BGer 5P.168/2001
 
BGer 5P.168/2001 vom 20.06.2001
[AZA 0/2]
5P.168/2001/bie
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
20. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen AG,
gegen
A H V - Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes, Grabenstrasse 1, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 BV (Rechtsöffnung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Die AHV-Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes (nachfolgend Klägerin oder Beschwerdegegnerin) betrieb die X.________ AG (nachfolgend Beklagte oder Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl Nr. 9'500 des Betreibungsamtes M.________ vom 7. Januar 2000 für ausstehende Beiträge der Jahre 1995 bis und mit 1998 in der Höhe von Fr. 68'059. 85 nebst Zins, Mahnkosten, Verzugszins und den Kosten des Zahlungsbefehls. Nachdem die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Klägerin ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'775. 80 nebst Zins und Betreibungskosten, welchem der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden am 9. Januar 2001 nicht entsprach. Demgegenüber hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Februar 2001 das Rechtsöffnungsbegehren in Gutheissung der Beschwerde der Klägerin im Umfang von Fr. 44'016. 05 nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls gut.
Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV mit dem Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.-Streitig war vor Obergericht im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführerin alle vier der Betreibung zu Grunde liegenden Nachtragsverfügungen, die als Rechtsöffnungstitel dienen, zugestellt worden sind. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht, ihr sei nur jene für das Jahr 1998 eröffnet worden. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2000 nehme unmittelbar Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Aufteilung vom 20. Januar 2000 bezüglich der Ausstände 1995 bis 1998, womit als erwiesen gelte, dass die Beschwerdeführerin diese Aufstellung erhalten und von den entsprechenden Zahlen Kenntnis genommen habe. Ferner lasse sich daraus schliessen, dass sie sich in anderer Form gemeldet und gewehrt hätte, wenn ihr die Ausstände aus den früheren Jahren nicht bekannt gewesen wären. In der Tat habe sie indessen erst mit Schreiben vom 23. Juni 2000 geltend machen lassen, ihr sei lediglich die Nachtragsverfügung 1998 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin behaupte im Weiteren nicht, die Zahlungserinnerung vom 22. November 1999 sowie die Mahnung vom 7. Dezember 1999 seien ihr nicht zugestellt worden, weshalb denn auch angenommen werden könne, sie hätte die namhaften Beträge nicht einfach hingenommen, sondern sich bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und ein Missverständnis geltend gemacht, wenn ihr nicht vorher alle vier Nachtragsverfügungen zugestellt worden wären. Die genannten Umstände liessen demnach einzig darauf schliessen, dass ihr alle vier Nachtragsverfügungen zugestellt worden seien.
a) Die Beschwerdeführerin macht vorab zusammengefasst geltend, aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2000, welches sie erhalten habe, könne nicht ohne Willkür geschlossen werden, sie hätte sich in anderer Form gemeldet, wenn ihr die Ausstände aus den früheren Jahren nicht bekannt gewesen wären. Wer wie sie vor Versicherungsgericht ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Abrechnungspflicht in Sachen "T.________" führe, prüfe einen einzig pauschal mit "Ausstände T.________ Fr. 38'221. 95" notifizierten, vielleicht berechtigten, vielleicht aber auch unbegründeten Ausstand an AHV-Beiträgen gerade in diesem Zeitpunkt nicht detailliert, sondern teile der Behörde - wie geschehen - mit, die Beurteilung und Überprüfung sei bis zum Vorliegen des Entscheides des eidgenössischen Versicherungsgerichts aufzuschieben. Einen solchen Aufschub habe die Beschwerdegegnerin denn auch zuerst telephonisch und später konkludent gewährt. Aus der Tatsache, dass sie (die Beschwerdeführerin) das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2000 mit einem Pauschalbetrag gekannt habe, könne nicht ohne Willkür geschlossen werden, sie habe Monate zuvor die vier Nachtragsverfügungen der Jahre 1995 bis 1998 erhalten. Diese Vermutung sei im Übrigen auch deshalb nicht berechtigt, weil sie (die Beschwerdeführerin) gegen die Verfügungen bis und mit 1994 jeweils Beschwerde erhoben habe.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt, hat das Obergericht nicht allein aus der Zustellung des Schreibens vom 20. Januar 2000 auf die Zustellung aller massgebenden Verfügungen geschlossen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin enthielt dieses Schreiben nicht nur den strittigen Ausstand betreffend den Fall T.________, sondern listete im Gegenteil die Ausstände der Jahre 1995 bis 1998 auf, und das Obergericht hat denn auch auf diesen Umstand hingewiesen. Soweit dies von der Beschwerdeführerin bestritten wird, richtet sich ihre Eingabe gegen die obergerichtliche Feststellung, weshalb sich die Beschwerde insoweit von vornherein als unzulässig erweist (BGE 114 Ia 204 E. 1a; 119 III 113 E. 3 S. 115 f.). Da das besagte Schreiben vom 20. Januar 2000 die Ausstände nach Jahren gegliedert enthielt, kann ohne Willkür angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte sich gewehrt, wenn ihr die detailliert nach Jahren aufgeführten Ausstände nicht bekannt gewesen wären (zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 122 III 316 E. 4a S. 319 f., je mit Hinweisen).
