BGer 2A.69/2001
 
BGer 2A.69/2001 vom 29.06.2001
[AZA 0/2]
2A.69/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
29. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Sachen
A.________, geb. 13. Mai 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Felsenstrasse 11, Postfach 111, Weinfelden,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des KantonsT h u r g a u,Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
betreffend
Familiennachzug (Art. 7 ANAG), hat sich ergeben:
A.- Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1951) liess sich am 8. Juli 1987 von seiner türkischen Ehefrau scheiden, nachdem er am 24. Februar 1987 als Asylsuchender in die Schweiz gekommen war. Am 14. Juli 1992 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und er angehalten, die Schweiz zu verlassen.
Während der Hängigkeit seiner Beschwerde hiergegen heiratete er am 14. Januar 1993 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 4. April 1953), worauf er am 20. Februar 1997 erleichtert eingebürgert wurde (Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts; BüG, SR 141. 0). Am 10. September 1997 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe A.-B.________.
A.________ heiratete hierauf am 16. April 1998 erneut seine geschiedene türkische Gattin. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellte ein im Anschluss hieran eröffnetes Widerrufsverfahren wegen Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts am 5. Mai 1999 ein.
B.- Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau das Gesuch ab, C.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten zu erteilen. Dessen Verhalten müsse als "krass rechtsmissbräuchlich" bezeichnet werden. Es stehe ihm frei, wieder in der Türkei Wohnsitz zu nehmen und die Ehe in seinem Heimatland zu leben, wo auch die Söhne und Töchter aus der ersten Ehe wohnten. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 9. Juni 2000. A.________ habe sich mit seiner zweiten Ehe das Schweizer Bürgerrecht und damit die Anwesenheit in der Schweiz erschlichen; "auch wenn sich dieser Nachweis nicht erbringen" lasse (S. 8 des Entscheids). Entweder handle es sich bei der "neuen" Ehe A.-C.________ um die Fortsetzung der früheren, offenbar gescheiterten Beziehung oder allenfalls auch bloss um eine formelle Ehe, um auch C.________ den Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen. In beiden Fällen liege ein klarer Rechtsmissbrauch vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau teilte diese Ansicht am 8. November 2000: A.________ habe gemäss einer Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters der Fremdenpolizei zu erkennen gegeben, dass die erneute Heirat mit C.________ lediglich dem Nachzug der gemeinsamen Kinder diene. Die Ehe sei eindeutig Mittel zum Zweck, die Lebensgemeinschaft als solche nicht wirklich gewollt.
C.- A.________ hat hiergegen am 7. Februar 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau C.________ zu schützen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Berufung auf seine Ehe sei rechtsmissbräuchlich; zudem habe es seine Auffassung auf ein Aktenstück gestützt, das ihm nicht bekannt gewesen sei oder habe sein können. Dessen Inhalt werde bestritten.
Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Entgegen der Auffassung von A.________ sei das Gericht nicht davon ausgegangen, bei der am 16. April 1998 geschlossenen Ehe handle es sich um eine Scheinehe.
Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Satz 1). Für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 4 ANAG) ist lediglich entscheidend, ob formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass diese auch intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 1b S. 292). Auf die gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an seine türkische Frau gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb einzutreten.
Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden muss, weil einer der in Art. 7 ANAG vorbehaltenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 124 II 289 E. 2b S. 291). Nicht zu berücksichtigen ist das am 26. September 2000 eingereichte Gesuch um Nachzug der Kinder D.________ (geb. 1983), E.________ (geb. 1985) und F.________ (geb. 1985), da insofern noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt.
2.- a) Das Verwaltungsgericht stützte seine Auffassung, der Familiennachzug sei rechtsmissbräuchlich, im Wesentlichen auf eine Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters der Fremdenpolizei vom 19. März 1998, worin dieser festhielt:
"Herr A.________ schildert am Schalter die Gründe
für die Eheschliessung mit seiner ersten Ehefrau
wie folgt:
° Er hatte schon immer den Wunsch, einige seiner
Kinder in die Schweiz nachzuziehen.
° Seine zweite Ehefrau war damit nie einverstanden.
° Durch die Scheidung von der Schweizerin erhoffte
er sich, den Nachzug der Kinder zu ermöglichen.
° Die ältesten fünf Kinder sind in der Türkei verheiratet.
