BGer C 319/2000 |
BGer C 319/2000 vom 06.09.2001 |
[AZA 7]
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C 319/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Urteil vom 6. September 2001
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in Sachen
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B.________, 1944, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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In Erwägung,
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dass sich die 1944 geborene B.________ am 5. Mai 1997 beim Arbeitsamt X.________ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung meldete,
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dass die Versicherte auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse, eine Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Stempelbeginn einzureichen, ein Arztzeugnis des Dr. med.
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S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Juni 1997 und den Unfallschein der Versicherung Y.________ einreichen liess, gemäss welchen bis 9. Mai 1997 keine und ab 10. Mai 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand,
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dass die Kasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf ihre Abklärungen auf den 5. Mai 1997 festsetzte und B.________ fünf Taggelder für die Zeit vom 5. bis 9. Mai 1997 ausrichtete,
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dass B.________ mit Schreiben vom 22. Juni 1998 an die Kasse gelangte mit dem Begehren, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei erst am 19. Januar 1998 zu eröffnen, dies unter Hinweis auf ein Schreiben der Versicherung Y.________ vom 16. Juni 1998, gemäss welchem ihr rückwirkend auch für die Zeit vom 16. März bis 9. Mai 1997 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Taggeld ausgerichtet wurde,
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dass sich B.________ bereit erklärte, die fünf, für die Zeit vom 5. bis 9. Mai 1997 bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen,
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dass die Kasse ihr mit Schreiben vom 24. Juni 1998 und
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22. September 1998 mitteilte, dass ihrem Begehren nicht stattgegeben werden könne, dass hingegen der Hauptsitz der kantonalen Arbeitslosenkasse, an welchen sich B.________ hierauf wandte, ihrem Gesuch entsprach, die fünf Taggelder stornierte und B.________ hierauf vereinbarungsgemäss den Betrag von Fr. 469. 35 rückerstattete, dass die Versicherte am 27. Mai 1999 ihren Standpunkt betreffend den Beginn der (ersten) Rahmenfrist schriftlich darlegte und bei negativem Bescheid den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte,
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dass die Arbeitslosenkasse, ausgehend von einer ab
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5. Mai 1999 laufenden zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die Anspruchsberechtigung der Versicherten für die Zeit ab 5. Mai 1999 mangels genügender Beitragszeit ablehnte (Verfügung vom 2. Juni 1999),
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Verschiebung des Beginnes der ersten Rahmenfrist vom 5. Mai 1997 auf den
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19. Januar 1998 abwies und die kantonale Arbeitslosenkasse anwies, B.________ den zu Unrecht rückerstatteten Betrag von Fr. 469. 35 zurückzubezahlen (Entscheid vom 23. August 2000), dass B.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Rechtsbegehren stellt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Beginn der Rahmenfrist sei auf den 19. Januar 1998 festzusetzen, dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt,
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dass vorliegend einzig die Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug streitig ist,
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dass nach Art. 9 AVIG für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1),
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dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), und diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3),
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dass, wenn die Beitragszeit für den Leistungsbezug abgelaufen ist und der Versicherte wieder Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b beansprucht, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten (Abs. 4),
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dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht begrenzt und die für Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal festsetzt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 89 und 96; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Rz 19 zu Art. 9 und Rz 21 zu Art. 14 AVIG),
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dass einzig Sachverhalte vorbehalten bleiben, bei denen sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist (BGE 126 V 373 Erw. 3b),
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dass sich Beginn und Ende der von der Arbeitslosenkasse festgesetzten zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (5. Mai 1999 bis 4. Mai 2001) aus der unmittelbar zuvor abgelaufenen ersten Rahmenfrist (5. Mai 1997 bis 4. Mai 1999) ergeben,
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dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Versicherte vorliegend die Rechtmässigkeit von Beginn und Ende der ersten Rahmenfrist überprüfen lassen kann, indem sie gegen die anspruchsablehnende Verfügung der unmittelbar folgenden Rahmenfrist vorgeht, weil auf eine zuvor erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten worden wäre,
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dass die Kasse sich bei der Festsetzung des Beginnes der ersten Rahmenfrist (5. Mai 1997) mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 1997 und den Unfallschein der Versicherung Y.________ stützte, in welchen der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 9. Mai 1997 attestiert wird,
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dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren medizinische Akten des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthop. Chirurgie (Zeugnis vom 3. März 1998 und Bestätigung vom 27. Mai 1998), einreichen liess, wonach bereits vom 16. März bis 9. Mai 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, aufgrund welcher Unterlagen der Unfallversicherer ihr rückwirkend auch für die Zeit vom 16. März bis 9. Mai 1997 Taggelder ausgerichtet hat (Schreiben der Versicherung Y.________ vom 16. Juni 1998),
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dass sich eine abweichende Festsetzung des Beginnes der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug indessen aufgrund der im kantonalen Verfahren eingereichten Akten (Zeugnis und Bestätigung des Dr. med. L.________ vom 3. März und 27. Mai 1998) nicht rechtfertigt, da diesen eine geringere Beweiskraft zukommt als den Unterlagen, welche der Kasse vorlagen (Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 1997 und Unfallschein der Versicherung Y.________), dies weil sie in zeitlicher Hinsicht weniger präzise sind und in einem Zeitpunkt erstellt wurden, als der zu beurteilende Sachverhalt bereits rund ein Jahr zurücklag, und weil sie keine Erklärung enthalten, weshalb die detaillierten Angaben im Unfallschein sich später als unzutreffend erwiesen haben sollten,
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dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, wonach der Unfallversicherer auf die Angaben des Dr. med. L.________ vom 3. März und 27. Mai 1998 abgestellt hat, hieran nichts zu ändern vermag, weil die Arbeitslosenkasse nicht an die vom Unfallversicherer vorgenommene Beweiswürdigung gebunden ist,
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dass die neuen Beweismittel aus diesen Gründen nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, weshalb die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben sind (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen),
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dass bei dieser Sachlage eine Verschiebung des Beginnes der Rahmenfrist nicht statthaft ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
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und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
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Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 6. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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