BGer H 365/2000 |
BGer H 365/2000 vom 09.05.2001 |
[AZA 7]
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H 365/00 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
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und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein
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Urteil vom 9. Mai 2001
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in Sachen
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K.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch V.________,
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1945 geborene K.________ ist seit 1. November 1969 als selbstständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen.
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Aufgrund einer Steuermeldung vom 20. Oktober 1999 setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. November 1999 die persönlichen Beiträge für 1992/1993 fest.
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B.- Die von K.________ hiegegen mit der Einrede der "Verjährung" erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. September 2000 ab.
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C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung von Entscheid und Verfügung.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV), die Ermittlung des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens selbstständigerwerbender Personen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 114 V 75 Erw. 2, 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; ferner ZAK 1988 S. 298) sowie zur Verwirkung von Beiträgen (Art. 16 AHVG) und der entsprechenden übergangsrechtlichen Regelung (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision) zutreffend dargelegt.
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Während er sich im vorinstanzlichen Verfahren lediglich darauf berief, die Beitragsforderung sei verjährt (recte: verwirkt), bringt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun erstmals vor, die Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 1991/1992 sei gar nicht rechtskräftig; er habe beim Steuerrekursgericht des Kantons Aarau gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2000 Rekurs erhoben. Dazu legt er die Eingangsbestätigung des Steuerrekursgerichts vom 9. Oktober 2000 betreffend seinen Rekurs ins Recht.
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b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG (Erw. 1a) ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
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Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen.
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Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
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c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in den nicht veröffentlichten Urteilen D. vom 6. November 1991, H 105/91, und K. vom 10. März 1992, H 7/91, entschieden hat, dürfen Verwaltung und Richter grundsätzlich davon ausgehen, dass die der Steuermeldung zugrunde liegende Veranlagung für die direkte Bundessteuer rechtskräftig ist. Die Frage der Rechtskraft der Steuertaxation muss nicht von Amtes wegen geprüft werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuermeldung ordnungsgemäss erstattet wird und keine Anhaltspunkte für fehlende Rechtskraft der Steuertaxation bestehen. Für die Vorinstanz bestand deshalb im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass (BGE 117 V 282 f. Erw. 4a, 110 V 52), trotz der Rechtskraftbescheinigung und der Steuermeldung vom 20. Oktober 1999 mit dem Vermerk "rechtskräftig am 2. Oktober 1999" daran zu zweifeln, dass diese auch für die - bei der Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge massgebenden - Bundessteuerveranlagung gelte.
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Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bereits im vorinstanzlichen Prozess darauf hinzuweisen, dass er die Bundessteuerveranlagung anfechte. Folglich war für ihn - und nur für ihn - ersichtlich, dass die Rechtskraftbescheinigung, welche die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung im kantonalen Verfahren aufgelegt hatte, sich nur auf die Staats- und Gemeindesteuerveranlagung beziehen konnte. Obschon die Verwaltung in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie die Verfügung gestützt auf die gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 20. Januar 2000 am 2. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung erlassen habe, äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner vom kantonalen Gericht zu den Akten genommenen Eingabe vom 14. Februar 2000 nicht dazu, dass er gegen die Bundessteuerveranlagung ein Rechtsmittel ergriffen habe. Auch hätte er bereits in diesem Zeitpunkt geeignete Beweismittel auflegen können, selbst wenn der Einspracheentscheid der Steuerkommission S.________ erst am 31. August 2000 erging und er erst am 5. Oktober 2000, mithin nach Eröffnung des kantonalen Entscheides, Rekurs einlegte.
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Die erstmals vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobene Behauptung und die dazu eingereichten Unterlagen sind daher unzulässig.
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3.- Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts, gemäss welcher sich die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse auf die am 2. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsene Bundessteuerveranlagung stützt, für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich.
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Bei diesen Gegebenheiten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beitragsforderung für die Jahre 1992/1993 beruhend auf der Veranlagungsperiode 1991/1992 nicht verwirkt sei, zutreffend; auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, wird verwiesen.
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4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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