BGer B 12/2001 |
BGer B 12/2001 vom 15.06.2001 |
[AZA 0]
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B 12/01 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber
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Nussbaumer
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Urteil vom 15. Juni 2001
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in Sachen
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Firma M.________ AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Entscheid vom 30. November 2000 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung zweier Klagen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Firma M.________ AG (früher Firma X.________ AG) insbesondere zur Bezahlung ausstehender BVG-Beiträge von Fr. 12'124. 35 nebst Zins zu 5 % ab 1. August 1998 und von Fr. 8569.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1999 und hob den Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 16'555 (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 1998) und Nr. 17'650 (Zahlungsbefehl vom 7. April 1999) des Betreibungsamtes Kloten auf.
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Ferner auferlegte es der beklagten Firma die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2627.- sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 700.- zugunsten der Klägerin.
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Die Firma M.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die geschuldeten Beiträge auf Fr. 6662. 10 und Fr. 4284. 50 festzusetzen. Ferner seien die ihr von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten und die Prozessentschädigung aufzuheben. - Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt, weshalb sich die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht als rechtmässig erweist. Die Beschwerdeführerin stellt sich einzig auf den Standpunkt, sie schulde die Arbeitnehmerbeiträge nicht.
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Sie setzt sich damit über den klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) BVG hinweg, wonach der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet. Im Obligatoriumsbereich ist daher nicht der Arbeitnehmer für seinen Anteil Beitragsschuldner der Vorsorgeeinrichtung, sondern ausschliesslich der Arbeitgeber (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in:
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Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Rz 116 S. 46; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 101 Rz 9 zu § 4; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 226).
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3.- Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich auch die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts kann im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung die in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Kostenfreiheit eingeschränkt werden (BGE 124 V 285 mit Hinweisen) und der Vorsorgeeinrichtung eine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 126 V 143).
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Aus den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per
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1. August 1995 zwangsweise als Arbeitgeberin für die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Beschwerdegegnerin angeschlossen werden musste (Verfügung vom 31. Juli 1997). In der Folge bezahlte sie die in Rechnung gestellten Beiträge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht.
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Auf ein Gesuch um Ratenzahlung hin unterbreitete ihr die Beschwerdegegnerin einen Tilgungsplan, welchen sie aber nicht unterzeichnete und in der Folge auch keine Abschlagszahlungen entrichtete. Gegen die beiden eingeleiteten Betreibungen erhob sie ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der klaren Rechtslage zur Frage des Beitragsschuldners (Art. 66 Abs. 2 BVG), der Rechtsprechung zur Mutwilligkeit in BVG-Streitigkeiten (BGE 124 V 288 Erw. 4b) und den beiden erwähnten allgemeinen prozessualen Grundsätzen lässt sich die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten auf die Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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