BGer 1P.412/2001 |
BGer 1P.412/2001 vom 02.07.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.412/2001/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-12, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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betreffend
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persönliche Freiheit, Art. 8, 9 und 10 Abs. 2 BV
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(Haftentlassung),
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hat sich ergeben:
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Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies am 13. Juni 2001 das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 20. September 2001.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Juni 2001 beantragt Rechtsanwalt A.________, diese bezirksgerichtliche Verfügung aufzuheben und X.________ aus der Haft zu entlassen.
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Ausserdem ersucht er, diesem für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn als unentgeltlichen Verteidiger einzusetzen.
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Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt A.________ bis zum 27. Juni 2001 Frist ansetzen, um eine Vollmacht von X.________ einzureichen, unter der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst nach Art. 30 Abs. 2 OG unbeachtet bliebe.
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Am 28. Juni 2001 stellte der juristische Mitarbeiter von Rechtsanwalt A.________, B.________, per Fax ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 7. Juli 2001. Er machte geltend, er habe die Verfügung vom 20. Juni 2001 "während der geschäftsbedingten Kanzleiabwesenheit von Herrn Rechtsanwalt A.________ (bis 1.7.) erst heute, am 28. 6. 2001, entgegengenommen.
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Da Herr RA A.________ den Beschwerdeführer in einem amtlichen Mandat vertritt, liegt derzeit keine Vollmacht vor, welche ich Ihnen zukommen lassen könnte".
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Rechtsanwalt A.________ hat innert Frist keine Vollmacht eingereicht. Das Fristverlängerungsgesuch ist abzuweisen, da eine abgelaufene Frist nicht erstreckt werden kann.
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Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 35 OG verlangt Herr B.________ in seiner Eingabe vom 28. Juni 2001 nicht, und eine solche könnte aufgrund der aufgeführten Säumnisgründe auch nicht gewährt werden. Auf die von Rechtsanwalt A.________ für X.________ verfasste staatsrechtliche Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Rechtsanwalt A.________ aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt A.________, Zürich, auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft, Büro C-12, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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