BGer 1P.687/2001
 
BGer 1P.687/2001 vom 08.11.2001
[AZA 0/2]
1P.687/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. November 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
- X.________, Giessen 1, Postfach 128, Wädenswil,- Firma Y.________, Giessen 1, Postfach 128, Wädenswil, vertreten
durch X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Firma A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Zehnder, Eisenbahnstrasse 20, Postfach 552, Einsiedeln, Oswald Rohner, Gerichtspräsident des Bezirks Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, Einsiedeln, Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
betreffend
Ausstand,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Seit 1996 ist ein Forderungsprozess der heutigen Firma A.________ AG gegen X.________ und die Firma Y.________ hängig. Mit Beschlüssen vom 16. September 1998 und 1. März 2001 wies die 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz Ausstandsbegehren von X.________ und der Firma Y.________ gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 stellten X.________ und die Firma Y.________ erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln. Die 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz wies mit Beschluss vom 19. September 2001 das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die 1. Rekurskammer zusammenfassend aus, dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten sei, da die Gesuchsteller die gleichen Vorwürfe wie in den vorangegangenen Ausstandsverfahren - allerdings in ausführlicher Fassung - vorbringen würden. In einer Alternativbegründung legte die Rekurskammer ausserdem dar, dass bei einer materiellen Prüfung das Ausstandsbegehren abzuweisen wäre, da keine Ausstandsgründe ersichtlich seien.
2.- X.________ und die Firma Y.________ führen mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. Oktober 2001 nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer legen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die 1. Rekurskammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise auf das Ausstandsbegehren mangels eines neuen Vorwurfes nicht eingetreten sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die 1. Rekurskammer im vorliegend angefochtenen Beschluss neue Befangenheitsgründe, welche in den vorhergegangenen Ausstandsverfahren nicht vorgebracht werden konnten, nicht behandelt hätte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb die 1. Rekurskammer den Beschwerdeführern hätte ermöglichen sollen, früher bereits vorgetragene, rechtskräftig beurteilte Befangenheitsvorwürfe nochmals zur Beurteilung zu bringen. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ob die Alternativbegründung verfassungs- oder konventionswidrig ist, kann daher offen bleiben (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b; 105 Ib 221 E. 2c).
Soweit die Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf § 91 Abs. 1 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz (GO), wonach die Verhandlung und die mündliche Eröffnung der Entscheide bei allen Gerichten öffentlich sind, eine Verletzung des Grundsatzes des öffentlichen Verfahrens rügen, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht. Gemäss § 92 GO können die Gerichte Entscheide auf dem Zirkularweg fassen. Ausserdem machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sie einen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt hätten.
Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: