BGer 4C.262/2001 |
BGer 4C.262/2001 vom 05.11.2001 |
[AZA 0/2]
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4C.262/2001/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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5. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
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Huguenin.
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In Sachen
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A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, Kirchgasse 21, Postfach, 8966 Oberwil-Lieli,
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gegen
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B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 5734 Reinach,
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betreffend
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Werkvertrag; Vergleich, hat sich ergeben:
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A.- B.________ (Beklagter) führte im Jahre 1995 für A.________ (Kläger) Arbeiten zum Einbau eines Unterlagsbodens im Dachgeschoss von dessen Haus aus. Verschiedene Mängelrügen des Klägers, namentlich betreffend die Trittschallisolation, veranlassten den Beklagten zu Sanierungsarbeiten.
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Danach reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm Klage über Fr. 2'200.-- ein mit der Begründung, der Beklagte habe ihm die Reinigungskosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten entstanden seien. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Parteien am 19. Februar 1998 folgende Vereinbarung:
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"1. Der Kläger zieht die Klage über den Betrag von
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Fr. 2'200.-- vorbehaltlos zurück. Die Parteien haben
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aus den Arbeiten betreffend Ausbau Dachgeschoss
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in der Liegenschaft des Klägers keinerlei gegenseitige
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Ansprüche mehr. Ansprüche aus verdeckten Mängeln
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im Rahmen der Bestimmungen der SIA-Norm 118
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bleiben vorbehalten.
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2. Der Kläger zieht die Betreibung Nr. 9700192 des
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Betreibungsamtes Beinwil am See hiermit zurück.
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3. Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten.
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4. Der Beklagte verzichtet auf eine Parteientschädigung.. "
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Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb der Präsident des Bezirksgerichts das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab.
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B.- Am 10. Februar 2000 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm eine neue Klage ein. Er stellte den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 17'767. 05 nebst Zins zu verpflichten. Der Kläger verlangte mit der Klage Minderung des Werklohnes sowie Ersatz für die Kosten, die ihm aus dem Herausreissen des alten und dem Einbau eines neuen Bodens durch einen Dritten erwachsen waren. Der Beklagte erhob die Einrede der abgeurteilten Sache, welche der Präsident des Bezirksgerichts Kulm mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 schützte und auf die Klage nicht eintrat.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Appellation des Klägers mit Urteil vom 29. Juni 2001 ab. In der Begründung des Urteils wird festgehalten, dass entgegen dem Wortlaut der Abschreibungsverfügung vom 19. Februar 1998 kein Klagerückzug, sondern ein Vergleich vorliege, der über den damaligen Streitgegenstand hinausgehe und alle Ansprüche aus dem Werkvertrag erfasse. Da die neue Klage ebenfalls Ansprüche aus dem Werkvertrag zum Gegenstand habe, liege eine abgeurteilte Sache vor, weshalb der Gerichtspräsident zu Recht nicht auf die Klage eingetreten sei.
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C.- Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vollständig aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Klage zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Kläger wirft dem Obergericht vor, Bundesrecht verletzt zu haben, indem es der Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten materielle Rechtskraft zuerkannt habe.
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Die Rechtskraft derartiger Prozessurteile bestimme sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Danach aber seien gerichtliche Vergleiche lediglich vollstreckbar, nicht aber materiell rechtskräftig, wie in BGE 60 II 56 entschieden worden sei.
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a) Mit der Berufung kann gerügt werden, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, und Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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b) Der vom Kläger zitierte BGE 60 II 56 betrifft das Verfahren in Direktprozessen vor Bundesgericht, auf welche das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) zur Anwendung kommt. Hier liegt kein solches Verfahren vor, weshalb die Regelung nach BZP nicht massgebend ist.
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c) Das Bundesgericht hat bis heute nicht eindeutig entschieden, ob das Bundesrecht oder das jeweilige kantonale Verfahrensrecht über die materielle Rechtskraft von Urteilssurrogaten (Klagerückzug, Klageanerkennung, gerichtlicher Vergleich) bestimmt (vgl. BGE 105 II 149 E. 1; 110 II 44 E. 4; 117 II 410 E. 3).
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In der Lehre ist die Frage ebenfalls umstritten.
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So vertreten zum Beispiel Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. , Rz. 430 f.) und Killer (Res iudicata im Rahmen der aargauischen Zivilprozessordnung, in FS Eichenberger, Aarau 1990, S. 110) die Meinung, dass kantonales Recht massgebend sei. Andere Autoren äussern dagegen die Auffassung, dass ausschliesslich das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft bestimmt, falls bundesrechtliche Ansprüche betroffen sind (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. , Bern 2001, S. 243 Rz. 69; Hans Peter Walter, Parteiautonome Prozesserledigung und Willensmängel, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich, Nr. 22, S. 5 ff., insb. Rz. 10 f. und 13).
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d) Die Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da das Rechtsmittel des Klägers so oder anders erfolglos bleiben muss. Zum einen kann mit der Berufung nicht gerügt werden, die Vorinstanz habe kantonales Recht verletzt oder falsch angewendet (vgl. oben E. 1a). Die entsprechende Rüge des Klägers wäre deshalb nicht zu hören, falls kantonales Recht massgebend wäre. Wäre indessen Bundesrecht massgebend, müsste die Rüge als unbegründet abgewiesen werden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind gerichtliche Vergleiche unter dem Aspekt des Bundesrechts nicht nur als vollstreckbar, sondern auch als der materiellen Rechtskraft fähig zu betrachten. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts hat eine gerichtliche Beurteilung nur zu erfolgen, falls ein Rechtsschutzinteresse besteht (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 68 Rz. 30 ff.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 116 ff. Rz. 85; Habscheid, a.a.O., Rz. 357).
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An einem solchen Interesse mangelt es jedoch, wenn eine Forderung eingeklagt wird, über die sich die Parteien bereits gerichtlich verglichen haben. Die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Vergleichen ist bundesrechtlich im Fehlen des Rechtsschutzinteresses an einer gerichtlichen Beurteilung begründet (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 243 Rz. 70). Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem gerichtlichen Vergleich bzw. der gestützt auf den Vergleich erfolgten Abschreibungsverfügung materielle Rechtskraft zuerkannt hat.
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2.- Der Kläger wirft dem Obergericht sodann vor, verkannt zu haben, dass nur das Dispositiv in materielle Rechtskraft erwachse. Es könne nicht sein, dass einzig mittels Interpretation ein lediglich in den Urteilserwägungen aufgeführter Vergleich, der dazu noch weiter als das ursprüngliche Prozessthema reiche, der Rechtskraft teilhaftig werde.
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Die Rüge ist unbegründet. Wie der Kläger selbst ausführt, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Feststellung der Bedeutung des Dispositivs und der Identität der Klage, auf welche es sich bezieht, die Urteilsmotive heranzuziehen, wenn aus dem Dispositiv allein dessen Tragweite nicht ersichtlich ist (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a; ebenso bereits BGE 101 II 375 E. 2). Inwiefern sich die Vorinstanz nicht an diese Grundsätze gehalten hätte, als sie zur Interpretation des Dispositivs auf den in den Erwägungen aufgeführten Vergleich abstellte, zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich.
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3.- Der Kläger beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe den Inhalt des Vergleichs falsch ausgelegt. Er macht geltend, entgegen ihrer Auslegung falle die ungenügende Trittschalldämmung unter den Begriff des "verdeckten Mangels".
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Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, es sei aktenkundig, dass den Parteien bereits beim Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen sei, dass Probleme bezüglich Lärmimmissionen auf Grund der Trittschalldämmung des Bodens bestanden hätten. Die Behauptung des Klägers, dass die Ursachen für die nach seiner Ansicht unzureichende Trittschalldämmung damals noch nicht gefunden waren, sei unerheblich.
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Massgeblich sei allein, dass die Parteien in Kenntnis dieses Mangels vereinbart hätten, dass sie keine gegenseitigen Ansprüche mehr aus den Arbeiten betreffend Ausbau des Dachgeschosses hätten. Daraus ergebe sich, dass der eingeklagte Anspruch vom gerichtlichen Vergleich miterfasst werde.
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Aus dieser Erwägung geht hervor, dass die Rüge des Klägers in erster Linie eine Tatfrage betrifft, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Wenn die Vorinstanz festhält, die Parteien hätten den Vergleich in Kenntnis der unzureichenden Trittschalldämmung abgeschlossen, handelt es sich um eine für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindliche tatsächliche Feststellung.
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Die Auffassung sodann, dass in diesem Zusammenhang zwischen dem Mangel und dessen Ursachen zu unterscheiden sei, vermag nicht zu überzeugen. Werden nach dem Wortlaut des Vergleichs Ansprüche aus "verdeckten Mängeln" ausgenommen, bedeutet das nach den vom Kläger angerufenen Regeln objektiver Vertragsauslegung, dass massgebend sein soll, ob die Mängel als solche und nicht deren Ursachen den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannt waren. Nicht weiter hilft ihm schliesslich die Behauptung, dass ihm als juristischem Laien die rechtliche Bedeutung des Begriffs der "verdeckten Mängel" nicht bekannt gewesen sei. Dabei handelt es sich um einen Begriff, der sowohl von Juristen wie von Nichtjuristen gleich verstanden wird. Nämlich so, dass solche Mängel als "verdeckt" zu betrachten sind, welche für die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht erkennbar waren. Dem Kläger damals bekannte Mängel, wie nach der Feststellung der Vorinstanz die unzureichende Trittschalldämmung, fallen nicht darunter. Damit erweist sich auch die Rüge falscher Anwendung der Regeln über die objektivierte Vertragsauslegung als unbegründet.
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4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Er hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) vom 29. Juni 2001 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 5. November 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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