BGer U 287/1999 |
BGer U 287/1999 vom 16.07.2001 |
[AZA 7]
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U 287/99 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
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Urteil vom 16. Juli 2001
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in Sachen
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Helsana Unfall AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstrasse 25,
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8024 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401
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Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen,
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betreffend E.________
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Mit Einspracheentscheid vom 16. März 1998 trat die
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Helsana Unfall AG (im Folgenden: Helsana) als obligatorische
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Unfallversicherung auf die von der SWICA Gesundheitsorganisation
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(im Folgenden: SWICA) als Krankenversicherung
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gegen eine die 1977 geborene E.________ betreffende leistungsablehnende
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Verfügung vom 26. August 1997 gerichtete
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Einsprache mangels fristgerechter Begründung nicht ein.
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Auf Beschwerde der SWICA hin hob das Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid mit
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Entscheid vom 28. Mai 1999 auf und wies die Sache zur materiellen
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Behandlung der Einsprache an die Helsana zurück,
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wobei es dieser eine Gerichtsgebühr von Fr. 1200.- auferlegte.
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Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
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dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in
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Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben.
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Die SWICA schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung
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hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale
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Gericht die Helsana, die sich - was ihr die Vorinstanz
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auch nicht vorwirft - weder leichtsinnig noch mutwillig
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verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten
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durfte, weil es sich um einen Streit zwischen
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Versicherern handle.
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2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren
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vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die
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Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig
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oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr
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und die Verfahrenskosten auferlegt werden".
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b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht
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dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen
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zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im
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Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten
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auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von
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der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens
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schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"
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kostenloses Verfahren vor.
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c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in
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einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
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Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich
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begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die
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historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft
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des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
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vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der
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parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.
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Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht
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angeglichen werden sollte (BBl 1976 III
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179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen
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Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige
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oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn
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die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses
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der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum
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AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt
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sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber
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die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte.
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Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der
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Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren
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Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass
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besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II
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80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105
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Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108
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Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich
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schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich
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der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108
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Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch
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nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
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2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber
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im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die
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Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit
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oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit
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kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen
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Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen
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angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen
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von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat,
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mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen
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Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull.
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1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission
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wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des
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Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf
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die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer
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hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung
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vom 6. September 1999).
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d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
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im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt
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hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,
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in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie
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vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden
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Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr
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aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig
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verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen
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Prozess unterlegenen Helsana kein solches Verhalten vorzuwerfen
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ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.
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3.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es
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nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
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sondern um die rein prozessuale Frage der
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Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e
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contrario).
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b) Nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135
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OG) werden die letztinstanzlichen Gerichtskosten in der
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Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei sind die
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Gerichtskosten grundsätzlich aufgrund der Anträge der
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Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der
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Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit
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ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen,
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auch wenn Letztere den vorinstanzlichen Entscheid
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nicht zu vertreten hat. So verliert die Gegenpartei dadurch,
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dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, ihre
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Parteistellung nicht und trägt grundsätzlich bis zum
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Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko.
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Auch ein Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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befreit die beschwerdegegnerische Partei grundsätzlich
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nicht vom Kostenrisiko (BGE 123 V 156, 159
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Erw. 4b; vgl. AHI 1998 S. 191 Erw. 4).
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c) Vorliegend hat die letztinstanzlich formell unterliegende
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SWICA selbst die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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beantragt. Auch wenn sie den vorinstanzlichen
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Kostenentscheid nicht zu vertreten hat, sind ihr die
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Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts
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des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 1999 aufgehoben.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
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auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
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Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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