BGer U 214/1999 |
BGer U 214/1999 vom 30.08.2001 |
[AZA 7]
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U 214/99 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 30. August 2001
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in Sachen
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S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
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Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma
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X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft
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bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte
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er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern
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auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt
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verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts
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die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte
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mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er
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über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im
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Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den
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Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte
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S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu
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Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete
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die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma
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der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in
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Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom
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15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom
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3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse
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vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden
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Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar
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1989 abgeschlossen werden.
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Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei
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Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich
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und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.
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Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt
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für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und
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anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.
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Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in
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Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei
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mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger
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radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm
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auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung
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vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete
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Rückfall für erledigt betrachtet.
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Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.
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H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt
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bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie
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des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen
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der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen
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als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte
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der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der
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Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen
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Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht
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wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem
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chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge
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Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales
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Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen
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(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen
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Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden
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degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit
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akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer
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Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration
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des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht
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auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte
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u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik
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S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser
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Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988
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gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.
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H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar
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1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für
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die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.
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Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich
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S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in
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eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der
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Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines
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Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,
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welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen
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Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung
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übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets
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vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine
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Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er
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über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde
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Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung
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vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur
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Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt
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Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik
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I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt
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Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________
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gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996
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äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,
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empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine
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medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische
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Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die
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Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung
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des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht
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einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,
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wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten
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wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte
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Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische
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Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite
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angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik
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P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden
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musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche
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am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,
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multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis
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25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung
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näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen
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Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren
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und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation
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im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen
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keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am
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4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch
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den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein
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somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen
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Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten
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MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
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der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und
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C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf
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Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und
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rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont
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eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig
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schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit
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3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen
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der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch
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bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März
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1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
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Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt
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S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten
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Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente
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sowie eine Integritätsentschädigung auf der
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Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von
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3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der
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Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des
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Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen
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per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).
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B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche
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das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
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vom 5. Mai 1999 abwies.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
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beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
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des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die
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SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen
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zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente
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auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit
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und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
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Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.
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ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins
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Recht gelegt.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
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sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
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für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
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vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
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Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
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Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
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289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
|
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
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vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
|
Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit
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Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112
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Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen
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Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend
|
sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen
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und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades
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nach der Methode des Einkommensvergleichs
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(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung
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(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV)
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und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
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(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf
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Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).
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Darauf kann verwiesen werden.
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b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang
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zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
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bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu
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nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der
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Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches
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Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
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Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
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Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
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Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
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usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings
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müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer
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fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
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werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im
|
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen
|
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE
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119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung
|
zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für
|
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.
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Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei
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den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien
|
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
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Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend
|
ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer
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und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117
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V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen
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Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
|
Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten
|
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund
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treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem
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Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
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vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
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Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -
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nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer
|
Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente
|
Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen
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Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.
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c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend
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festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,
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teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht
|
versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente
|
Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden
|
(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch
|
nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare
|
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der
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Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder
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allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In
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einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe
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von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der
|
nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden
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zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
|
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
|
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz
|
1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).
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2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen
|
insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die
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vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie
|
im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli
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1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis
|
für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung
|
der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger
|
C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender
|
Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet
|
der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien
|
C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.
|
Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme
|
des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,
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wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis
|
in Verbindung zu bringen sei.
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b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September
|
1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen
|
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien
|
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
|
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
|
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache
|
in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein
|
Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
|
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
|
der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
|
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
|
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
|
sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,
|
nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die
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Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten
|
Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
|
Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.
|
vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;
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vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,
|
Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/
|
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162
|
ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,
|
S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium
|
werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall
|
neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die
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im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden
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darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass
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die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
|
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV
|
2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom
|
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55
|
oben).
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c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer
|
Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die
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Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall
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vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den
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Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.
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H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als
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(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen
|
finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss
|
erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom
|
19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts
|
A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom
|
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis
|
C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das
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Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten
|
Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang
|
bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu
|
verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher
|
begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar
|
1995 nichts zu ändern.
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3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas
|
der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als
|
nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang
|
zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom
|
Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel
|
sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem
|
Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,
|
erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,
|
verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in
|
Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und
|
seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen
|
Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer
|
Beschwerden.
|
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein
|
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung
|
erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen
|
dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-
|
und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden
|
anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen
|
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
|
entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere
|
S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
|
dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so
|
oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass
|
die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte
|
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995
|
nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang
|
zwischen den psychischen Beschwerden und
|
dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung
|
an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz
|
nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse
|
seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.
|
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer
|
entgegenzuhalten, dass die differenzierende
|
Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen
|
die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit
|
nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,
|
dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten
|
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
|
Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der
|
Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem
|
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
|
und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach
|
einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer
|
länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
|
(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
|
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer
|
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische
|
Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit
|
leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung
|
des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer
|
geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene
|
Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen
|
nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,
|
sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.
|
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein
|
Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)
|
oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs
|
durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung
|
der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November
|
1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-
|
bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert
|
wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie
|
u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im
|
rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht
|
der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher
|
beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im
|
Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später
|
erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar
|
angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,
|
welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,
|
dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt
|
haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes
|
gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem
|
ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer
|
für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung
|
kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig
|
klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis
|
über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus
|
der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),
|
so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma
|
der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.
|
Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis
|
vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der
|
zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im
|
natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen
|
Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem
|
kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten
|
Kriterien zu beantworten.
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d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der
|
hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs
|
und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren
|
und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.
|
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
|
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien
|
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden
|
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
|
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
|
Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat
|
er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.
|
Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,
|
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
|
Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der
|
richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen
|
Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann
|
allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
|
Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der
|
Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich
|
Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien
|
in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während
|
der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen
|
werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich
|
in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der
|
den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am
|
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme
|
keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte
|
gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die
|
Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich
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wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren
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und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.
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Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom
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Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen
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Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen
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ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung
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des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht
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vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es
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an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
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verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen
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Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte
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doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem
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Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen
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ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer
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ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen
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Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf
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auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in
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besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere
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kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten
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Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden
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sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990
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(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis
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Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei
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Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die
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Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.
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4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der
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objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.
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Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung
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des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,
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wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende
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Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,
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dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,
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insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer
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Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden
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seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern
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von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige
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sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer
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in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht
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gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den
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18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung
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nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als
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gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden
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psychischen Beschwerden gewürdigt.
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b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der
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Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,
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die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten
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kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den
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von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)
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näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele
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aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist
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angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen
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stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein
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sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,
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und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen
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unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in
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ausreichender Anzahl zu finden sind.
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c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA
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und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte
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im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma
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W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes
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vorgebracht.
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d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer
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bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor
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erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,
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hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den
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sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten
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von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder
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Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der
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Vorinstanz bestätigt worden ist.
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Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die
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Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
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1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE
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126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
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Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für
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Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau
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4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf
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Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche
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Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,
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Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich
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ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich
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Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick
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darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an
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sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim
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Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu
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den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken
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kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend
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ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion
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von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund
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Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen
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(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von
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der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad
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von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.
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5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben
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Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________
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vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der
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Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden
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bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter
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dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten
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Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des
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für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre
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Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,
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bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes
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von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.
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Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu
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entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf
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3,75 % festgesetzt.
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b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung
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abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von
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der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage
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dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
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mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet
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werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar
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hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms
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ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)
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Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer
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Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten
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Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu
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erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei
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Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von
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dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre
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Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen
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der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)
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um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1
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UVG).
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Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe
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vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
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erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
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BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er
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übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen
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Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.
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Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände
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oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten
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Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,
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der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall
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in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite
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sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik
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sind hingegen nicht zu entschädigen.
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6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen
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per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns
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auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende
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Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu
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verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht
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nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem
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Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich
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etwas Stichhaltiges vorgebracht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 30. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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