BGer 5C.164/2001 |
BGer 5C.164/2001 vom 05.11.2001 |
[AZA 0/2]
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5C.164/2001/bie
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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5. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
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und Gerichtsschreiberin Giovannone.
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In Sachen
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J.W.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Engi, Zedernweg 1, 7000 Chur,
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gegen
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H.W.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
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betreffend
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Aufhebung von Miteigentum (Art. 650 ZGB),
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Zuweisung von Alleineigentum (Art. 36 BGBB), hat sich ergeben:
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A.-Die Brüder H.W.________ und J.W.________ führten ab 1965 zusammen mit ihren Eltern deren Landwirtschaftsbetrieb in X.________. Mit Abtretungsvertrag vom 31. März 1983 übertrugen ihnen die Eltern das landwirtschaftliche Gewerbe auf Rechnung künftiger Erbschaft. Abgesehen von einem Teil der Liegenschaften, die in das Alleineigentum der beiden Brüder übergingen, begründete der Abtretungsvertrag das Miteigentum der beiden Brüder am landwirtschaftlichen Gewerbe und den dazugehörenden Liegenschaften. Die Eltern verstarben im Jahr 1986 bzw. 1987. Bis Ende 1991 bewirtschafteten beide Brüder das Gewerbe gemeinsam und bewohnten je eine Wohnung im Haus auf der Hofparzelle Nr. ....
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Aufgrund von unlösbaren Spannungen verliess J.W.________ am 1. Dezember 1991 den Betrieb. Er arbeitete fortan bei den städtischen Betrieben in Chur. Die untere der beiden Wohnungen auf der Hofparzelle stand ihm nach wie vor zur Verfügung, den ihm gehörenden Weinberg bewirtschaftete er weiterhin selbst, die übrigen in seinem Alleineigentum stehenden Parzellen verpachtete er.
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B.-Am 30. Juni 1995 beantragte H.W.________, der den Hof nunmehr allein führte, beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld, das Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe und an allen dazugehörigen Sachen sei aufzuheben und diese seien dem Kläger zum Ertragswert zum Alleineigentum zuzuweisen.
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Dabei seien ihm seine zu Gunsten der Miteigentümergemeinschaft geleisteten Zahlungen anzurechnen. Der Beklagte J.W.________ schloss auf Abweisung der Klage. Widerklageweise beantragte er, mit Ausnahme des Baulandteils, der den Parteien je zur Hälfte zum Alleineigentum zuzuweisen sei, seien die Liegenschaften im Miteigentum der Parteien zu belassen. Das Recht zur Bewirtschaftung des (nach wie vor im Miteigentum stehenden) Betriebs sei der Partei zuzuteilen, die dafür geeigneter sei. Die aus der Betriebsführung ausscheidende Partei habe der anderen die im Miteigentum stehenden Parzellen zu einem ortsüblichen Pachtzins zur Bewirtschaftung zu überlassen. Die betriebsführende Partei sei zu verpflichten, der ausscheidenden für die Überlassung des lebenden und toten landwirtschaftlichen Inventars den Betrag von Fr. 180'000.-- zu bezahlen. Darüber hinaus stellte der Beklagte und Widerkläger Anträge betreffend Wohnhaus und Hypothekarschulden.
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Mit Urteil vom 21. Juni 2000 hob das Bezirksgericht Unterlandquart das Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe der Gebrüder W.________ auf, übertrug es mit allen dazugehörenden Grundstücken und Sachen, die bis anhin im Miteigentum der Parteien gestanden hatten, dem Kläger zu Alleineigentum und erteilte dem Grundbuch die entsprechenden Anweisungen. Überdies nahm es Vormerk, dass der Kläger sämtliche Schulden des landwirtschaftlichen Gewerbes übernimmt, und verpflichtete diesen zur Zahlung von Fr. 67'690. 85 an den Beklagten. Die Widerklage des Beklagten schrieb es als durch Rückzug erledigt ab.
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Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung. Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 erhöhte das Kantonsgericht von Graubünden die Entschädigung des Klägers an den Beklagten von Fr. 67'690. 85 auf Fr. 136'490. 80 und passte die Kostenauflage entsprechend an. Im Übrigen wies es die Begehren der Parteien ab.
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C.-Mit Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das Kantonsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger ist nicht zur Berufungsantwort eingeladen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 46 OG ist die Berufung in Zivilrechtsstreiten über vermögensrechtliche Ansprüche zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor dem Kantonsgericht noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 46 OG). Bei der Klage auf Aufhebung des Miteigentums richtet sich der Streitwert nach dem, was der Kläger bei der Teilung erhalten wird, das heisst nach seiner Quote (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1981, N. 2 zu Art. 650 ZGB). Vorliegend übersteigt die Quote des Klägers den erforderlichen Streitwert, weshalb die Berufung auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 46 OG zulässig ist.
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b) Die Berufungsschrift muss unter anderem die Anträge und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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Mit dem kantonsgerichtlichen Urteil wird das Miteigentum aufgehoben und das landwirtschaftliche Gewerbe mit den dazugehörenden Grundstücken dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen. Überdies werden die weiteren Rechtsfolgen dieser Anordnungen geregelt: der Kläger wird zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den Beklagten verpflichtet, es wird von der internen Schuldübernahme Vormerk genommen und das Grundbuch wird zur erforderlichen Eintragung angewiesen.
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Mit Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Die Berufungsbegründung enthält lediglich Ausführungen zur Aufhebung des Miteigentums und der Zuweisung des Alleineigentums an den Kläger. Erweisen sich diese Anordnungen als bundesrechtswidrig, so fallen auch deren gerichtlich angeordnete Rechtsfolgen dahin. Sind Aufhebung des Miteigentums und Zuweisung des Alleineigentums zu bestätigen, so ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen.
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Soweit sie auch andere Punkte des Dispositivs beschlägt, ist darauf zufolge fehlender Begründung nicht einzutreten.
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2.-Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die im Miteigentum stehende Habe und die Grundstücke bildeten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 lit. c des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211. 412.11). Dem Kläger stehe gestützt auf Art. 650 Abs. 1 ZGB ein unentziehbarer Aufhebungsanspruch zu, den er jederzeit geltend machen könne, wenn keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, was nicht der Fall sei. Auf welche Art die Teilung vorzunehmen sei, beurteile sich nach den Art. 36 ff. BGBB. Da der Kläger das Gewerbe selber bewirtschaften wolle und dazu geeignet sei, seien die Zuweisungsvoraussetzungen gegeben.
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Der Beklagte bestreitet sinngemäss, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums zustehe. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "pacta sunt servanda". Das Kantonsgericht habe ferner Art. 650 ZGB falsch angewendet:
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Wer die Aufhebung des Miteigentums beantrage, habe lediglich Anspruch auf eine Abfindung für seine Wertquote, nicht aber auf Zuweisung der Sache in sein Alleineigentum. Der Kläger verlange zwar die Aufhebung des Miteigentums, wolle aber nicht auf seinen Anteil verzichten. Ebenso wenig wolle dies der Beklagte. Demzufolge stehe keiner der Miteigentumsanteile zur Disposition. Auch aus diesem Grund könnten die Eigentumsverhältnisse nicht neu angeordnet werden.
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a) Der Grundsatz "pacta sunt servanda" besagt, dass Verträge zu halten sind. Er gibt aber keine Antwort auf die Frage, ob ein Miteigentümer von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Aufhebung des vertraglich begründeten Miteigentums hat.
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b) Gemäss Art. 650 ZGB kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen.
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Dabei geht der Anspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa nur dahin, dass ein einzelner Miteigentümer seinen Vermögenswert realisieren kann, sondern vielmehr auf die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft als solcher (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 1998, N. 1 zu Art. 650 ZGB). Die vom Beklagten zitierte Aussage, das Aufhebungsrecht sei genau genommen ein Austrittsrecht, bezieht sich auf den Fall, wo neben dem Aufhebungswilligen mehrere Miteigentümer vorhanden sind, die an der Gemeinschaft festhalten wollen, und sich alle Beteiligten auf eine Abfindung des Austretenden einigen (Benno Schneider, Das schweizerische Miteigentumsrecht, Diss. Bern 1973, S. 167; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 3 zu Art. 650 ZGB).
