BGer 2A.425/2000 |
BGer 2A.425/2000 vom 20.07.2001 |
[AZA 0/2]
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2A.425/2000/bie
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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20. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler,
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Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Arnold.
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--------- A.________ AG und 31 Mitbeteiligte, S.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, Arnold Wehinger Kaelin & Ferrari, Riesbachstrasse 52, Zürich,
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gegen
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V.________-Stiftung, Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis, Schweizergasse 20, Zürich, Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
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betreffend
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Überweisung der Austrittsleistungen der ehemaligen
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Mitarbeiter der FASTAG Schlieren und Teilliquidation
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infolge Austritts der FASTAG Schlieren, hat sich ergeben:
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A.-Die V.________-Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831. 40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der bei der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber und deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
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Die Stiftung wurde am 23. Dezember 1988 der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung unterstellt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2001 schloss die F.________ AG, S.________, mit der V.________-Stiftung am 15. Dezember 1992 eine Anschlussvereinbarung ab.
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Per 1. März 1998 übernahm die Firma C.________ AG, S.________, den grössten Teil der Mitarbeiter der F.________ AG. Die C.________ AG schloss mit den übernommenen Mitarbeitern neue Anstellungsverträge ab, gemäss denen den Arbeitnehmern die Dienstjahre bei der F.________ AG angerechnet und sämtliche Rechte und Pflichten übernommen wurden. Ausserdem war nach den neuen Anstellungsverträgen der Beitritt in die Pensionskasse der C.________ AG obligatorisch.
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In der Folge trennten sich einzelne Aktionäre von der C.________ AG und gründeten die Firma T.________ AG, S.________. Diese Firma übernahm einen Teil der Mitarbeiter der Firma C.________ AG, wobei sich darunter auch frühere Mitarbeiter der F.________ AG befanden. Die T.________ AG schloss mit den Arbeitnehmern wiederum Anstellungsverträge ab. In diesen Verträgen wurde unter anderem auch der Beitritt zur Pensionskasse der T.________ AG, der W.________, als obligatorisch erklärt. Gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 26. Juni 1998 übernahm die T.________ AG die F.________ AG durch Fusion und wurde die F.________ AG aufgelöst.
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Aktiven und Passiven der F.________ AG gingen nach der Fusionsbilanz vom 31. Dezember 1997 durch Universalsukzession auf die T.________ AG über.
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Die V.________-Stiftung stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass das Vorsorgeverhältnis mit den ehemaligen Mitarbeitern der F.________ AG gemäss Art. 333 OR weiter bestehe und dass demnach keine Austrittsleistungen an diese Arbeitnehmer fällig seien.
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B.- Mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 wies das Bundesamt für Sozialversicherung die V.________-Stiftung unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB an, für sämtliche seit dem
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28. Februar 1998 ausgetretenen Destinatäre der F.________ AG die Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) einschliesslich Verzugszins von 5 % ab Austrittsdatum bis zum 24. Dezember 1998 an die damals gültigen Vorsorgeeinrichtungen der einzelnen Destinatäre zu überweisen und den ordnungsgemässen Vollzug durch die Kontrollstelle bis zum 10. Januar 1999 bestätigen zu lassen. Ausserdem wurde die Stiftung angewiesen, mit Frist bis 31. Januar 1999, per
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28. Februar 1998 einen Verteilungsplan für die Teilliquidation vorzulegen. Dabei sei insbesondere die Herausgabe des entsprechenden Anteils an den freien Stiftungsmitteln und an den Rückstellungen für Sondermassnahmen an die austretenden Destinatäre vorzusehen.
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Gegen die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1998 erhob die V.________-Stiftung bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-Rekurskommission) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, dass die ehemaligen Mitarbeiter der F.________ AG effektiv nie für die C.________ AG gearbeitet hätten. Es sei mangels Information über die Vorgänge bei der F.________ AG angenommen worden, dass es sich um die Übernahme eines Betriebsteils der F.________ AG durch die C.________ AG handeln würde. Die Anstellungsverträge mit der C.________ AG seien lediglich pro forma abgeschlossen worden, im Hinblick auf die geplante Fusion mit der C.________ AG, die aber nie zustande gekommen sei. Sämtliche Anstellungsverträge mit den ehemaligen F.________ AG-Mitarbeitern seien per Fusion auf die T.________ AG, die erst am 28. Mai 1998 gegründet worden sei, übergegangen. Damit sei aber auch die Anschlussvereinbarung mit der Beschwerdeführerin per Universalsukzession auf die T.________ AG übergegangen. Alle Mitarbeiter der T.________ AG seien demnach bei der V.________-Stiftung zu versichern, auch diejenigen, die nicht von der F.________ AG übernommen worden seien. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien somit nicht gegeben.
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Mit Urteil vom 19. Juni 2000 hiess die BVG-Rekurskommission die Beschwerde der V.________-Stiftung gut, hob die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1998 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Sozialversicherung zurück. Sie gelangte zum Schluss, dass der Anschlussvertrag zwischen der V.________-Stiftung einerseits und der F.________ AG andererseits als Folge der Fusion der F.________ AG mit der T.________ AG auf die T.________ AG übergegangen sei und dass dieser Anschlussvertrag somit nach wie vor seine Rechtswirkung entfalte, weshalb die ehemaligen Mitarbeiter der F.________ AG, die nun bei der T.________ AG beschäftigt seien, weiterhin bei der V.________-Stiftung versichert seien. Zudem nahm die Beschwerdekommission an, dass diejenigen Arbeitnehmer der F.________ AG, die bei der C.________ AG weiter beschäftigt seien, aus der V.________Stiftung ausgetreten seien. Die Beschwerdekommission erwog, da den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, wieviele ehemalige Mitarbeiter der F.________ AG bei der T.________ AG arbeiteten und wieviele bei der C.________ AG verblieben seien, könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben seien oder nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung werde demnach im Sinne der Erwägungen zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG; SR 831. 42) vorhanden seien oder nicht, und die entsprechende Verfügung erlassen müssen.
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C.- Gegen den Entscheid der Beschwerdekommission haben am 14. September 2000 die A.________ AG (vormals T.________ AG, Rechtsnachfolgerin infolge Fusion mit der F.________ AG, und 31 ehemalige Angestellte der F.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das Urteil der Beschwerdekommission vom 19. Juni 2000, welches den ehemaligen Mitarbeitern der F.________ AG einen Freizügigkeitsanspruch gegen die V.________-Stiftung abspreche und das Fortdauern eines Versicherungsverhältnisses zwischen ihnen behaupte, sei aufzuheben. Weiter beantragen sie, die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückzuweisen.
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D.- Die BVG-Rekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Die V.________-Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt den Antrag, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, und verzichtet auf weitere Anträge.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Rechtspflegebestimmungen des Berufsvorsorgegesetzes (BVG) sehen einerseits ein Klageverfahren für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Vorsorgeverhältnis (vor allem über die Leistungen) vor; die kantonalen Gerichtsentscheide können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 73 BVG).
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Anderseits steht nach Art. 74 BVG für die Überprüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung; die entsprechenden Entscheide der Aufsichtsbehörden unterliegen der Beschwerde an die BVG-Rekurskommission und deren Urteile der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
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Vorliegend hat das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde über die V.________-Stiftung (Beschwerdegegnerin) verfügt, dass diese den seit dem 28. Februar 1998 ausgetretenen Destinatären der F.________ AG die Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) einschliesslich Verzugszins an die damals gültigen Vorsorgeeinrichtungen der einzelnen Destinatäre zu überweisen habe. Ausserdem wurde die Stiftung angewiesen, einen Verteilungsplan für die Teilliquidation vorzulegen und dabei insbesondere die Herausgabe des entsprechenden Anteils an den freien Stiftungsmitteln und an den Rückstellungen für Sondermassnahmen an die austretenden Destinatäre vorzusehen. Die Anordnung einer Teilliquidation stellt eine aufsichtsrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 62 BVG dar. Diese unterliegt auf Beschwerde hin der Beurteilung durch die unabhängige BVG-Rekurskommission und deren Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2-4 BVG; vgl. BGE 112 Ia 180 ff.; 113 Ib 188 ff.; Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in: ZSR 106/1987 1. Halbband S. 601 ff., insbes. S. 610 ff.). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der BVG-Rekurskommission ist somit, soweit es um die Anordnung einer Teilliquidation und andere im Aufsichtsverfahren ergangene Anordnungen geht, zulässig.
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Da sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung als auch die Vorinstanz damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit entschieden haben, ist deren Verfügung bzw. Entscheid auch nicht als nichtig einzustufen. Soweit die Beschwerdeführer konkret die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen verlangen, ist nötigenfalls die Klage nach Art. 73 BVG gegeben.
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b) Die Vorinstanz hat die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1998 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen. Sie hat angenommen, dass die ehemaligen Mitarbeiter der F.________ AG, welche nun bei der T.________ AG beschäftigt seien, nach wie vor bei der V.________-Stiftung (Beschwerdegegnerin) versichert seien.
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Es müsse abgeklärt werden, wieviele ehemalige Mitarbeiter der F.________ AG bei der T.________ AG arbeiteten und wieviele bei der C.________ AG verblieben seien, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben seien oder nicht.
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Die Frage, ob der Anschlussvertrag zwischen der F.________ AG und der Beschwerdegegnerin durch die Fusion auf die T.________ AG übergegangen ist und ob die ehemaligen Mitarbeiter der F.________ AG noch bei der Beschwerdegegnerin versichert sind, ist von der Vorinstanz bereits präjudiziell entschieden worden. Diesbezüglich liegt ein materieller Teil-Endentscheid vor, der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 140/41 und 143/44; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 1998, in: SZS 1999 318 E. 2b).
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c) Die Beschwerdeführer waren am Verfahren vor der Vorinstanz nicht beteiligt. Sie sind vom angefochtenen Entscheid aber berührt, wird doch darin festgestellt, dass die A.________ AG nach wie vor durch den Anschlussvertrag, der zwischen der F.________ AG und der Beschwerdegegnerin bestand, gebunden sei und dass die (beschwerdeführenden) ehemaligen Mitarbeiter der F.________ AG weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert seien. Die Beschwerdeführer hätten als unmittelbar Betroffene richtigerweise in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen werden müssen. Da durch den angefochtenen Entscheid über das vorsorgerechtliche Verhältnis der A.________ AG zur Beschwerdegegnerin entschieden und über die Destinatäreigenschaft der übrigen Beschwerdeführer sowie über die Teilliquidation der diesen zustehenden Stiftungsmittel befunden worden ist, haben die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung und sind somit nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
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d) Die Beschwerdeführer tun glaubhaft dar, dass ihnen der angefochtene Entscheid erst am 14. August 2000 zur Kenntnis gelangt ist. Die am 14. September 2000 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht.
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e) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a und b OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann daher den Entscheid mit Erwägungen aufrecht erhalten, die von denen im angefochtenen Entscheid abweichen, oder eine Beschwerde aus anderen als den darin geltend gemachten Gründen gutheissen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117; 120 Ib 379 E. 1b S. 382; 121 III 274 E. 2c S. 275/276; 123 II 385 E. 3 S. 388 f.). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- a) Streitgegenstand bildet zur Hauptsache die Frage, ob das Bundesamt für Sozialversicherung die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Vornahme einer Teilliquidation anhalten durfte. Vorfrageweise stellt sich dabei die Frage, ob die A.________ AG für die Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist und ob die übrigen Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert bzw. zu versichern sind bzw. ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den Destinatären die Freizügigkeitsleistung auszurichten.
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b) Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall).
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Nach Art. 3 Abs. 1 FZG hat beim Eintritt eines Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Somit ist zu prüfen, ob die (ehemaligen) Angestellten der F.________ AG aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten und in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
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Wie die Vorinstanz selber festgestellt hat, ist ein Teil der Angestellten der F.________ AG zunächst von der C.________ AG übernommen worden. Dabei wurden neue Anstellungsverträge abgeschlossen, die einen Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der C.________ AG vorgesehen haben. Nach erfolgter Fusion wurde wiederum ein Teil der ehemaligen Angestellten der F.________ AG durch die Beschwerdeführerin übernommen, wobei in den neuen Anstellungsverträgen wiederum ein Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin vereinbart wurde. Es steht damit nach den Anstellungsverträgen, die mit der A.________ AG bestehen, fest, dass die vorliegend als Beschwerdeführer auftretenden ehemaligen Angestellten der F.________ AG in die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingetreten und damit aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten sind. Somit ist ein Freizügigkeitsfall zu bejahen.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Übertragung der Angestellten der F.________ AG an die C.________ AG bloss "pro forma" (also simuliert bzw. rein fiktiv) war oder dass diese Übertragung ein Umgehungsgeschäft dargestellt hat. Somit ist auf die zufolge dieser Verträge durchgeführte Übertragung des Personalbestandes an die C.________ AG bzw.
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die Beschwerdeführerin vorliegend auch effektiv abzustellen.
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c) Es erscheint fraglich, ob eine vertragliche Bindung einer Arbeitgeberfirma an eine Vorsorgeeinrichtung im Falle der Fusion mit einer anderen Arbeitgeberfirma aufgrund der Rechtsnatur des Anschlussvertrages überhaupt auf die übernehmende Arbeitgeberfirma übertragen wird, setzt der Anschluss bzw. das Vorsorgeverhältnis doch den selbständigen Weiterbestand der Arbeitgeberfirma voraus. Ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Beschwerdeführerin durch die fusionsbedingte Universalsukzession die Verpflichtungen des zwischen der früheren F.________ AG und der Beschwerdegegnerin bestehenden Anschlussvertrages übernommen hat, braucht hier aber nicht geprüft zu werden.
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Selbst wenn die in den Arbeitsverträgen der C.________ AG und der Beschwerdeführerin vorgesehene Klausel, wonach die ehemaligen F.________ AG-Mitarbeiter in die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberfirmen eintreten, den Anschlussvertrag mit der Beschwerdegegnerin verletzen sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass der Eintritt dieser Angestellten in die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin ungültig wäre. Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ist ein Vertrag aufgrund des Umstands, dass er mit gegenüber Dritten eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist, nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 20 OR bzw. nicht ungültig (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
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7. Aufl. 1998, N 652). Der Anschluss der Beschwerdeführerin an die W.________ war dadurch bedingt, dass sich die Beschwerdeführerin für ihr eigenes Personal einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen musste (Art. 7 BVG). Dass sie dies nicht bei der Beschwerdegegnerin tat, lag nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) in ihrer freien Entscheidung und verstösst jedenfalls nicht gegen die guten Sitten (Art. 20 Abs. 1 OR; vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, a.a.O., N 653 und 725 ff.), auch wenn die von ihr übernommene F.________ AG vertraglich bereits an die Beschwerdegegnerin gebunden war. Eine allfällige Verletzung der Pflichten aus dem Anschlussvertrag mit der F.________ AG könnte höchstens Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdeführerin zufolge Nichterfüllung dieses Vertrages begründen, über die nicht im vorliegenden Aufsichtsverfahren zu befinden ist. Da aber die ehemaligen F.________ AG-Mitarbeiter nach den Arbeitsverträgen in die neue Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingetreten sind, ist - wie gesehen - ein Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 FZG zu bejahen. Dass im November 1997 zwischen der F.________ AG und der Beschwerdegegnerin erfolglos über eine vorzeitige Auflösung des Anschlussvertrages verhandelt worden ist, ändert daran nichts.
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d) Somit sind die Austrittsleistungen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zu Recht angenommen hat, den heute gültigen Vorsorgeeinrichtungen der beschwerdeführenden ehemaligen F.________ AG-Mitarbeitern zu überweisen und ist die verlangte Teilliquidation vorzunehmen. Da die Beschwerdegegnerin diese Vorkehren pflichtwidrig verweigert hat, durfte sie das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BVG zu Recht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht anhalten.
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3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1998 dem Grundsatz nach zu bestätigen.
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Es wird am Bundesamt für Sozialversicherung liegen, zu prüfen, inwieweit der Verfügung vom 4. Dezember 1998 bereits nachgelebt worden ist bzw. ob eine Ergänzung oder Anpassung dieser Verfügung an veränderte Umstände nötig ist.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG) und hat diese die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Über die Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz hat diese neu zu entscheiden (Art. 157 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 6 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Juni 2000 aufgehoben und die Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1998 dem Grundsatz nach bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdegegnerin V.________-Stiftung auferlegt.
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3.- Die V.________-Stiftung hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
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4.- Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Vorinstanz an diese zurückgewiesen.
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5.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung (BVS) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 20. Juli 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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