BGer U 384/1999 |
BGer U 384/1999 vom 30.05.2001 |
[AZA 7]
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U 384/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 30. Mai 2001
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in Sachen
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K.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den
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Verband X.________,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6002 Luzern,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober
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1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und
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dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin
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der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober
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1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager
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einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte
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stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus
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den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort
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nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen
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worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig
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gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die
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Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November
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1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete
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am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim
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Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in
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der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den
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Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen
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erbracht.
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Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit
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5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997
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der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an
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seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben»,
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wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt
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und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe;
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möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei
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der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in
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einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose
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lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden
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bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich
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einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der
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Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung
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hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt,
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welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor
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allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder
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verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei
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sei er nie mehr gewesen.
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Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen
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lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen
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ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden
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seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
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versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen,
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und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen
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normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle.
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Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten
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und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen
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ab.
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B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in
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Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung
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der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere
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beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen
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auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
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und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die
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Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine
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Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde
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ab.
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C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als
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unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung
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der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz
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zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr.
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med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med.
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P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung
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im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle
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es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge
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von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
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lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt,
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sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet
|
auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer
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gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf
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Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend
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seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell
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unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
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2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen
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über die Gewährung von Versicherungsleistungen
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bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
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entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
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des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
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(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)
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und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
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Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem
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Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf
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den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
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122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im
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Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen
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Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125
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V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom
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4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden
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nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen
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sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,
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er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im
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Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden
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Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt
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worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme
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als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen.
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Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________
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jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich
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Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion
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so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996
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könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.
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b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der
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gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen
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mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine
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nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom
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18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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diesbezüglich vorgebracht wird,
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vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das
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davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder
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zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor
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über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch
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auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So
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beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines
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hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines
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Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz
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bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig
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geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet
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er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des
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Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf
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nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden
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Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend
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die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst
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ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer
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HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med.
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P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen
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dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren
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Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang
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besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit
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zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende
|
Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse
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zu erwarten sind.
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c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale
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Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in
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zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen
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Befunde zu Recht bestätigt hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
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Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der
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Visana zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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