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c) Dass der Anspruch gemäss Art. 650 ZGB von seinem Sinn und Zweck her zu einer Aufhebung des Miteigentumsverhältnisses aller Beteiligten führt, ergibt sich auch aus den Bestimmungen, welche die Modalitäten der Aufhebung regeln:
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aa) Im Allgemeinen erfolgt die Aufhebung des Miteigentums vorab nach Massgabe des übereinstimmenden Willens aller Miteigentümer (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Können sich die Miteigentümer nicht einigen, wird nach Anordnung des Richters die Sache entweder geteilt oder, wenn die Teilung ohne Wertminderung nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Dabei ist der Richter grundsätzlich frei, nach der Natur der Sache und der Billigkeit zu entscheiden (BGE 100 II 187 E. 2e S. 193; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 13 zu Art. 651 ZGB).
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Wo mangels Einigung der Richter über die Teilung entscheidet, bestimmt er also nicht nur über einen Miteigentumsanteil, sondern über das Schicksal der Sache selbst.
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bb) Handelt es sich bei der im Miteigentum stehenden Sache um landwirtschaftliches Gewerbe oder ebensolche Grundstücke, richtet sich die Aufhebung des Miteigentums nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, soweit dieses eine Spezialregelung enthält (Benno Studer in:
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Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 1995, N. 6 Vorbemerkungen zu Art. 36-39 BGBB; Wichtermann, Basler Kommentar, 1998, N. 1 zu Art. 654a ZGB). Die Aufhebung vertraglichen Miteigentums ist in Art. 36 ff. BGBB speziell geregelt.
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Danach kann jeder Miteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 36 Abs. 1 BGBB). Auch hier entscheidet der Richter über das Schicksal der Sache und nicht über einzelne Miteigentumsanteile.
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Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung hat er aber das landwirtschaftliche Gewerbe, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, einem Miteigentümer zu Alleineigentum zuzuweisen.
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cc) Durch einseitigen Willensakt eines Miteigentümers stehen demnach aufgrund von Art. 650 ZGB in jedem Fall die Anteile sämtlicher Miteigentümer zur Disposition.
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Entsprechend wird in der Lehre die Aufhebungsklage unter die Fälle der vollständigen Auflösung des Miteigentums eingereiht, wohingegen die Klage auf Ausschluss eines Miteigentümers gemäss Art. 649b ZGB unter die teilweise Auflösung fällt (Steinauer, les droits réels, Band I, 3. Auflage 1997, § 31).
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d) Die Vorinstanz hat deshalb den Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Miteigentums zu Recht bejaht. Dies umso mehr als nach ihren für das Bundesgericht verbindlichen und im Übrigen unbestrittenen Feststellungen keiner der in Art. 650 ZGB normierten Ausschlussgründe vorliegt.
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3.-a) Der Beklagte wehrt sich des weiteren dagegen, dass das landwirtschaftliche Gewerbe und die Grundstücke gestützt auf Art. 36 BGBB dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen werden, legt aber nicht dar, nach Massgabe welcher anderen gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Miteigentums nach seiner Auffassung durchzuführen wäre. Desgleichen beantragt er zwar, dass die Zuweisung des Alleineigentums an den Kläger aufgehoben werde, stellt aber keine Anträge, wie mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe und den Grundstücken bei Aufhebung des Miteigentums stattdessen zu verfahren sei. Letztlich richtet sich auch dieser Einwand gegen die Aufhebung selbst. Nachdem das Kantonsgericht, wie oben dargelegt, den Aufhebungsanspruch des Klägers zu Recht bejaht hat, geht der Einwand an der Sache vorbei.
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b) Auch die vom Beklagten zitierten Autoren Simonius/Sutter verwahren sich im Übrigen nicht dagegen, dass in den von ihnen genannten Fällen das Miteigentum im Verhältnis zum Ansprecher aufgehoben wird (Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, 1995, § 17 N. 60). Genau dagegen setzt sich der Beklagte jedoch zur Wehr. Nach Auffassung dieser Autoren ist die Zuweisung an den aufhebungswilligen Miteigentümer, der womöglich den Auflösungsgrund gesetzt hat, dann fragwürdig, wenn die Miteigentümergemeinschaft unter den übrigen fortgeführt werden könnte (Simonius/Sutter, a.a.O., § 17 N. 60). Dabei gehen sie - anders als hier - von einer Gemeinschaft aus, die mehr als zwei Miteigentümer umfasst. Die Ausführungen dieser Autoren sind demnach von vornherein nicht geeignet, den Standpunkt des Beklagten zu stützen.
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c) Soweit der Beklagte sinngemäss geltend macht, der Kläger habe kein Recht, die Zuweisung gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB zu beantragen, weil er einen Grund zum Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft gesetzt habe, ist er nicht zu hören:
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aa) Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden kann, dass sein Verhalten Anlass zum Ausschluss wegen Unverträglichkeit gegeben habe. Der Beklagte bringt vor, das Kantonsgericht habe bei dieser Feststellung nicht alle Akten und Rechtsschriften präsent gehabt. Aus diesen ergebe sich, dass sich der Kläger im Prozess renitent verhalten habe.
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Wer den Sachverhalt im Sinne von Art. 63 bzw. 64 OG berichtigt oder ergänzt wissen will, muss darlegen, dass die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanerbieten im kantonalen Verfahren prozesskonform erfolgt sind (BGE 110 II 494 E. 4; 115 II 484 E. 2a; 125 III 193 E. 1e S. 205).
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Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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In der Berufung finden sich keine Angaben darüber, dass der Beklagte die Sachbehauptung, der Kläger habe sich im Prozess renitent verhalten, im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgebracht hätte. Der Hinweis des Beklagten auf "einige (durchaus zurückhaltend formulierte) Bemerkungen" in seiner Prozessantwort erfüllt die Anforderungen an eine genügende Substantiierung der Vorbringen nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Das Vorbringen ist somit neu, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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bb) Der Beklagte macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe das gegen den Kläger verhängte Strafurteil in Akteneinlage 4 offensichtlich übersehen.
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Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b; 115 II 399 E. 2a). Dass ein Aktenstück in der Beweiswürdigung nicht erwähnt wird, bedeutet an sich noch nicht, dass es offensichtlich übersehen worden ist.
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Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Feststellung unter dessen Berücksichtigung oder Mitberücksichtigung als blanker Irrtum erweist. Andernfalls läuft die Versehensrüge auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist daher unbeachtlich (SJ 1996 353 E. 3a).
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Aus der Feststellung des Kantonsgerichts kann nicht geschlossen werden, dass es von der Akteneinlage 4 nicht Kenntnis genommen hat. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Vorinstanz dieses Dokument im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nicht als hinreichenden Nachweis eines Ausschlussgrundes gewertet hat. Da ein einmaliger Verstoss von der Art, wie er sich aus dem genannten Aktenstück ergibt, für sich allein keinen Ausschlussgrund bilden muss (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 13 zu Art. 649b und 649c) und sonst nichts Nachteiliges über das Verhalten des Klägers erstellt ist, lässt das Aktenstück die vorinstanzliche Feststellung jedenfalls nicht als blanken Irrtum erscheinen. Der Einwand richtet sich demnach in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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cc) Die Feststellung, dem Kläger könne kein Verhalten nachgewiesen werden, das Grund zu seinem Ausschluss gäbe, ist mithin für das Bundesgericht verbindlich. Demzufolge stellt sich hier die Frage nicht, ob der Antrag eines Miteigentümers auf Zuweisung von landwirtschaftlichem Gewerbe allenfalls dann abzuweisen ist, wenn er durch sein Verhalten einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 649b ZGB gesetzt hat.
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4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an den Kläger fällt mangels Einladung desselben zur Erstattung einer Berufungsantwort nicht in Betracht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 12. Dezember 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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