BGer 1P.464/2001
 
BGer 1P.464/2001 vom 02.08.2001
[AZA 0/2]
1P.464/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Müller, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, Dufourstrasse 101, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro 1,Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach,
betreffend
persönliche Freiheit (Haftprüfung), hat sich ergeben:
A.-Gegen X.________ ist eine Strafuntersuchung hängig wegen des Verdachtes der Beteiligung an bewaffneten Raubüberfällen und weiteren Straftaten. Ihr wird unter anderem vorgeworfen, sie habe zusammen mit ihrem Freund Y.________ zwischen 18. Februar 1997 und 17. Januar 2000 elf Raubüberfälle begangen. Seit 10. Februar 2000 befindet sie sich in Untersuchungshaft.
B.-Mit Eingabe vom 26. Mai 2001 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach am 7. Juni 2001 abwies. Dagegen gelangte die Inhaftierte mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Juli 2001 an das Bundesgericht. Sie beantragt neben der Aufhebung des haftrichterlichen Entscheides ihre sofortige Haftentlassung.
Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
C.-Die Bezirksanwaltschaft Bülach schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2001 auf Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach am 16. Juli 2001 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.
D.-Am 17. Juli 2001 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Vollmacht nach. Mit Eingabe vom 26. Juli 2001 (beim Bundesgericht eingegangen am 31. Juli 2001) replizierte er zur Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft Bülach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ihre Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
2.-In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben. Diese sieht sie zum einen darin begründet, dass sich der Haftrichter "auf zwei unveröffentlichte BGEs aus dem Jahre 94" stütze. Zum anderen beanstandet sie, dass die kantonalen Behörden "neu den Haftgrund der Fluchtgefahr wieder eingeführt" hätten, "ohne dass sich sachlich etwas geändert" habe. Die Kollusionsgefahr, auf die sich die kantonalen Behörden zuletzt als Haftgrund berufen hätten, sei laut angefochtenem Entscheid dahingefallen. "In den Haftverlängerungsgesuchen vom 13.12.2000 und 09.03.2001" habe die Untersuchungsbehörde "keine Fluchtgefahr geltend gemacht". Es stehe den kantonalen Instanzen "nicht zu, nach Gutdünken Gründe für die U-Haft einzuführen oder wegzulassen".
Dies umso weniger, als der Haftrichter in seiner Verfügung vom 10. Februar 2000 erwogen habe, dass "derzeit dahingestellt bleiben" könne, ob (neben den damals bejahten Haftgründen) auch noch "Fluchtgefahr anzunehmen wäre". Das entsprechende Vorgehen sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. "Letztendlich" wisse die Beschwerdeführerin "nicht mehr (...), aus welchen Gründen man sie jetzt in Haft behält". Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schliesslich auch noch darin, dass die Vorinstanz auf die vom psychiatrischen Gutachter erwogenen "präventiv wirksamen Ersatzmassnahmen" für eine Haft "überhaupt nicht eingegangen" sei.
a) Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffenen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Was die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Urteils betrifft, genügt es nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes, dass sich die Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Richter braucht sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.). Der Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird in Art. 9 BV garantiert.
b) aa) Der blosse Umstand, dass der Haftrichter im angefochtenen Entscheid auf zwei nicht amtlich publizierte Bundesgerichtsentscheide verweist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Anders wäre zu entscheiden, wenn sich der angefochtene Entscheid ohne eigene inhaltliche Erwägungen pauschal auf nicht publizierte bzw. dem Rechtsuchenden nicht zugängliche Urteile berufen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Gründe, welche nach Ansicht des Haftrichters für die Aufrechterhaltung der Haft sprechen, werden im angefochtenen Entscheid (Seiten 3 - 6) selbst dargelegt. Die Hinweise auf publizierte und nicht veröffentlichte Entscheide dienen lediglich der besseren rechtlichen Untermauerung und haben keine inhaltlich tragende Bedeutung für den beurteilten Fall.
Unbehelflich ist auch das Vorbringen, der Haftrichter habe sich mit den Überlegungen des psychiatrischen Gutachters zur Frage von Ersatzmassnahmen nicht weiter befasst.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Haftrichter die Fluchtgefahr durch blosse Ersatzmassnahmen (wie Pass- und Schriftensperre, polizeiliche Meldepflicht, ambulante Behandlung usw.) als nicht ausreichend gebannt ansah.
Bei dieser Sachlage musste er (unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs) nicht mehr gesondert auf sämtliche Ausführungen im psychiatrischen Gutachten eingehen. Im Übrigen befasst sich der angefochtene Entscheid (auf Seite 6, Erwägung 5) ausdrücklich mit gutachterlichen Überlegungen zu "angemessenen Ersatzanordnungen".
bb) Ebenfalls nicht zu folgen ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Haftrichter dürfe sich nicht auf neue Haftgründe berufen. Bei den Haftgründen bzw. den dafür massgeblichen Fakten können im Laufe des Verfahrens relevante Veränderungen eintreten. Ausserdem werden die besonderen Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Fortsetzungsgefahr) in der zürcherischen Strafprozessordnung in alternativer Aufzählung genannt (vgl. nachfolgend, E. 3). Dass der Haftrichter in einer früheren Verfügung vom 10. Februar 2000 erwog, es könne "nach Vorliegen der genannten Haftgründe derzeit dahingestellt bleiben", ob (ausser Kollusionsgefahr) auch noch "Fluchtgefahr anzunehmen wäre", hindert ihn keineswegs an der (im angefochtenen Entscheid erfolgten) Prüfung, ob nach Wegfall der Kollusionsgefahr der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist; eine solche wird damit vielmehr gerade vorbehalten. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie im kantonalen Verfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte Stellung nehmen können.
cc) Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen (Verletzung der Waffengleichheit, der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes) haben hier keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
Nachfolgend bleibt materiell zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ausreichende Haftgründe bestehen.
3.-Gemäss Zürcher Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte u.a. ernsthaft befürchtet werden muss, dass er sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehe und damit der besonderer Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH).
Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Fluchtgefahr.
Zwar leide sie stark unter der "sehr lange dauernden U-Haft". Sie habe jedoch "niemals behauptet, sie halte es generell im Gefängnis nicht aus". "Wenn die Beschwerdeführerin einmal für den Mitangeschuldigten Y.________, der nota bene deutscher Staatsangehöriger" sei, "'Fluchtvorbereitungen' getroffen" habe, so sei das "etwas völlig anderes". Sie sei "in der Schweiz verwurzelt" und habe "ihre Familie hier". Ausserdem hätten die Angeschuldigten ausgesagt, sie hätten es bemerkt, als sie "von der Polizei observiert" worden seien; "hätten ernsthafte und konkrete Fluchtabsichten bestanden, wäre dies der Zeitpunkt gewesen, um abzuhauen".
Dass sie "in der Schweiz und an ihrem Wohnort verblieben, bis sie von der Polizei verhaftet wurden", spreche "klar gegen Fluchtgefahr". Die Annahme der kantonalen Behörden, wonach "die Kontakte im Ausland", welche für ihren Freund, den Hauptangeschuldigten Y.________, "geknüpft" worden seien, "auch für" die Beschwerdeführerin "bestehen würden", sei "völlig falsch, aus der Luft gegriffen" und finde in den Akten keine Stütze. "Aktenwidrig" sei auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei "sozial eher schlecht eingebunden".
Sie könne "nach der Haftentlassung zu ihrer Mutter nach Hause und dort wohnen".
4.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen.
Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
5.-Gegen die Beschwerdeführerin wird wegen mehrfacher Beteiligung an elf bewaffneten Raubüberfällen (in einem Fall mit Todesfolge) sowie wegen Begünstigung ermittelt. Zwar stellt die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe nur ein Indiz für eine allfällige Fluchtgefahr dar. Im vorliegenden Fall droht der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Teilnahme an Gewaltverbrechen jedoch eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen Raubversuches vorbestraft ist. Die genannten Umstände sind als erheblicher Fluchtanreiz zu werten.
a) Hinzu kommen noch weitere Indizien für eine wahrscheinliche Flucht nach erfolgter Haftentlassung. Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie für Y.________ Fluchtvorbereitungen getroffen habe (Bereitstellung von Geld, Organisieren einer Kontakttelefonnummer zur Wiederaufnahme der Kommunikation nach erfolgter Flucht, Vereinbarung von Decknamen usw.). Nach eigenen Aussagen bei den polizeilichen Einvernahmen habe sie den Fluchtplan für ihren Freund ausgearbeitet. Wenn dies auch noch keine durch die Beschwerdeführerin bekundete eigene Fluchtabsicht belegen mag, zeigt es zumindest ihre Fähigkeit, eine Flucht zu planen.
b) Ebensowenig bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie kokainsüchtig ist. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung wieder harte Drogen konsumieren könnte. Jedenfalls legt sie nicht dar, dass sie erfolgreich eine Drogenentziehungskur absolviert hätte. Dass eine unbehandelte Kokainsucht - besonders unter akutem Drogeneinfluss, aber auch als Folge von Entzugssymptomen - zu impulsiven Handlungen und Kontrollverlusten führen kann, muss als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Eine Tendenz zur "Herabsetzung des Widerstands gegenüber rechtswidrigen Handlungsweisen" unter Kokaineinfluss wird bei der Beschwerdeführerin denn auch vom psychiatrischen Experten konstatiert. Der Gutachter weist sodann darauf hin, dass "aus der jetzt" (in Untersuchungshaft) "bestehenden aktuellen Drogenabstinenz unter geschützten Bedingungen nicht schon vorschnell auf einen erfolgreichen Verlauf einer langfristigen Drogenbehandlung geschlossen werden" könne. Zur Frage der Fluchtgefahr nimmt das psychiatrische Gutachten vom 6. April 2001 wie folgt Stellung:
"Die Fluchtgefahr ist durch die juristischen Instanzen zu bewerten. Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass einige der vorstehend geschilderten Merkmale in der Persönlichkeit von Frau X.________ - z.B. insbesondere die als stimulierend empfundene Identifizierung mit subkulturellen Identitätsbildern - den Fluchtgedanken attraktiv erscheinen lassen könnten. Nicht auszuschliessen wäre in diesem Zusammenhang auch, dass die durchaus noch fortbestehende Beziehung zum Mitangeschuldigten Herrn Y.________ und die damit einhergehende Beziehungsdynamik bei Frau X.________ zu Aktivitäten führen könnte, die sich nicht an den Grenzen der Legalität orientieren würden".
c) Wenn der Haftrichter erwog, die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz (ausser zu ihrem inhaftierten Freund, ihrer Mutter und drei der sieben Geschwister) kaum über besondere soziale Bindungen, ist darin keine Aktenwidrigkeit ersichtlich, zumal sich die betreffende Erwägung u.a. auf eigene Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Sie bestreitet auch nicht, dass sie seit Januar 1995 (also bereits fünf Jahre vor ihrer Verhaftung) keiner geregelten Arbeit mehr nachging und praktisch nur noch von den Einkünften aus Straftaten lebte, und dass sie (nicht zuletzt wegen ihrer Drogensucht) finanzielle Probleme bzw. Schulden hat.
d) Schliesslich ist auch noch dem hier besonders hohen öffentlichen Interesse an der ungefährdeten Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches Rechnung zu tragen.
Nach den bisherigen Ermittlungen tötete der Hauptangeschuldigte Y.________ beim Raubüberfall vom 18. Februar 1997 den Ehemann einer Filialleiterin eines Geschäftes in Kloten mit Brust- und Armdurchschüssen und verletzte die Filialleiterin ebenfalls mit zwei Schüssen. Bei weiteren Raubüberfällen habe Y.________ erneut rücksichtslos von der Schusswaffe Gebrauch gemacht. Am 8. August 1997 (Raubüberfall in Neuenburg) habe er das Opfer mit zwei Beindurchschüssen und einem Gesässeinschuss schwer verletzt, am 13. Juli 1998 (Raubüberfall in St. Gallen) mit Durchschüssen an beiden Beinen. Am 2. Februar 2000 habe er einen Polizeibeamten, der eine Personenkontrolle vornehmen wollte, mit einem Bauchdurchschuss schwer verletzt, auf einen weiteren Polizeibeamten habe er mit Tötungsvorsatz geschossen. Der Beschwerdeführerin wird Beteiligung an den (qualifizierten) Raubdelikten vorgeworfen.
e) Bei Würdigung sämtlicher Umstände ergeben sich im jetzigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dieser kann mit blossen Ersatzmassnahmen momentan nicht ausreichend begegnet werden.
f) Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob neben Fluchtgefahr auch noch der alternative besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH) zu bejahen wäre.
6.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft gemacht wird, kann dem Begehren entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.-Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Bezirksanwaltschaft, Büro 1, und dem Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: