BGer I 517/2000 |
BGer I 517/2000 vom 30.05.2001 |
[AZA 7]
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I 517/00 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 30. Mai 2001
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 30. April 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1962 geborenen S.________ rückwirkend ab 1. Oktober 1996 eine ganze, ab Juni 1997 bis
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28. Februar 1998 eine halbe Invalidenrente (je einschliesslich einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie einer Kinderrente) zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ unter Verweis auf ein neu ins Recht gelegtes Arztzeugnis der Frau Dr. med. R.________ vom 4. November 1999 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 1997 bis 28. Februar 1999 und einer unbefristeten halben Invalidenrente ab 1. März 1999 hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juli 2000 ab.
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C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verwaltungsverfügung vom 30. April 1999 sei ihm eine halbe Invalidenrente ab 1. März 1998 zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze über die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
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Entsprechendes gilt für die Erwägungen zur Rechtsprechung, wonach bei einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und hiezu BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Art. 88a IVV) und Grundsätze analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
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2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine einfache halbe Invalidenrente ab dem 1. März 1998.
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a) Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen eines im Jahre 1995 erlittenen Arbeitsunfalls in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter auch nach dem 28. Februar 1998 nicht mehr voll einsatzfähig war.
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In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 kg ist ihm jedoch nach Auffassung des kantonalen Gerichts seit jenem Zeitpunkt ein 100 %-Arbeitspensum zumutbar.
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Zu diesem Schluss gelangt das kantonale Gericht im Wesentlichen gestützt auf die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Berichten des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Dr. med.
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T.________ vom 10. November 1997 und vom 20. April 1998, wonach der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit - d.h. ohne Heben von Lasten über 10-15 kg, Vermeidung kniender Haltungen, Beschränkung stehender Arbeitsverrichtung auf maximal 6 Stunden mit 15-minütiger Pause alle 2 Stunden und der Gehdauer auf maximal 1 Stunde pro Tag mit 10-minütiger Pause nach einer halben Stunde - vollzeitlich auszuüben in der Lage sei. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen fällt sodann die Tatsache ins Gewicht, dass der Versicherte im Februar 1998 stellvertretungsweise bei der Firma H.________ AG zu 100 % im Verpackungsbereich, bei der "Silo-Fütterung" und zeitweise bei Staplerarbeiten eingesetzt wurde und er dabei den Angaben des Arbeitgebers zufolge (Bericht vom 17. März 1998) seine Arbeitszeit eingehalten und nie über Beschwerden geklagt hat. Ferner werde die Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums bei körperlich leichter Tätigkeit auch vom Versicherten selbst indirekt bejaht, indem er sich nach eigenen Angaben der ihm von der bisherigen Arbeitgeberin, der Firma X.________ AG angebotenen leidensangepassten Beschäftigung als Kranführer aus intellektuellen - und somit nicht aus medizinischen - Gründen nicht gewachsen fühle (Stellungnahme vom 10. November 1997); im Übrigen habe auch die Hausärztin Frau Dr. med.
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R.________ erklärt, dass der Versicherte eine Kranführertätigkeit erfüllen könne (Stellungnahme vom 8. Oktober 1997).
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Soweit die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht vom 7. September 1998 von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgehe, könne hierauf nicht abgestellt werden, da sich ihre Einschätzung bloss allgemein auf eine Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau beziehe. Nicht beweistauglich, weil den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügend (vgl.
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Erw. 1a hievor), sei auch das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegte Zeugnis der Frau Dr. med. R.________ vom 4. November 1999, in dem ebenfalls nur von einer 50 %-Arbeitsfähigkeit für sehr leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg und mit jederzeitiger Sitzmöglichkeit ausgegangen wird.
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b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass den Einschätzungen der Hausärztin in den Berichten vom 7. September 1998 und vom 4. November 1999 nur beschränkte Beweiskraft zukommt. Abgesehen davon, dass mit Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass solche Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass die entsprechenden Stellungnahmen der Frau Dr. med. R.________ sehr kurz gehalten sind und in ihren Schlussfolgerungen einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung entbehren; sie vermögen daher den Anforderungen an die Beweistauglichkeit (vgl. Erw. 1a hievor) nicht zu genügen.
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Im letztinstanzlich ins Recht gelegten Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 5. September 2000 wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erneut bestätigt. Indessen lässt die Hausärztin nicht klar erkennen, auf welchen Zeitpunkt sich ihre Einschätzung bezieht. Soweit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den Zeitraum nach Erlass der Verwaltungsverfügung am 30. April 1999 betrifft, muss sie vorliegend unbeachtlich bleiben (vgl. Erw. 1b hievor). Doch selbst wenn sich die ärztlichen Angaben auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt erstrecken sollten, lässt sich daraus kein Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
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Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Frau Dr. med.
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R.________ im Bericht vom 5. September 2000 enthält gegenüber den im vorinstanzlichen Verfahren verfügbaren medizinischen Unterlagen keine wesentlich neuen Tatsachen, die vom kantonalen Gericht in der Beweiswürdigung nicht bereits berücksichtigt worden wären. So hat die Vorinstanz gestützt auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med.
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T.________ vom 20. April 1998 durchaus anerkannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen im linken Knie nur wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigen Pausen zuzumuten sind. Frau Dr. med. R.________ schliesst ohne vertiefte Begründung allein aus dem Umstand, dass der Versicherte nur Tätigkeiten mit abwechselnd sitzender/stehender Haltung und Ruhepausen verrichten kann, auf eine stark verminderte Arbeitsfähigkeit; diese Argumentation ist indessen nicht nachvollziehbar, zumal bei einer leidensangepassten Beschäftigung naturgemäss den Beschwerden von vornherein Rechnung getragen wird. Ebensowenig zu überzeugen vermag die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nur eine 50 %-Stelle finden könne, weil er seit seinem Arbeitsunfall nur als Hilfsarbeiter eingesetzt worden sei. Der Arzt oder die Ärztin hat die Arbeitsfähigkeit gestützt auf den objektiven Gesundheitszustand einzuschätzen; der Status als Hilfsarbeiter als solcher besitzt diesbezüglich keine Aussagekraft, werden doch auch zahlreiche gesunde Personen als Hilfskräfte angestellt. Dass der Beschwerdeführer schliesslich über eine schmerzbedingt eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit verfügt, die ihn in der Ausübung körperlich leichter Arbeiten behindert, ist nicht erstellt; im Gegenteil hat er sich gemäss den Angaben des Personalleiters und des direkten Vorgesetzten beim Einsatz in der Firma H.________ AG im Februar 1998 zwar nicht als intellektuell flexibler und selbständiger, doch als zuverlässiger Arbeiter erwiesen (Bericht vom 17. März 1998).
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Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. März 1998 im Wesentlichen auf die nachvollziehbar und überzeugend begründeten Einschätzungen im Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 20. April 1998 abgestellt und die Verrichtung eines vollen Arbeitspensums bei leidensangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit als zumutbar erachtet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 5. September 2000 an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
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c) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades legten Vorinstanz und Verwaltung ein ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielbares Einkommen (Valideneinkommen) von jährlich Fr. 57'756. 85 zugrunde, was dem letzten bei der bisherigen Arbeitgeberin, der Baufirma X.________ AG, erzielten Lohn entspricht und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) bezifferte die Vorinstanz gestützt auf zwei dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprechenden Verweisungstätigkeiten der von der SUVA erstellten Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 44'057.- jährlich, stützte sich indessen im Rahmen des Einkommensvergleichs auf das von der Verwaltung angenommene, leicht tiefere Invalideneinkommen von Fr. 42'805.-. Aus der Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen resultierte somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 26 %. An diesem Ergebnis ändert nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts, wenn für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 1996 (LSE) herangezogen werden. Ausgehend vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten in den Bereichen "Herstellen und bearbeiten von Produkten" von Fr. 4'442.- und "Maschinen einrichten, bedienen und unterhalten" von Fr. 4'617.- gemäss TA7 (Kategorien 10 und 12) hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden und des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % das durchschnittliche Invalideneinkommen auf jährlich rund Fr. 42'192.- festgesetzt, was einen Invaliditätsgrad von rund 27 % ergibt. Das Abstellen der Vorinstanz auf Tabelle TA7 der LSE 1996, welche im Gegensatz zur Tabelle TA1 nur Angaben für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen enthält, erweist sich vorliegend als gerechtfertigt, zumal damit eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und dem seit 1982 in der Schweiz wohnhaften und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Beschwerdeführer auch der öffentliche Sektor offen steht (vgl. RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 f. Erw. 3b). Somit ergibt sich auch gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40 %, weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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