BGer U 390/1999 |
BGer U 390/1999 vom 30.05.2001 |
[AZA 7]
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U 390/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 30. Mai 2001
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in Sachen
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F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- F.________, geb. 1956, absolvierte seit 1. September
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1973 bei der Einzelfirma E.F.________ Autospenglerei
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eine Lehre als Karosseriespengler und war in dieser
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Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen
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von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. August
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1976 verunfallte er auf dem Arbeitsweg, als er mit einem
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rückwärts fahrenden Personenwagen zusammenstiess. Er erlitt
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eine linksseitige Unterschenkelfraktur, welche mehrere
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Operationen bedingte. Die SUVA kam für die Folgen des
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Unfalles auf und richtete ab 9. Juli 1978 eine Invalidenrente
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auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus
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(Verfügung vom 16. Januar 1980).
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Auf Meldung eines ersten Rückfalles am 13. Dezember
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1990 hin lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der ärztlichen
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Behandlung sowie die Revision der Invalidenrente mangels
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Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Im Nachgang zu
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einer zweiten Rückfallmeldung wurde arthroskopisch ein
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Meniskusriss im medialen Hinterhorn links diagnostiziert.
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Operative Versorgung - Teilmeniskektomie und Bridenlösung
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während des vom 3. bis 4. Mai 1994 dauernden Aufenthalts in
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der Klinik V.________ - wie postoperativer Verlauf waren
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komplikationslos. Nach dem Hospitalisationsbericht des Dr.
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med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
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Chirurgie, bestand ab 16. Mai 1994 50%ige, ab 30. Mai 1994
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100%ige Arbeitsfähigkeit.
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Am 2. Dezember 1996 meldete F.________ einen weiteren
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Rückfall, wobei er insbesondere belastungsabhängige
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Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) beklagte. Zur
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Begründung seines Standpunktes verwies er auf den Bericht
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des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom
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25. November 1996). Im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse
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der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September
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1997 durch Dr. med. L.________ verfügte die SUVA am 22.
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Oktober 1997, die Unfallfolgen hätten sich seit der Rentenzusprechung
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im Jahre 1980 nicht erheblich verschlimmert,
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weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung fehlten.
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Dieser stünde in grundsätzlicher Hinsicht auch entgegen,
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dass die Rentenrevision nur während neun Jahren nach
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der Festsetzung zulässig sei.
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Einspracheweise liess F.________ beantragen, in
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Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 1997 habe die SUVA
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auf die Rückfallmeldung vom 2. Dezember 1996 einzutreten
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und nebst einer Invalidenrente auf der Grundlage einer
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Erwerbsunfähigkeit von 40 %, Taggelder bei mindestens
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40%iger Arbeitsunfähigkeit ab Meldung des (dritten) Rückfalls
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sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse
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von mindestens 30 % zuzusprechen. Die SUVA
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veranlasste eine Beurteilung des Integritätsschadens durch
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Dr. med. L.________ (Bericht vom 30. Dezember 1997).
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Gestützt darauf sprach sie eine Integritätsentschädigung
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bei einer Integritätseinbusse von 5 % und einem
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versicherten Verdienst von Fr. 69'900.- zu. Im Übrigen wies
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sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Januar
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1998).
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, worin F.________
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die in der Einsprache gestellten Anträge erneuern liess,
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wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab
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(Entscheid vom 10. September 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
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das einspracheweise wie vorinstanzlich gestellte
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Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung
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reicht keine Vernehmlassung ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist am
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9. Juli 1978, somit unter der Geltung des alten Rechts
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(KUVG) und vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes
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(UVG) am 1. Januar 1984 entstanden. Nach der Judikatur
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sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche
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- seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten -
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in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe
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des KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 295
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Erw. 2a, 111 V 37). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung
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einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut des Art. 80
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Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufes von neun Jahren seit der
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Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall
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oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden
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in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang
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zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung
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der Unfallfolgen bewirken (nicht veröffentlichte
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Urteile G. vom 6. Januar 1997, U 117/96, und P. vom
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1. Februar 1983, U 40/82, je mit Hinweisen auf Maurer,
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Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
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2. Aufl., S. 249 N 149 sowie - im jüngeren
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der genannten beiden Urteile - auf Meyer-Blaser, Die
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Abänderung formell-rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen
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in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994 S. 349; nicht veröffentlichtes
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Urteil O. vom 3. Februar 1986, U 30/85).
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b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
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einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
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es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
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Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht
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man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer
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Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt,
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die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen
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können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994
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Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des
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Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen
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dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte
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Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206
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S. 328 Erw. 3b).
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c) Die Frage, ob eine erhebliche Verschlimmerung der
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Unfallfolgen vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich
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des Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung
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mit demjenigen im Zeitpunkt des die Revision betreffenden
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Einspracheentscheides (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). Unterlag
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eine Rentenverfügung bereits früher einem Revisionsverfahren,
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gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung
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(und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung)
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als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss
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die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls
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gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung
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als Vergleichsbasis (BGE 109 V 265).
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2.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med.
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L.________ habe als befangen zu gelten, ist ihm Folgendes
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entgegenzuhalten:
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Es steht gerichtsnotorisch fest, dass Dr. med.
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L.________ in einem anderen Versicherungsfall insoweit unkorrekt
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handelte, als er den Titel einer nicht von ihm
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stammenden wissenschaftlichen Arbeit veränderte, indem er
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ein Wort abgedeckt und den so manipulierten Text in Kopie
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seinem Bericht beigelegt hat. Das Bundesgericht hat den die
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Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen
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Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) verweigernden
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Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
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(vom 1. Dezember 1997) im Wesentlichen mit der Begründung
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geschützt, es handle sich primär um eine Fehlleistung
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bei der wissenschaftlichen Beweisführung, die mit
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der Ausfällung einer Disziplinarstrafe genügend geahndet
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werden könne (Urteil vom 27. Oktober 1998 [2A.578/1997]).
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Dieses Verhalten, wie auch die in einem weiteren Versicherungsfall
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gemachten Äusserungen des Dr. med.
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L.________ über u.a. Gastarbeiter aus Balkanländern
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betreffen nicht den hier strittigen Fall, sondern
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denjenigen anderer versicherter Personen. Es fehlt insoweit
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an einem konkreten Befangenheitsgrund. Besondere Umstände,
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welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
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Beurteilungen des Dr. med. L.________ objektiv als
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begründet erscheinen lassen, sind - auch unter
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Zugrundelegung eines diesbezüglich strengen Massstabes (BGE
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125 V 353 f. Erw. 3c mit Hinweis) - in casu zu verneinen.
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Inwieweit den Beurteilungen des Dr. med. L.________
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vorliegend gefolgt werden kann,
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ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei
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sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon,
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von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen.
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Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
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zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
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Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten
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(BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c).
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3.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - den umfangreichen,
|
den Grundfall betreffenden medizinischen
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Unterlagen, worunter insbesondere der Bericht des Dr. med.
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N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuclearmedizin
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FMH (vom 6. Dezember 1979) einerseits, der Bericht des Dr.
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med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom
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25. November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen
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Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September
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1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom
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30. Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und
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Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
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zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar
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1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert
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hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der
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kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht
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des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens
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auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der
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Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben
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machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November
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1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt
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spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der
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klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der
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Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr.
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med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu
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10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr.
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med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von
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einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine
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leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem
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Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes
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durch die beiden Ärzte im Wesentlichen
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überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
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des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr.
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med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen,
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erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich
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unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht
|
berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen
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sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw.
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4b).
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b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im
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revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich
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verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise
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- Revision eines unter dem KUVG entstandenen
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Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall
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noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl.
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Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend
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gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer
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ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im
|
Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung
|
sind.
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4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann
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vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher
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Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid
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verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen
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auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt.
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Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung
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des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung
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in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
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bringt sodann keine triftigen Gründe vor,
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welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend
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erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
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BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick
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darauf, dass Art. 36 Abs. 2 UVG die angemessene Kürzung von
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Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung
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oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet,
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ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen
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in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor
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Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem
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Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997,
|
U 154/96).
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5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der
|
Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) "ab Rückfallmeldung
|
bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten
|
ausgewiesen sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
|
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
|
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2001
|
Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
|
Der Gerichtsschreiber:
|
i.V.
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