° Die drei minderjährigen Kinder kann er nicht nachziehen,
da sie nach Scheidungsurteil der Mutter
zugesprochen sind und diese die Einwilligung für
die Einreise in die Schweiz nicht gibt.
° Als einzige Lösung, die Kinder bei sich zu haben,
ist eine Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau.
°Sollte es nach der Eheschliessung Probleme mit
seiner Frau geben, würde er sie kurzerhand in die
Türkei zurückbringen. Die Kinder hätte er dann ja
in der Schweiz.. "
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Notiz nicht gekannt zu haben. Weder die Fremdenpolizei noch das Departement für Justiz und Sicherheit hätten sich in ihren Entscheiden je darauf berufen. Ihr Inhalt sei deshalb nie Gegenstand des Verfahrens geworden. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass ihm die amtlichen Akten mit einem Aktenverzeichnis zugestellt worden wären. Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid auf diese Notiz gestützt habe, erweise sich ihr Urteil als willkürlich; im Übrigen habe sie seine verfahrensrechtlichen Minimalgarantien verletzt. Dass er nie Gelegenheit erhalten habe, sich zu den falsch protokollierten Aussagen zu äussern, komme "einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich". Das Protokoll der entsprechenden Parteiaussage sei ihm nie zur Unterschrift vorgelegt worden, weshalb ihm jeglicher Beweischarakter abgehe. Mit Berücksichtigung der Notiz sei das Verwaltungsgericht schliesslich ohne jeden ersichtlichen Grund vom gesetzlichen Novenverbot abgewichen.
b) Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig:
aa) Die Behörden sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, Akten dem Betroffenen von Amtes wegen zur Einsichtnahme vorzulegen. Es ist Sache der am Verfahren Beteiligten, ein entsprechendes Begehren zu stellen. Sehen sie hiervon ab, können sie sich anschliessend nicht über eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beklagen.
Anders verhält es sich nur, wenn die Behörde das Dossier von sich aus ergänzt und ihren Entscheid auf ein neues Beweisergebnis abzustützen gedenkt. In diesem Fall muss sie die Beteiligten hierüber orientieren, da sie keine Veranlassung haben, von sich aus in das nunmehr erweiterte Dossier Einsicht zu nehmen (BGE 98 Ib 167 E. 2 S. 170; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 248; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 143).
bb) Die umstrittene Aktennotiz befand sich bereits bei den fremdenpolizeilichen Unterlagen. Anhaltspunkte dafür, dass sie, wie der Beschwerdeführer durchblicken lässt, nachträglich erstellt worden sein könnte, bestehen nicht. Im Verfahren vor dem Departement nahm die Fremdenpolizei am 12. April 2000 unter Einreichung ihres Dossiers Stellung.
Der damalige Anwalt des Beschwerdeführers liess sich am 17. April 2000 dazu vernehmen, ohne dieses anscheinend konsultiert zu haben. Das Verwaltungsgericht leitete seinerseits die Vernehmlassung "der Fremdenpolizei (inklusive eine Kopie der Stellungnahme des Leiters des Ressort Einreise)" an die Verfahrensbeteiligten weiter. Die entsprechende Stellungnahme verwies ausdrücklich "auf die Aktennotiz von den mit Herrn A.________ am 19. und 20.03.1998 geführten Gesprächen".
Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer somit um deren Inhalt kümmern müssen, falls er ihn tatsächlich noch nicht kannte.
cc) Hieran ändert nichts, dass die Fremdenpolizei und das Departement ihrerseits darauf noch keinen Bezug genommen hatten. Verfahrensgegenstand bildete die Problematik einer Scheinehe bzw. eines Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Heirat vom 16. April 1998. Dabei waren auch die Gründe für die Wiederverheiratung wesentlich. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb sämtliche Verfahrensakten berücksichtigen, ohne den Beschwerdeführer vorgängig hierauf aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu noch separat zu äussern. Die umstrittene Aktennotiz bildete keine Parteieinvernahme, sondern eine Zusammenfassung der Gespräche mit dem Beschwerdeführer aus der Sicht des Sachbearbeiters, weshalb sie nicht von beiden unterschrieben werden musste. Ob das Verwaltungsgericht diesem Charakter der Notiz im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen hat, ist eine Frage der materiellen Prüfung und nicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der prozessualen Fairness.
3.- a) Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so genannte "Scheinehe" bzw. "Ausländerrechtsehe", bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist dann, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).
b) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu verschaffen.
Diese Absicht wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Es bedarf auch in diesem Fall konkreter Hinweise dafür, dass sie nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung aufrechterhalten.
c) Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft - wie bei der "Scheinehe" oder früher bei der "Bürgerrechtsehe" (vgl.
BGE 98 II 1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), die das Bundesgericht binden, wenn eine richterliche Behörde oder Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, das Aufrechterhalten der Ehe bezwecke allein die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.
d) Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Rechtsmissbrauch etwa bei einem Ausländer bejaht, welcher sich auf eine lediglich noch formell bestehende Ehe zu einer Schweizerin berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Schweizerin unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104). Es erachtete es ebenfalls - besondere Umstände vorbehalten - als missbräuchlich, wenn der Ausländer um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nachsucht, obwohl der schweizerische Ehegatte gar nicht (mehr) hier lebt (BGE 127 II 49 E. 5b S. 57, mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Art. 7 bzw. 17 Abs. 2 ANAG wertete es den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG) und die Verweigerung der Verlängerung bzw. der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Fällen als zulässig, in denen die Aufenthaltsberechtigung durch Heirat mit einem Schweizer Bürger in Bigamie erworben worden war und nach der Scheidung gestützt hierauf der ausländische Lebenspartner nachgezogen werden sollte (unveröffentlichte Urteile vom 23. April 2001 i.S. R., E. 2, vom 28. Februar 2001 i.S. B., E. 5, und vom 13. Januar 2000 i.S. A.S., E. 2).
Gleich entschied es im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der durch die Heirat mit einer Schweizerin eine Niederlassungsbewilligung erworben hatte und hernach seine bisherige, gewohnheitsrechtlich geehelichte türkische Gattin und die gemeinsamen Kinder nachziehen wollte: Trotz der Tatsache, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nicht fiktiv gewesen sei, erscheine das Verhalten des Betroffenen rechtsmissbräuchlich, da er sich in der Schweiz als ledig und kinderlos ausgegeben habe, obwohl er gewohnheitsrechtlich verheiratet gewesen sei und Kinder gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung mit seiner türkischen Gattin weiter gepflegt, was etwa dadurch belegt erscheine, dass er bei einem der Besuche in seinem Heimatland während seiner Ehe in der Schweiz mit dieser ein Kind gezeugt habe (unveröffentlichtes Urteil vom 6. Januar 2000 i.S. A.O., E. 4 u. 5).
4.- a) Im vorliegenden Fall geht aus den kantonalen Entscheiden nicht klar hervor, welches Verhalten als rechtsmissbräuchlich gewertet wurde und auf welche Indizien sich die Behörden hierzu stützten: Das Verwaltungsgericht spricht einerseits davon, dass eine Zweckehe vorliege und die neue Lebensgemeinschaft nicht wirklich gewollt sei. Andererseits weist es in seiner Vernehmlassung ausdrücklich darauf hin, dass es nicht behauptet habe, es handle sich bei der Ehe A.-C.________ um eine "Scheinehe". Das ganze Vorgehen als solches sei als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und der Familiennachzug deshalb verwehrt worden. Das Departement für Justiz und Sicherheit seinerseits ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner zweiten Ehe das Schweizer Bürgerrecht und damit die Anwesenheit in der Schweiz erschlichen; "auch wenn sich dieser Nachweis nicht erbringen" lasse (S. 8 des Entscheids). Entweder handle es sich bei der "neuen" Ehe A.-C.________ um die Fortsetzung der früheren, offenbar gescheiterten Ehe oder allenfalls auch bloss um eine formelle Ehe, um auch C.________ den Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen.
b) Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen lässt sich die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 OG) zu ergänzenden Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist (vgl. BGE 123 II 49 E. 6 S. 54 f.):
aa) Wie im unveröffentlichten Entscheid vom 6. Januar 2000 i.S. O.A. festgehalten wurde, schliesst die Tatsache, dass die Ehe mit einem Schweizer Bürger nicht als "fiktiv" bezeichnet werden kann, einen Rechtsmissbrauch im Rahmen eines anschliessenden Familiennachzugs zwar nicht grundsätzlich aus, doch müssen hierfür dennoch konkrete Anhaltspunkte bestehen. Der Rechtsmissbrauch darf - auch im Ausländerrecht - nicht leichthin bejaht oder gar allgemein vermutet werden. Im vorliegenden Fall kann zwar die zeitliche Ausgestaltung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz auf einen Missbrauch deuten, nachdem die Heirat mit der schweizerischen Partnerin während des hängigen Asylbeschwerdeverfahrens nach der erstinstanzlichen Wegweisung erfolgte und die Ehe nur wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung geschieden und durch eine erneute Beziehung mit der ursprünglichen türkischen Gattin ersetzt wurde. Die Umstände sind jedoch nicht derart klar, dass allein die zeitliche Abfolge bereits auf einen Rechtsmissbrauch schliessen liesse: Die Scheidung von der türkischen Ehegattin erfolgte 1987 wegen Zerrüttung. Die Ehe mit der um rund zwei Jahre älteren Schweizer Partnerin wurde erst 1993 eingegangen. Das Scheidungsbegehren ist am 31. Juli 1997 und damit rund fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung gestellt worden.
Zwar soll der Beschwerdeführer erklärt haben, er heirate seine geschiedene Frau wieder, weil er mit seinen Kindern zusammenleben möchte und dies nur so möglich sei. Wie das Bundesgericht aber wiederholt festgehalten hat, sind die Heiratsgründe im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 ANAG von dem Moment an nicht mehr entscheidend, da die eheliche Gemeinschaft wirklich gewollt ist (BGE 121 II 97 E. 3b, mit Hinweis), was das Verwaltungsgericht gemäss seiner Vernehmlassung hier offenbar nicht in Frage stellt.
bb) Soweit im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen wird, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Ankara vom 28. Juli 2000 seien solche "Machenschaften" zum Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft und dem Nachzug der "Imam"-Gattin mit Kindern bestens bekannt, spricht dies zwar allenfalls für eine strengere Widerrufspraxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Rahmen von Art. 41 BüG, ändert jedoch nichts daran, dass im Einzelfall dennoch Anhaltspunkte für einen entsprechenden Missbrauch vorliegen müssen, selbst wenn hierfür von der Natur der Sache her kein eigentlicher Beweis verlangt werden kann.
Solche Indizien bestehen hier bloss ansatzweise. Für die abschliessende Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, sind weitere Abklärungen nötig, zumal das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 5. Mai 1999 nach einer "eingehenden Prüfung des Sachverhalts" seinerseits zum Schluss gekommen ist, dass eine Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht möglich sei, da deren Erschleichung nicht nachgewiesen erscheine.
cc) Unvollständig festgestellt im Sinne von Art. 104 lit. b OG ist ein Sachverhalt, wenn notwendige und mögliche Abklärungen über einen wesentlichen Sachumstand unterblieben sind (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. , Bern 1983, S. 286). Dies ist hier der Fall:
Die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, welcher einem Familiennachzug gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG entgegensteht, hängt wesentlich davon ab, wie sich das Verhältnis zur türkischen Ehefrau während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und insbesondere während der Lebensgemeinschaft mit seiner schweizerischen Partnerin ausgestaltet hat. Hierzu lässt sich den Akten nichts entnehmen; so bestehen etwa keinerlei Angaben darüber, wie häufig der Beschwerdeführer sein Heimatland bzw. seine Kinder und seine erste Frau in dieser Zeit besuchte. Ebenso wenig wurde abgeklärt, ob nach der Scheidung im Jahre 1987 nicht statt der zivilrechtlichen eine gewohnheitsrechtliche Ehe (Imam-Ehe) in der Türkei weitergeführt wurde. Nicht weiter erhoben ist schliesslich, wie die erneute Ehe A.-C.________ konkret zustande kam. Offen blieb auch, wie diese seit dem 16. April 1998 gelebt wurde bzw. sie sich allenfalls seither entwickelt hat, obwohl die Fremdenpolizei das Nachzugsgesuch erst am 12. Januar 2000 formell ablehnte und eine vertieftere Klärung damit nahe gelegen hätte und möglich gewesen wäre. All diese Fragen bilden Elemente, welche die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Indizien je nachdem in einem anderen Licht erscheinen lassen, weshalb sie - etwa durch eine formelle Parteibefragung, durch eine Anhörung der früheren schweizerischen Ehegattin, durch zusätzliche Erhebungen über Vertrauenspersonen durch die Schweizer Botschaft oder allenfalls durch einen Beizug der Akten aus dem Widerrufsverfahren - abzuklären sind, bevor die Frage des Rechtsmissbrauchs definitiv beurteilt werden kann.
5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. November 2000 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: