BGer U 232/1999 |
BGer U 232/1999 vom 11.05.2001 |
[AZA 7]
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U 232/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 11. Mai 2001
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in Sachen
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S.________, 1941, Beschwerdeführer,
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gegen
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"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Mythenquai
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2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Als selbstständigerwerbender Inhaber eines Ateliers
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für Innendekorationen in X.________ hatte der 1941
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geborene S.________ für die Zeit ab 1. August 1987 bei der
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"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft eine freiwillige Taggeldversicherung
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abgeschlossen. Vereinbart war ein versicherter
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Jahresverdienst von Fr. 81'600.-.
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Am 12. September 1989 stürzte S.________ vom Fahrrad.
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Dabei zog er sich offene Schürfwunden am linken Knie sowie
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an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen zu. Nachdem
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der Fall zunächst per 28. September 1989 hatte abgeschlossen
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werden können, wurde S.________ vom Chirurgen Dr.
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med. E.________ wegen heftiger Schulterschmerzen ab
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13. Februar 1990 erneut zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.
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Die "Zürich" zahlte S.________ für die Zeit ab
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13. Februar 1990 bis 30. November 1991 Taggelder in Höhe
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von Fr. 58'712.- aus. Verfügungsweise forderte sie diesen
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Betrag am 14. Mai 1993 indessen zurück, weil die ausgerichteten
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Sozialversicherungsleistungen den mutmasslich entgangenen
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Verdienst übersteigen würden. Mit einer weiteren Verfügung
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stellte sie am 7. September 1995 sämtliche Leistungen
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rückwirkend ab 1. Januar 1994 ein. Mit Einspracheentscheid
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vom 15. Januar 1996 reduzierte sie ihre Rückerstattungsforderung
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auf Fr. 35'707.- und hielt des Weiteren an
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der auf den 1. Januar 1994 verfügten Leistungseinstellung
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fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom
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1. Juni 1999 ab.
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C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er
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beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids mit Rückweisung
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an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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verlangt er, es seien "Beschwerdeergänzung nach EMRK
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zuzulassen" und "eine mündliche Verhandlung nach EMRK
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Art. 6.Abs.1ff anzusetzen".
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Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung
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hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen
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den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Basel-Stadt vom 1. Juni 1999, in welchem dieses einerseits
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die Rückforderung der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft
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von Fr. 35'707.- geschützt und andererseits
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die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 1. Januar
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1994 bestätigt hat.
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2.- a) Nicht stattzugeben ist dem formellen Begehren,
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es sei "Beschwerdeergänzung nach EMRK zuzulassen". Der Beschwerdeführer
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hat während der gesetzlichen Rechtsmittelfrist
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Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den angefochtenen
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Entscheid darzulegen. Anspruch auf eine Ergänzung
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der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist besteht
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nicht. Nachdem sich in der Beschwerdeantwort der "Zürich"
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vom 4. August 1999 keine Argumente finden, die dem
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Beschwerdeführer nicht schon bekannt gewesen wären oder mit
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welchen er nicht zu rechnen hatte, ist auch kein zweiter
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Schriftenwechsel durchzuführen.
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b) Anlass zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung
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im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht ebenfalls nicht.
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Eine solche hätte bereits im kantonalen Verfahren verlangt
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werden müssen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Nachdem
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der Beschwerdeführer von der ihm dazu am 30. November/
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1. Dezember 1998 vom kantonalen Gericht ausdrücklich eingeräumten
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Gelegenheit innert der bis 16. Dezember 1998 angesetzten
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Frist keinen Gebrauch gemacht hat, ist diesbezüglich
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von einem Verzicht auszugehen (BGE 122 V 55 f. Erw. 3a
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und Erw. 3b/bb).
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3.- Mit seinem Hinweis auf eine bereits am 22. Januar
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1999 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet
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der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren insofern, als
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die Vorinstanz gemäss Mitteilung vom 5. Januar 1999 auf ein
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am 31. Dezember 1998 gestelltes Begehren um Erstreckung der
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Replikfrist nicht eingetreten ist.
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Aus dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll ergibt
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sich, dass der Schriftenwechsel am 23. November 1998 als
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geschlossen erklärt worden ist, nachdem innert der bis
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17. November 1998 laufenden Frist zur Einreichung einer
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Replik - abgesehen von der am 10. November 1998 erfolgten
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Bekanntgabe der Mandatsbeendigung des Rechtsvertreters des
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Beschwerdeführers - keine weitere Rechtsschrift eingegangen
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ist. Dies ist den Parteien am 24. November 1998 mitgeteilt
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worden. Da somit Ende Dezember 1998 gar keine Frist mehr
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lief, welche hätte erstreckt werden können, ist die Vorinstanz
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auf das Erstreckungsbegehren vom 31. Dezember 1998 zu
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Recht nicht eingetreten. Da die Frist für die Einreichung
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einer Replik im Übrigen bereits wiederholt erstreckt worden
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war, bestand auch kein Anlass, eine solche neu anzusetzen.
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Die unverzügliche Verfahrensfortsetzung war angesichts des
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den Sozialversicherungsprozess auch im Unfallversicherungsbereich
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beherrschenden Raschheitsprinzips (Art. 108 Abs. 1
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lit. a UVG) nicht nur zulässig, sondern umso mehr geboten,
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als das Verfahren im Hinblick auf ein ebenfalls den Beschwerdeführer
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betreffendes, mit Urteil des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (publiziert in RKUV
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1998 Nr. U 315 S. 575) abgeschlossenes Verfahren ab Oktober
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1996 bis Oktober 1998 - mit Einverständnis der Parteien -
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schon zwei Jahre lang sistiert gewesen war.
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4.- Wie schon die Beschwerdegegnerin stützte sich die
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Vorinstanz bei der Beurteilung der auf Ende 1993 verfügten
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Leistungseinstellung auf das Gutachten des Dr. med.
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H.________ von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische
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Chirurgie des Spitals Y.________ vom 25. November 1993.
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Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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besteht kein Grund, dessen Zuverlässigkeit in
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Frage zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die sorgfältige
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Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher
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seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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nichts beizufügen ist. Ohne Einholung weiterer medizinischer
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Stellungnahmen ist demnach davon auszugehen, dass die
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Ende 1993 noch angegebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden
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nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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auf den Fahrradunfall vom 12. September 1989 zurückzuführen
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waren. Gegen die beanstandete Einstellung der Versicherungsleistungen
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ist unter diesen Umständen nichts einzuwenden.
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5.- Des Weitern wendet sich der Beschwerdeführer - unter
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Kritik am bereits erwähnten Urteil des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts vom 23. Juni 1998 (RKUV 1998 Nr.
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U 315 S. 575) - gegen die Rückerstattungsforderung der
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"Zürich" von Fr. 35'707.-. In diesem ebenfalls den heutigen
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Beschwerdeführer betreffenden Urteil hatte das Eidgenössische
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Versicherungsgericht die von der Waadt Versicherungen
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wegen anhaltenden krassen Missverhältnisses zwischen vereinbartem
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versichertem Verdienst und real erzielten Einkommensverhältnissen
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unter maximaler Ausschöpfung der wegen
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Überversicherung angezeigten Kürzungsmöglichkeit verfügte
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vollumfängliche Leistungsverweigerung geschützt. Erneut
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will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
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Gewinnungskosten, insbesondere angeblich an seine Ehefrau
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und weitere Angestellte ausbezahlte Löhne, bei der Bestimmung
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des in der freiwilligen Taggeldversicherung versicherten
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Verdienstes mit berücksichtigt haben.
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a) Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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bieten für das Eidgenössische Versicherungsgericht
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indessen keine Veranlassung, auf seine publizierte Rechtsprechung
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zum versicherten Verdienst in der freiwilligen
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Taggeldversicherung für Selbstständigerwerbende (Art. 4 und
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5 UVG, Art. 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 138 UVV)
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zurückzukommen. Wie in RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f.
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Erw. 2c/aa dargelegt, ist der versicherbare Verdienst auch
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im vorliegenden Fall in Anlehnung an die für die Beitragserhebung
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in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
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massgebenden Regeln festzusetzen. Dementsprechend sind -
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wie in Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG für die Bestimmung des
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beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
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vorgesehen - Gewinnungskosten vom rohen Einkommen
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in Abzug zu bringen. Auch aus dem in RSKV 1981 Nr. 452
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S. 128 publizierten, jedoch die Krankenversicherung betreffenden
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Urteil vom 2. März 1981 kann der Beschwerdeführer
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nichts anderes ableiten.
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Daraus folgt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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geforderte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
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Abklärung von an die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichteten
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Lohnzahlungen überflüssig ist, da diesen für die
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Bestimmung des vorliegend einzig interessierenden versicherbaren
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Verdienstes in der freiwilligen Taggeldversicherung
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zum Vornherein keine Bedeutung zukommt.
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b) Da somit auf Grund der konkreten Umstände mit der
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Vorinstanz von einem anhaltenden krassen Missverhältnis
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zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den
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vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Einkünften auszugehen
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ist, war die von der beschwerdegegnerischen Versicherungsgesellschaft
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vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen
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durchaus angezeigt. Betraglich ist die erhobene Rückerstattungsforderung,
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wie schon die Vorinstanz zutreffend
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festgehalten hat, nicht in Frage gestellt worden. Es erübrigt
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sich deshalb, darauf näher einzugehen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Der Gerichts
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der III. Kammer: schreiber:
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