BGer U 169/2000
 
BGer U 169/2000 vom 16.11.2001
[AZA 7]
U 169/00 Gb
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Schmutz
Urteil vom 16. November 2001
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2, 8201 Schaffhausen,
und
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
A.- Der 1940 geborene M.________ arbeitete seit 1971 als Maschinenbediener für die Firma X.________ AG und war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 18. November 1996 geriet er am Arbeitsplatz mit der rechten Hand in eine Kreissäge. Der kleine Finger sowie der Ringfinger mussten sofort amputiert werden. Am 26. September 1997 wurde der Mittelfinger nachamputiert. Man entsprach damit einem Anliegen des Versicherten, der durch eine ausgeprägte Überempfindlichkeit dieses Fingers an der Wiederaufnahme der handwerklichen Tätigkeit gehindert worden war. Nach Beizug verschiedener Operations- und Arztberichte sowie einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. B.________ (Bericht vom 12. Januar 1998) und erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. März 1998 bis 31. August 2000 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und ab 1. September 2000 bei einer solchen von 15 % zu; ferner gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung von 16 % (Verfügung vom 20. Februar 1998). Die gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 8. Mai 1998 teilweise gut und hob die per 1. September 2000 verfügte Herabsetzung der Rente auf 15 % auf.
B.- M.________ liess hiegegen beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. März 2000 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsvermögens des Versicherten und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
M.________ lässt sich nicht vernehmen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente infolge eines Unfalls (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) und die Kürzung der Rente bei Teilinvalidität (Art. 20 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.- Das kantonale Gericht hat seinen Rückweisungsentscheid damit begründet, vor weiteren Sachverhaltsabklärungen zum Leistungsvermögen des Versicherten sei dessen Invalideneinkommen nicht genau bestimmbar, da fraglich sei, ob er in der gleichen Zeit dieselbe Leistung erbringen könne wie gesunde Hilfsarbeiter am selben Arbeitsplatz. Es hat damit die Beweisanforderungen für einen Sachentscheid als noch nicht erfüllt erachtet. Diese Sachverhaltswürdigung lässt sich entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Lichte der hier anwendbaren Beweisgrundsätze nicht beanstanden.
Es steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners durch den Verlust von drei Fingern der rechten Hand herabgesetzt ist und es ihm ab März 1998 zuzumuten war, mit entsprechenden Einschränkungen wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen (Berichte Dr. med. S.________, Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals Y.________, vom 18. September und 21. November 1997, Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der Pensionskasse der Firma X.________ AG, vom 2. Dezember 1997 und Dr. med. B.________, SUVA-Kreisarzt, vom 12. Januar 1998). Über das Leistungsvermögen des Beschwerdegegners in einer leidensangepassten Vollzeittätigkeit finden sich aber in den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten keine eindeutigen Aussagen. So wies der Chirurg Dr. med. S.________ im Bericht vom 18. September 1997 darauf hin, mit der geplanten Amputation des rechten Mittelfingers sei "die Wahrscheinlichkeit grösser", dass beim Versicherten "wieder eine handwerkliche Teilerwerbsfähigkeit" möglich werde. Nach der Operation vom 26. September 1997 attestierte er eine "Arbeitsfähigkeit von 30 % bei voller zeitlicher Präsenz" (Bericht vom 21. November 1997). Dr. med. Z.________ bezeichnete den Versicherten "als Schlosser oder in ähnlicher Funktion deutlich behindert" und erachtete ihn als zu 50 % "invalid". Schliesslich wies auch der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ explizit darauf hin, Arbeiten, bei denen die Hand zu greifen habe, seien dem Versicherten "nur noch bedingt möglich". Als Einschränkung nannte er dabei "insbesondere" eine Gewichtslimite von maximal 10 Kilogramm.
Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob und in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners während der effektiven Arbeitszeit z.B. durch belastungs- und schmerzbedingte Arbeitspausen (vgl. RKUV 1989 Nr. U 69 S. 179) oder einen eingeschränkten Arbeitsrhythmus beeinträchtigt wird, hat die Vorinstanz die Sache zu Recht zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 16. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: