BGer C 396/2000 |
BGer C 396/2000 vom 23.10.2001 |
[AZA 0]
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C 396/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
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Urteil vom 23. Oktober 2001
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in Sachen
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S.________, 1948, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1948 geborenen S.________ mangels Erfüllung der Beitragszeit in der zweiten Rahmenfrist vom 1. April 1995 bis
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31. März 1997 und forderte die seit April 1997 ausgerichteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 45'752. 55 zurück.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. November 2000 ab.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung abzusehen und es seien die ihm noch zustehenden Taggeldleistungen auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit und deren Ermittlung (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 11 AVIV), sowie die Rechtsprechung zu den in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Rechtsnormen (BGE 123 V 143 Erw. 1 mit Hinweis) richtig wiedergegeben.
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Darauf kann verwiesen werden.
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b) Wie das Gericht ebenso zutreffend dargelegt hat, muss die Arbeitslosenkasse nach Art. 95 Abs. 1 AVIG Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, in Beachtung der Verwirkungsfristen (Art. 95 Abs. 4 AVIG), zurückfordern. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 21 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 368 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb, 103 V 128).
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2.- Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung zutreffend erkannt, dass die Rückforderung der dem Beschwerdeführer ab 1. April 1997 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder aufgrund fehlender Erfüllung der Beitragszeit rechtmässig ist. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen.
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3.- a) Daran vermögen auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen handelt. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er Monate ohne durchgehende Beschäftigung als volle Monate der Beitragsdauer hinzurechnet. Mit der Vorinstanz ist dagegen festzuhalten, dass von den effektiven Beitragstagen (ARV 1996 Nr. 9 S. 39f. Erw. 2c/bb mit Hinweisen) auszugehen ist, welche mit dem Faktor 1,4 vervielfacht werden (BGE 125 V 45 f. Erw. 3c, 122 V 263 ff. Erw. 5a), wonach in Berücksichtigung der Ferienentschädigung eine Beitragszeit von rund vier Monaten resultiert. Die zu hohe Leistungsausrichtung war offensichtlich gesetzwidrig und somit zweifellos unrichtig, da die anspruchsbegründende Mindestbeitragsdauer von sechs Monaten nicht erreicht wurde (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind demnach gegeben.
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Der Rückforderungsbetrag von Fr. 45'752. 55 erfüllt sodann das Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne weiteres (ARV 2000 Nr. 40 S. 211, Erw. 3b).
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b) Auch geht die sinngemäss vorgebrachte Verjährungseinrede des Versicherten ins Leere, womit er geltend macht, die Rückforderungsverfügung sei verspätet, da die Kasse bereits bei der Berechnung der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug die fehlende Beitragszeit hätte bemerken müssen. In BGE 110 V 304 wurde in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist. Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem die Verwaltung unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen. Wie das kantonale Gericht richtig festhielt, bestand ein solcher zweiter Anlass zur Bemerkung des Fehlers anlässlich der erneuten Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung am 9. November 1999 und nicht anlässlich der erstmaligen Berechnung der zweiten Rahmenfrist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
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Somit erging die Verwaltungsverfügung vom 11. Februar 2000 innert der einjährigen Verwirkungsfrist.
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c) Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bestätigung der Kassenverfügung vom 11. Februar 2000 Stand hält, wobei die Erlassfrage (Art. 95 Abs. 2 AVIG) durch die Verwaltung noch zu prüfen bleibt.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
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und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 23. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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