs. 2 lit. c VPO).
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b) Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 8 Abs. 2 lit. c VPO BL ausgeführt, aufgrund von Art. 273 Abs. 1 ZGB stehe dem nicht obhutsberechtigten Elternteil grundsätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern zu, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 II 233 E. 3b/aa) auch der Verdacht sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht per se zu einem gänzlichen Entzug des Besuchsrechts führe; dieser bilde vielmehr die "ultima ratio" und dürfe nur dann angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in vertretbaren Grenzen halten liessen. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwieweit den Kindern ein Besuchsrecht nicht zuzumuten wäre; zwar werde geltend gemacht, die Kinder würden jeweils verängstigt reagieren, doch sei dies nicht nur gegenüber dem Vater, sondern auch gegenüber den Grosseltern der Fall, zu welchen die Kinder stets guten Kontakt hätten. Am Besuchsrecht ändere grundsätzlich auch nichts, dass dessen Ausübung im bisherigen Rahmen, d.h. beim Verein Begleitete Besuchstage, gemäss Aussagen der Parteien "katastrophal" gewesen seien. Dagegen sei der Einwand des Beschwerdegegners nicht von der Hand zu weisen, dass die Entfremdung zwischen ihm und den Kindern zunehme, je länger der Unterbruch des Besuchsrechts daure. Ein Interesse an der sofortigen Durchführung des Besuchsrechts sei deshalb zu bejahen, zumal die Kinder den Vater während der letzten zwei Monate nicht besucht hätten.
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Bei der Interessenabwägung bleibe ferner zu würdigen, dass das durch den behaupteten sexuellen Missbrauch gefährdete Kindeswohl bereits dadurch genügend geschützt werde, dass der Vater sein Besuchsrecht auch nach dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich unter Aufsicht ausüben könne. Angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien auch die Aussagen der Mädchen anlässlich der zweiten Videoaufzeichnung vom 22. November 2000 nicht zu beurteilen. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung müssten schliesslich die Prozesschancen der Beschwerdeführerin ungeachtet des Vorwurfs des Kindesmissbrauchs als eher ungünstig bezeichnet werden.
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Das Verwaltungsgericht hat damit einerseits ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des begleiteten Besuchsrechts bejaht, das im Anspruch auf persönlichen Verkehr des Vaters mit seinen Kindern begründet ist (Art. 273 Abs. 1 ZGB); anderseits hat es aber auch die Interessen der Kinder am Besuchsrecht berücksichtigt und deutlich die Prozessaussichten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin bewertet.
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Damit hat es den Anforderungen, die § 8 Abs. 2 lit. c VPO BL an den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt, bei weitem entsprochen. Die Beschwerdeführerin scheint sich daran zu stören, dass im Rahmen des Entzuges der aufschiebenden Wirkung auf die Prozessaussichten abgestellt wird. Dies ist jedoch im Lichte von § 8 Abs. 2 lit. c VPO BL nicht zu beanstanden.
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Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre darf beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der voraussichtliche Verfahrensausgang mitberücksichtigt werden, wenn er - wie hier aufgrund summarischer Prüfung - offensichtlich ist (vgl. BGE 117 Ib 191; BGE 106 Ib 116 E. 2a; 110 V 45; Peter von Salis, Probleme des Suspensiveffektes von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1980, S. 55 1. Absatz; vgl. auch: Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsverfahren, ZBl 94/1993, S. 150; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 16 in fine zu Art. 68 VRPG BE). Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach weder in der Begründung noch im Ergebnis (BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen) als willkürlich (zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 122 III 316 E. 4a S. 319 f., je mit Hinweisen).
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3.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da ihre Beschwerde, so wie sie begründet worden ist, von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war, wird ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen (Art. 152 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist aber immerhin den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.-Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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5.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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