BGer U 306/1999
 
BGer U 306/1999 vom 06.08.2001
[AZA 7]
U 306/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 6. August 2001
in Sachen
K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
David Husmann, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der 1969 geborene K.________ (türkischer Staatsangehöriger)
stürzte am 19. November 1990 aus ungefähr
3,5 m von einer Leiter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 16. März 1995 sprach sie ihm mit Wirkung
ab 1. August 1994 eine Invalidenrente von 20 % sowie eine
20%ige Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie im Einspracheentscheid
vom 22. November 1995 fest.
B.- In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen
Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente
sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % beantragt wurde,
gewährte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern dem
Versicherten eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung
von 35 % (Entscheid vom 28. Juni 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________
eine Invalidenrente von mindestens 70 % beantragen. Ausserdem
ersucht er um die Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid,
so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend
oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität
und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Nach der Rechtsprechung hat der Einkommensvergleich
von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen nach
den zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Grundsätzen zu
erfolgen (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a).
Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.- Strittig ist der Invaliditätsgrad, wobei sowohl
die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens
gerügt werden. Die Integritätsentschädigung wird ausdrücklich
nicht angefochten.
3.- a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens
ohne Invalidität ist von dem auszugehen, was der Versicherte
auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985
S. 635 Erw. 3a). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich
bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit
zu entsprechen hat, ist auch die berufliche
Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter
normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert
hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (BGE 96 V 30).
Entscheidend ist letztlich immer, was der Versicherte im
massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verdienen könnte. Diese Grundsätze
stehen mit den Bestimmungen von Art. 18 Abs. 2 UVG
und Art. 28 Abs. 2 IVG im Einklang. Wenn die Invaliditätsbemessung
in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anknüpft, dann beruht dies auf der empirischen
Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre;
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein.
b) Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität
weiterhin als Baureiniger tätig wäre und bei der letzten
Arbeitgeberin im Jahre 1994 Fr. 41 220.-/Jahr verdient
hätte. Der Beschwerdeführer anerkennt dies im Grundsatz,
verlangt aber, dass als Valideneinkommen nicht der an der
letzten Arbeitsstelle tatsächlich erzielte unterdurchschnittliche
Lohn massgeblich sei, sondern - im Sinne der
"Parallelität der Bemessungsfaktoren" - für dessen Festlegung
auf die statistischen Durchschnittseinkommen abzustellen
sei. Nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b
mit Hinweisen) ist ein solches Vorgehen an sich möglich.
Lag das Einkommen einer versicherten Person bereits vor
Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der
Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen,
dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken
mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann
angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das
Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss
auf das Invalideneinkommen haben dürften. Steht fest, dass
ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches
Erwerbseinkommen erzielt hat, so muss
auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion
des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren
Durchschnittsverdienstes erfolgen. Zutreffend ist, dass der
Beschwerdeführer deutlich weniger verdiente, als die Lohnerhebungen
für den gesamten privaten Sektor ausweisen (vgl.
Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik [LSE] 1994, Tabelle A 1.1.1 [Fr. 4127.- X 12 =
Fr. 49 524.-]). Bezogen auf den Sektor 3 (Dienstleistungen)
trifft dies immerhin nicht zu (Fr. 3735.- X 12 =
Fr. 42 900.-). Wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen auf
Fr. 41 220.- festgesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden,
da sie dem Umstand, dass er in einer eher lohnschwachen
Branche beschäftigt war, mit der Annahme eines
unterdurchschnittlichen Invalideneinkommens ausreichend
Rechnung getragen hat (Erw. 4a).
4.- a) Mit der bestehenden Gesundheitsschädigung sind
dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Grossteil der
einfachen Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen kann es nicht als gerichtsnotorisch
betrachtet werden, dass sich mit einer derartigen Erwerbstätigkeit
in der Region Luzern Einkünfte zwischen
Fr. 3500.- und Fr. 3800.- erzielen liessen. Vielmehr ist
für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heranzuziehen.
Abzustellen ist auf die Verdienstmöglichkeiten bei
Arbeiten des Anforderungsniveaus 4, welches die einfachen
und repetitiven Tätigkeiten umfasst. Mit einer solchen Tätigkeit
konnten Männer im Jahr 1994 ein monatliches Einkommen
von Fr. 4127.- erzielen (Tabelle A 1.1.1 der
LSE 1994). Die LSE geht von einer Wochenarbeitszeit von
40 Stunden aus. Gemäss den Erhebungen belief sich die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit jedoch auf
41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42). Bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens ist von dieser Wochenarbeitszeit auszugehen
(BGE 124 V 321). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang
insbesondere, dass der Betrieb, in dem der Versicherte
vor Eintritt des Gesundheitsschadens gearbeitet hatte, eine
höhere Wochenarbeitszeit kannte, denn als Vergleichsgrösse
hat stets jenes Erwerbseinkommen zu dienen, welches sich
mit einer üblichen Arbeitszeit realisieren lässt. Entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen, welche bei der Berechnung
des Invalideneinkommens eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden
zu Grunde legten, ergibt der genannte Tabellenlohn ein
massgebliches Gehalt von monatlich Fr. 4323.- (einschliesslich
13. Monatslohn [LSE 1994 S. 43]) und jährlich
Fr. 51 876.-. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung ein
verhältnismässig geringerer Lohn bezahlt wird (vgl.
LSE 1994 S. 30 Tabelle 13*), ein Abzug vom Tabellenlohn von
10 % als angemessen (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Eine weitergehende
Reduktion verbietet sich indessen, weil der Beschwerdeführer
den Grossteil der Hilfsarbeitertätigkeiten
noch versehen kann. Auf der Grundlage einer aus medizinischer
Sicht auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit beläuft
sich das ausgehend von der LSE berechnete Invalideneinkommen
auf Fr. 23 344.- (Fr. 51 876.- abzüglich 10 % =
Fr. 46 688.-, davon 50 %).
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens nahm der Beschwerdeführer
eine - aus medizinischer Sicht - zumutbare
Tätigkeit im Gastgewerbe auf. In diesem Wirtschaftszweig
werden eher unterdurchschnittliche (Hilfsarbeiter)Löhne
(vgl. die Branchenwerte in der LSE 1994, a.a.O.) bezahlt.
Die Vorinstanz hat dem Grundsatz der "Parallelität der Bemessungsfaktoren"
hinreichend Rechnung getragen, wenn sie
als Invalideneinkommen lediglich den Betrag von
Fr. 20 189.- (13 X Fr. 1553.-) annimmt. Anzufügen bleibt in
diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht anginge, auf
die gemäss LSE ermittelten Einkommen für das Gastgewerbe
abzustellen, denn es steht keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer
nur noch in dieser Sparte zumutbare Stellen
finden kann.
b) Der Vergleich des Invalideneinkommens von
Fr. 20 189.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 41 220.-
führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 50 %, womit der
vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.
5.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen
für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess
nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist
(BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, weil der
einlässlich begründete vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
richtig ist und nicht mit Aussicht auf Erfolg angefochten
werden konnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 6. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: