BGer U 323/2000 |
BGer U 323/2000 vom 05.09.2001 |
«AZA 7»
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U 323/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
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Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 5. September 2001
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in Sachen
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S.________, 1947, Griechenland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6,
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4051 Basel,
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gegen
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Helsana Unfall AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstrasse 25, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Die 1947 geborene S.________ arbeitete seit 18. Oktober 1990 als Sekretärin bei der Firma D.________ S.A. und war damit bei der damaligen Patria Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Patria) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Dezember 1990 erlitt sie bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), als ein Personenwagen an einer Kreuzung von hinten auf ihr Auto auffuhr. Gestützt auf die Ergebnisse von neuropsychologischen (Bericht des Dr. med. E.________ und der dipl. Psych. P.________, Neurologische Klinik des Spitals X.________, vom 9. Januar 1992) und psychiatrischen Untersuchungen (Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 1992) sowie einer Stellungnahme des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 13. Oktober 1992 erbrachte die Patria die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Vom 6. bis 10. Juni 1994 hielt sich die Versicherte in der Rehabilitationsklinik Y.________ auf, wo Abklärungen in rheumatologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht erfolgten (Gutachten des leitenden Arztes Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 23. Juni 1995 [mit Ergänzungsberichten vom 17. Oktober 1995 und 22. September 1996]). Nach dem Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung erstellten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 1996 sowie mehrerer Berichte des Dr. med. M.________ (vom 27. September 1995, 8. November 1996 und 17. März 1997) stellte die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) als Rechtsnachfolgerin der Patria ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. September 1998 rückwirkend per Ende Dezember 1997 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit der Begründung fest, zwischen dem Unfallereignis vom 13. Dezember 1990 und den geltend gemachten (psychischen) Beschwerden bestünde kein adäquater Kausalzusammenhang (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1998).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 17. Mai 2000).
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C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Helsana zu verpflichten, ihr über den 31. Dezember 1997 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Während die Helsana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles vom 13. Dezember 1990 auch nach dem 31. Dezember 1997 Leistungen der Helsana zustehen.
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2.- Im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1998 sowie im kantonalen Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis), zur Adäquanzbeurteilung bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Gesundheitsschäden, einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; vgl. zudem BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Korrekt dargelegt hat die Vorinstanz namentlich, dass nach der Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) bei den unfallbezogenen Kriterien, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a). Richtig ist im Weiteren, dass die Beurteilung in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
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3.- Auf Grund der medizinischen Aktenlage - insbesondere des umfassenden und einlässlich begründeten Gutachtens des Dr. med. J.________ vom 23. Juni 1995 (samt Ergänzungsberichten vom 17. Oktober 1995 und 22. September 1996), welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem mittelschweren Cervikalsyndrom rechtsbetont, einer leichten Reizsymptomatik C2 rechts, einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet. Es kann ferner als erstellt gelten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - namentlich auch die aktuelle psychische Symptomatik als eine durch den Unfall und dessen Folgen dekompensierte vorbestehende Charakterstruktur - auf das Unfallereignis vom 13. Dezember 1990 zurückzuführen sind. Da dieses somit eine massgebliche Ursache der vorliegenden Beschwerden bildet, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - unbestrittenermassen - zu bejahen (BGE 119 V 338 Er. 1 mit Hinweis).
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4.- a) Während Vorinstanz und Helsana die Adäquanzbeurteilung nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) vorgenommen haben mit der Begründung, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen durch die psychische Problematik in den Hintergrund gedrängt worden seien, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges sei nach den in BGE 117 V 359 entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
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b) Die Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei Schleudertraumen der HWS, nach welcher - wie bereits dargelegt - nicht unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer Natur sind, geht davon aus, dass diese gesundheitlichen Störungen eng miteinander verwoben sind und eine Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Damit deshalb die für psychische Unfallfolgen geltende Rechtsprechung Anwendung findet, muss eine psychische Besonderheit und Auffälligkeit vorliegen, welche die auf Grund des Schleudertraumas der HWS erlittenen Beschwerden in den Hintergrund drängt (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Hievon kann im Lichte der Ergebnisse der umfangreichen fachärztlichen Abklärungen entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts nicht ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert, und es liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vor (vgl. BGE 119 V 338 oben); dieses kann medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden und steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang zum versicherten Unfall (Erw. 3 hievor). Ob die Funktionsausfälle somit eher als organischer oder psychischer Natur bezeichnet werden, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Wie ferner insbesondere dem diesbezüglich überzeugenden und mit den übrigen ärztlichen Berichten im Wesentlichen übereinstimmenden Ergänzungsbericht des Dr. med. J.________ vom 17. Oktober 1995 zu entnehmen ist, wird die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge des Schmerzsyndroms sowie der neuropsychologischen Funktionsstörung auf 50 % geschätzt. Diese Funktionsausfälle treten somit im Vergleich zur ebenfalls bestehenden psychischen Problematik nicht derart in den Hintergrund, dass aus diesem Grunde im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a die Anwendung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen gerechtfertigt wäre. Des Weitern können im hier zu beurteilenden Fall auch nicht die in RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 festgehaltenen Grundsätze, wonach bei einer bereits vorbestehenden geistigen Gesundheitsstörung der adäquate Kausalzusammenhang nach der für psychische Fehlentwicklungen massgebenden höchstrichterlichen Praxis (BGE 115 V 133) beurteilt wird, herangezogen werden. Vor dem Unfallereignis vom 13. Dezember 1990 bestand zwar ebenfalls eine durch starke Leistungsorientiertheit gekennzeichnete narzisstische Charakterstruktur, welche indes weder zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Betreuung, noch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Erst durch den Unfall und dessen Folgen kam es laut den nachvollziehbaren gutachtlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. J.________ vom 23. Juni 1995 zu einer Dekompensation der prätraumatischen Persönlichkeitsstörung.
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5.- a) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf wie er sich gemäss Unfallmeldung vom 24. Dezember 1990 und den gegenüber verschiedenen Ärzten geäusserten eigenen Angaben der Beschwerdeführerin darstellt, hat die Vorinstanz den Unfall vom 13. Dezember 1990 im Rahmen der Einteilung, welche für die Belange der Adäquanzbeurteilung sowohl bei psychischen Unfallfolgen wie auch - analog - bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS vorzunehmen ist (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a), angesichts der bisherigen Praxis (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb sowie 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) zu Recht dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich mithin anhand der in BGE 117 V 367 Erw. 6a aufgelisteten Kriterien. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist das besagte Unfallereignis auf Grund des Hergangs und der erlittenen Verletzungen nicht als schwerer Fall im mittleren Bereich zu bezeichnen, sondern eher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedeln. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges könnte daher nur bejaht werden, wenn die einschlägigen Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 117 V 368 Erw. 6b), wobei auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
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b) Der Auffahrunfall, bei welchem das Auto der Beschwerdeführerin nach einer Vollbremsung wegen eines von links in ihre Fahrbahn einbiegenden, nicht vortrittsberechtigten Personenwagens durch ein von hinten kommendes Auto gerammt wurde, ereignete sich nicht unter besonders dramatischen oder eindrücklichen Begleiterscheinungen. Nach den als glaubwürdig zu erachtenden Angaben der Versicherten hatte sie ihren Kopf im Moment des Aufpralls etwas nach rechts verdreht, um sich die Autonummer des vortrittsbelasteten Lenkers merken zu können. Da die Drehung des Kopfes im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung aus medizinischer Sicht bezüglich Art und Schwere des Schleudertraumas entscheidend sein kann, ist in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bei der Kollision eingenommenen Körperhaltung und der damit verbundenen Komplikationen das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung (akutes, im unteren HWS-Bereich betontes Cervikalsyndrom, Rissquetschwunde am Hinterkopf) zu bejahen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Gegeben ist ferner auch die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, konsultierte die Versicherte doch über Jahre hinsichtlich ihrer Leiden medizinische Fachpersonen. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall trotz zahlreicher Therapien an Dauerbeschwerden leidet, wobei - wie dargelegt - unerheblich ist, ob und inwieweit diese einer psychisch betonten Fehlentwicklung zuzuschreiben sind. Schliesslich war die Versicherte nach dem Unfall - mit Ausnahme einer kurzen Periode bis 17. März 1991 - dauernd vollständig arbeitsunfähig, weshalb auch das letztgenannte (Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) der in BGE 117 V 367 Erw. 6a aufgezählten Kriterien gegeben ist. Da die massgebenden unfallbezogenen Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 13. Dezember 1990 und den anhaltenden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bejahen. Hieran ändert nichts, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichen Feststellungen prätraumatisch eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur vorlag. Denn für die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, eine (psychische) Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Im Rahmen der erwähnten weiten Bandbreite bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche, wie die Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 117 V 362 Erw. 5b mit Hinweis; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c in fine).
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c) Auf Grund des Gesagten kommt dem Unfall vom 13. Dezember 1990 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der festgestellten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu, weshalb die Adäquanz entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu bejahen ist. Die Helsana, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird somit in Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 1998 neu zu befinden haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2000 und der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit sie über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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