BGer C 391/2000
 
BGer C 391/2000 vom 17.09.2001
[AZA 7]
C 391/00 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 17. September 2001
in Sachen
H.________, 1953, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1953 geborene H.________ war als Elektroniker von August 1996 bis Juni 1999 bei der S.________ AG tätig.
Am 23. Juni 1999 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. September 1999 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab dem 24. August 1999 für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2000 ab.
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 23. September 1999 seien aufzuheben.
Während das AWA auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist der Hinweis darauf, dass der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV erfüllt sind.
a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 1999 anwies, sich unverzüglich bei der Firma P.________ um eine ab sofort zu besetzende Stelle als Elektroniker zu bewerben. Ebenfalls steht fest, dass der Versicherte sich am folgenden Tag bei der Firma E.________ AG vorstellte.
Gemäss Stellungnahme der Firma P.________ vom 24. August 1999 habe der Versicherte die Temporärstelle (mit Aussicht auf Festanstellung) abgelehnt, da er in der Industrie und nicht in der Unterhaltungselektronik-Branche arbeiten wolle und er zudem auch anfangs September 1999 Ferien geplant habe und bis dahin keine Tätigkeit mehr habe annehmen wollen. Überdies hätte er die gleiche Arbeit wie bei der letzten Stelle verrichten müssen, wozu er nicht bereit gewesen sei.
b) Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist das AWA zu Recht zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vom 23. August 1999 nicht entschuldbar seien. Insbesondere habe er durch sein ablehnendes Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 24. August 1999 das Scheitern der Vertragsverhandlungen herbeigeführt. Der angebotene Bruttolohn von mindestens Fr. 6500.- im Monat sei über dem versicherten Verdienst gelegen und somit wäre die Stelle auch diesbezüglich zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die gesundheitlichen Beschwerden (Magenprobleme aufgrund schädlicher Strahlenbelastung und Angst vor Hochspannung) nicht näher ausgeführt. Weder seien Beschwerden durch ein ärztliches Zeugnis belegt, noch sei das damalige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet worden. Es lägen demnach keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die zugewiesene Arbeit als unzumutbar erscheinen liessen, sodass das AWA zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt habe.
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die angebotene Arbeit mit einem Fr. 487.- über dem versicherten Verdienst liegenden Lohn weit über der diesbezüglichen Unzumutbarkeitsgrenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG lag.
Auch letztinstanzlich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Stelle als unzumutbar erscheinen liesse.
Insbesondere vermag sein Einwand nicht zu überzeugen, es sei zu gefährlich unter Hochspannung zu arbeiten und aufgrund der hieraus resultierenden Magenbeschwerden sei diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
Anhand der Aktenlage ist erstellt, dass er drei Jahre beim letzten Arbeitgeber mit den gleichen Computer-Produkten wie bei der offerierten Stelle tätig war. Gemäss seinen Vorbringen führten wirtschaftliche und nicht gesundheitliche Gründe zur Kündigung. Vorinstanzlich machte der Versicherte geltend, er möchte nicht erneut in ein unrentables Geschäft mit drohender Arbeitslosigkeit einsteigen. Das Scheitern der Vertragsverhandlungen führt er denn auch auf die fehlende eigene positive Einstellung zurück, da er das zu bearbeitende Produkt sehr gut kenne und nicht wieder damit arbeiten wolle (Schreiben vom 25. August 1999). Damit vermag das Argument der unzumutbaren Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zu überzeugen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich in seiner Fachfunktion als Elektroniker Arbeit suchte und eine solche wieder annahm, womit er auch inskünftig einer allfälligen Strahlenbelastung ausgesetzt sein wird.
Auch wenn es sich bei der zugewiesenen Stelle nicht um eine wunschgemässe Arbeit gehandelt haben mag - wobei sie seiner bisherigen Tätigkeit und seinen Fähigkeiten entsprach -, ist ihm sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht klarerweise vorzuwerfen. Er zeigte sich eigenen Aussagen gemäss nicht begeistert und auch im Anschluss daran bot er wenig Hand, um sich als interessierter Kandidat zu präsentieren. Damit nahm er die anderweitige Besetzung der Stelle zumindest in Kauf. Die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher zu Recht.
3.- Die verfügte Einstellungsdauer liegt mit 24 Tagen im Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV). Aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 45 Abs. 3 AVIV ist grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 3a). Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass die Praxis ein ermessensweises Abweichen nach unten zulässt (ARV 2000 Nr. 8 S. 41 f). Insoweit hier dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Versicherte die Annahme der Stelle nicht vorbehaltlos erklärte, weil er bereits Ferien geplant hatte und daher angab, sich nicht unmittelbar nach dem mündlichen Bewerbungsgespräch wieder zu melden, lässt sich das im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Dietikon, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: