BGer 7B.172/2001 |
BGer 7B.172/2001 vom 03.08.2001 |
[AZA 0/2]
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7B.172/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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3. August 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Bianchi,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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das Urteil vom 2. Juli 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn),
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betreffend
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Steigerungspublikation,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen A.________ gab das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 30. Mai 2001 die Steigerung der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch X.________, bekannt (Amtsblatt Nr. ... vom ... des Kantons Solothurn, S. ...). Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. Juli 2001 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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A.________ hat das Urteil vom 2. Juli 2001 der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt folgende Anträge:
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"1.Das Urteil vom 2. Juli 2001 (SCBES. 2001. 45) sei
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aufzuheben.
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2. Die im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom ...
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publizierte betreibungsrechtliche Liegenschaftssteigerung
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betreffend GB X.________ Nr. yyy sei zu
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widerrufen.
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Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei, im Sinne einer
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aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde,
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anzuweisen, alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der
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Verwertung von GB X.________ Nr. yyy, basierend auf
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der im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom ... publizierten
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betreibungsrechtlichen Liegenschaftssteigerung,
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einzustellen.
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3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei, basierend auf
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dem rechtskräftigen Urteil der Aufsichtsbehörde für
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Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
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vom 27. März 2001 (Verfahren SKK/BES/01000019), gestützt
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auf die Bestreitungen des Beschwerdeführers
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vom 15. Februar 2001 gegen das vom 29.1.01 bis zum 8.2.01 aufgelegte, nicht rechtskräftige Lastenverzeichnis,
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anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen
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des Widerspruchsverfahrens Frist zur gerichtlichen
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Geltendmachung zu setzen.. "
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Die obere Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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2.- a) Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, das Betreibungsamt habe mit der Steigerungspublikation vom 30. Mai 2001 eine neue Eingabefrist angesetzt und die Auflage des Lastenverzeichnisses angekündigt. Demgemäss werde das Betreibungsamt zu gegebener Zeit das Lastenverzeichnis mitteilen (Formular VZG 9B) und der Beschwerdeführer seine Rechte wahren können. Es bestehe kein Grund, das neu eingeleitete Verfahren zu stoppen. Im angefochtenen Urteil nimmt die Aufsichtsbehörde Bezug auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 22. Juni 2001, wonach das Steigerungsverfahren mit der Steigerungspublikation vom 30. Mai 2001 von Grund auf neu eingeleitet worden sei und einer völligen Neuabwicklung des Steigerungsverfahrens nichts entgegenstehe. Aus der angefochtenen Steigerungspublikation geht nebst dem Steigerungstag (30. November 2001) hervor, dass die Eingabefrist bis 28. Juni 2001 und die Auflage des Lastenverzeichnisses vom 7. bis
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16. August 2001 angesetzt wurden.
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b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufsichtsbehörde verkenne, dass das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis vom 27. Januar 2000, über das mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2000 letztinstanzlich entschieden worden sei, erneut auflegen könne, obwohl jenes Lastenverzeichnis mit den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr übereinstimme, und ihm ein Anfechtungsrecht allenfalls verwehrt bliebe. Deshalb sei durch die beantragte Anweisung sicherzustellen, dass das Betreibungsamt nicht nochmals jenes Lastenverzeichnis auflege, denn im angefochtenen Urteil werde ausdrücklich festgehalten, dass er seine Rechte wahren könne.
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Sodann müsse er sich auf die vom Gesetz vorgesehene Abfolge von Verfahrensschritten verlassen können; ein Betreibungsamt könne nicht ohne weiteres das Verwertungsverfahren von vorne beginnen.
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c) Wenn eine Versteigerung abgesagt und auf einen neuen Termin angekündigt wird, ist das für die vorangehende Versteigerung erstellte und rechtskräftige Lastenverzeichnis auch für die folgende Versteigerung massgebend (stillschweigend in Art. 31 VZG ["Die Aufforderung des Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ist nicht zu wiederholen. "], ausdrücklich in Art. 65 VZG; BGE 25 I E. 1 u. 2 S. 306/307; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 151 zu Art. 140 SchKG). Das bereinigte und rechtskräftige Lastenverzeichnis verliert nur dann jede Wirkung, wenn die hängige Betreibung dahinfällt (Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
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6. Aufl. 1997, § 28 Rz. 40), nicht aber, wenn im Verwertungsverfahren einzig ein neuer Steigerungstermin anzusetzen ist.
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Nach der Rechtsprechung ist in gewissen Fällen eine nachträgliche Änderung des Lastenverzeichnisses von Amtes wegen möglich (vgl. BGE 121 III 24 E. 2b S. 27; 113 III 17 E. 2 S. 18; Amonn/Gasser, a.a.O., § 28 Rz. 41; Gilliéron, a.a.O., N. 153 zu Art. 140 SchKG).
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aa) Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2000 (7B. 171/2000) in letzter Instanz eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis vom 27. Januar 2000 abgewiesen. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2001 (7B. 36/2001, Lit. A/b S. 2, E. 1c S. 5) betreffend Ansetzung des Steigerungstermins ist zu entnehmen, dass der vom Betreibungsamt am 4. Januar 2001 auf den 7. März 2001 angesetzten Steigerung nichts entgegenstand. Aus dem - in den Akten liegenden - Urteil vom 27. März 2001 (SKK/BES/01000019) der Aufsichtsbehörde betreffend das Lastenverzeichnis vom 25. Januar 2001 geht zudem hervor (S. 4 Ziff. 5), dass die auf den 7. März 2001 angesetzte Steigerung abgesetzt wurde.
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In diesem Urteil (S. 6 Ziff. 3) ist die Aufsichtsbehörde im Übrigen davon ausgegangen, dass das Lastenverzeichnis vom 27. Januar 2000 rechtskräftig ist. Wenn die Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen im angefochtenen Urteil gefolgert hat, das Betreibungsamt habe in der Steigerungspublikation vom 30. Mai 2001 zu Recht eine neue Eingabefrist angesetzt, um ein neues Lastenverzeichnis zu erstellen, hat sie verkannt, dass das bereits erstellte, rechtskräftige Lastenverzeichnis vom 27. Januar 2000 massgebend ist.
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bb) Was das Betreibungsamt bewogen hat, das rechtskräftige Lastenverzeichnis zu übergehen, ist aus dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise ersichtlich und geht auch aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 22. Juni 2001 nicht hervor. Ob das Betreibungsamt zulässige Gründe hat, neue Eingaben von Ansprüchen am Grundstück entgegenzunehmen bzw. das rechtskräftige Lastenverzeichnis von Amtes wegen abzuändern, weil eine Unterlassung seinerseits dies rechtfertigt oder das Verzeichnis an Mängeln leidet, die Nichtigkeit zur Folge haben, oder weil sich das Rechtsverhältnis geändert hat oder neue Tatsachen eingetreten sind und bestimmte Rechte und erhebliche Interessen zu wahren sind (vgl. Amonn/Gasser, a.a.O., § 28 Rz. 41, m.H.), geht aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht hervor. Da der Beschwerdeführer gegen die völlig neue Einleitung des Steigerungsverfahrens gemäss Art. 138 ff. SchKG Beschwerde erhoben und die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen zur Unverbindlichkeit oder Abänderung des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses nicht abgeklärt hat, ist diese ihrer Pflicht zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG), damit diese - nach einer entsprechenden Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen - prüfe, ob das rechtskräftige Lastenverzeichnis vom 27. Januar 2000 an Mängeln leide, so dass es keine Wirkungen entfalten kann, bzw. abzuändern sei oder massgebend ist.
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3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil vom 2. Juli 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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