BGer C 246/2001 |
BGer C 246/2001 vom 07.11.2001 |
[AZA 0]
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C 246/01 Gr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Lauper
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Urteil vom 7. November 2001
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in Sachen
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Z.________, 1962, Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
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In Erwägung,
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dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg von Z.________ zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2517. 30 zurückforderte (Verfügung vom 7. September 2000),
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 19. Juli 2001),
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dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Rückforderungsverfügung beantragt,
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dass die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
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dass nach den in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), die masslich nicht bestrittene Rückforderungsverfügung zu Recht besteht,
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dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die am 8. August 2000 verfügte Einstellung sei zu Unrecht erfolgt, welcher Punkt indes zufolge Rechtskraft einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich ist,
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dass es dem Versicherten frei steht, sich mit einem Erlassgesuch (Art. 95 Abs. 2 AVIG) an die Verwaltung zu wenden,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für Arbeitsmarkt des Kantons
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Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 7. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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