Etwas anderes erscheint schlichtweg als unwahrscheinlich.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vor dem Versicherungsgericht ein Verfahren betreffend die Ausstände von T.________ führte. Neu und damit unzulässig ist der Hinweis, dass gegen die Verfügungen bis und mit 1994 Beschwerde eingereicht worden sei (BGE 114 Ia 204 E. 1a; 119 III 113 E. 3 S. 115 f.), wobei sich daraus für die strittige Zustellung ohnehin nichts gewinnen liesse.
b) Für unhaltbar erachtet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid auch insoweit, als das Obergericht die Zustellung der vier Verfügungen als erwiesen angesehen hat, weil sie weder auf die Zahlungserinnerung vom 22. November 1999 noch auf die Mahnung vom 7. Dezember 1999 reagiert habe. Es bestehe keine Pflicht, auf solche Schreiben zu antworten; ob jemand auf Mahnschreiben reagiert habe, könne im Rahmen des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung ohnehin nicht vorgebracht und auch nicht geprüft werden.
Ferner habe sie mündlich auf die besagten Schreiben reagiert und im Übrigen gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben.
Es kann offen bleiben, ob die Begründung insoweit den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entspricht (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen), zumal sie sich ohnehin als unbegründet erweist. Die Behörde trägt zweifellos die Beweislast für die erfolgte Zustellung einer Verfügung. Zwar kann es sich empfehlen die Verfügung eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung zu versenden, weil dadurch der Nachweis der Zustellung erleichtert wird. Das Bundesgericht ist jedoch von jeher davon ausgegangen, dieser Nachweis könne auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich etwa aus der Zahlung der Forderung oder aus der mit der Behörde geführten Korrespondenz oder aus dem Verhalten des Betroffenen ergeben, dass und wann eine Verfügung eröffnet worden ist. In der Regel darf angenommen werden, der Betroffene setze sich gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Rechnungen zur Wehr und warte nicht zu, bis er betrieben wird (BGE 105 III 43 E. 3 S. 46 mit Hinweis auf die Lehre). Im vorliegenden Fall wurde nicht rechtsgenüglich bestritten, dass der Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben sowie die Mahnung zugestellt worden sind. Unter diesen Umständen aber durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe auch die fraglichen Nachtragsverfügungen 1995 bis 1997 erhalten; dies umso mehr, als neben dem genannten Umstand noch andere Tatsachen auf eine Zustellung der Verfügungen haben schliessen lassen. Dass die Beschwerdeführerin mündlich auf die besagten Schreiben reagiert habe, wird im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt; das entsprechende Vorbringen erweist sich daher als neu und unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a; 119 III 113 E. 3 S. 115 f.). Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und somit die Forderung bestritten hat; daraus lässt sich für die Zustellung der Verfügungen oder die Reaktion auf die Mahnungen der Beschwerdegegnerin ohnehin nichts entnehmen.
3.-Zusammengefasst erweist sich der obergerichtliche Entscheid somit nicht als willkürlich. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen, da die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Vernehmlassung angehalten worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: