BGer U 218/1999 |
BGer U 218/1999 vom 21.11.2001 |
[AZA 7]
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U 218/99 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiber Schäuble
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Urteil vom 21. November 2001
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in Sachen
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M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Der 1957 geborene M.________ war seit dem 1. Mai
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1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma E.________
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AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
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Am 22. Juni 1994 wurde er auf der Autobahn A1
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(Grauholz) während eines Staus in eine Auffahrkollision
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verwickelt, als ein von hinten herannahendes Auto auf
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seinen eben zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr.
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Der vom Versicherten am 4. Juli 1994 konsultierte
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Internist Dr. med. H.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma
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der Halswirbelsäule (HWS) und eine alte Spondylose
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C5-C6. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
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Am 16. Dezember 1995 erlitt M.________ ausserdem eine Prellung
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des linken Auges an einer Türkante, als er aus einem
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Auto stieg. Die SUVA kam auch für diesen Unfall auf. Gestützt
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auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr.
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med. S.________ vom 25. Juni 1997 eröffnete sie dem Versicherten
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mit Verfügung vom 27. Juni 1997, es lägen keine
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behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor.
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Die psychischen Beschwerden stünden nicht in adäquat kausalem
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Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994, weshalb
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die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf
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den 30. Juni 1997 eingestellt würden. Daran hielt sie mit
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Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998 fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der
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M.________ die Übernahme der Heilbehandlung sowie die
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Zusprechung von Taggeld, eventuell einer Invalidenrente
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beantragt, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
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mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab. Auf den Antrag auf
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Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es nicht
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ein.
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C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
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Entscheides sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem
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Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung
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in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei
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die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Bestimmung
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der Leistungshöhe an die Vorinstanz oder den Unfallversicherer
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zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung
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lässt sich nicht vernehmen.
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Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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in Aussicht gestellten und vom Beschwerdeführer nachträglich
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eingereichten medizinischen Unterlagen (siehe das Gutachten
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des PD Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, vom
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1. Dezember 1999 und den audio-neurootologischen Bericht
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des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,
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Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Dezember
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1999) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Gestützt
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auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. Dezember
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1999 und vom 18. Januar 2000 hält die SUVA an ihrem
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Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend
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Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes
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nicht eingetreten.
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Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden
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gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich
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eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite
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des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen
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Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen
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Begründung nicht (BGE 123 V 335, 118 Ib 134
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Erw. 2 mit Hinweisen).
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Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
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befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung
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seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher
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Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren
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in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale
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Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung
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einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE
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121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225
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Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am
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Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus
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der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen
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Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
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wird (BGE 113 Ib 287 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist
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der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten
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lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
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entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage
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auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr
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die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt
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wird, nicht eingetreten werden.
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Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im
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Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch
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über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder)
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auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die
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Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den
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bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle
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und Sehstörungen) gegeben ist.
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2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu
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dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
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natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
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Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang
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(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
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122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen
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dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
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Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann
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verwiesen werden.
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Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen
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nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung
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zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V
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335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma
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"äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung
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der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei
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Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und
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soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas
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vergleichen lassen (BGE 117 V 369). In BGE 119 V 340 hat
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das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang
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mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst
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die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen
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über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen,
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unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die
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massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
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durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen
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eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit
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durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft
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dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher
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Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten,
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so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso
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aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche
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Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE
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119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare
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Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung
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gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten
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Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
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Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese
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Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall
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steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres
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Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen,
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nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie,
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erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten,
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die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang
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mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende
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Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann,
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was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen
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Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache
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für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
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genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach
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derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung
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der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach
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der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der
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ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen
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Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit
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zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen
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Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung
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bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der
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Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf-
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und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen
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zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen
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(interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen.
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Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit
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keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V
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341 Erw. 2b/bb).
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Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen
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ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist
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abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma
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der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
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(Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma
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erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem
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mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382
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Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls
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erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren
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Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE
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115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise
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unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter
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Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild
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eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
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zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
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vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz
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in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem
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Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
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vorzunehmen (BGE 123 V 98 Erw. 2).
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Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen
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zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen
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Gutachten und Berichten (BGE 122 V 157 ff.) verwiesen
|
werden.
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3.- SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt,
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dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles
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vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am
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30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine
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psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem
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relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es
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hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte
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auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei
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stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der
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Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen
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des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und
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5. März 1997, Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 und Dr.
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med. B.________ vom 2. Juni 1997 ab.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nebst der Verneinung
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somatischer Unfallrestfolgen, dass es an der Adäquanz der
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Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachtem Beschwerdebild
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fehle.
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4.- a) Zum Nachweis somatischer Unfallfolgen stützt
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sich der Beschwerdeführer unter anderm auf das audio-neurootologische
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Gutachten des Dr. med. A.________ vom 28. Dezember
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1999, der in seinem Bericht zum Schluss gelangt,
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dass die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten auf
|
Grund der verschiedenen von ihm durchgeführten audio-neurootologischen
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Untersuchungen objektivierbar und mit grosser
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Wahrscheinlichkeit in direktem, natürlichem Kausalzusammenhang
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mit dem Unfall vom 22. Juni 1994 stünden. Die SUVA
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wendet dagegen ein, dass die von Dr. med. A.________ erhobenen
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Befunde auf Untersuchungsmethoden beruhen, welche
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zumindest als nicht standardisiert bezeichnet werden müssen.
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Die Wertungen des Privatgutachters seien äusserst
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spekulativ und vor allem in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung
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unzutreffend.
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b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode
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dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von
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Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf
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breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei die
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Ergebnisse der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten
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Therapie (BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen).
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Es entzieht sich der Kenntnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
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ob die von Dr. A.________ angewendeten
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Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von
|
Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt
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sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 Erw. 6 betreffend
|
SPECT-Untersuchung; Dr. med Marincic, "Arbeitsrelevanz und
|
Invalidisierungspotenzial von verstibulären und Gleichgewichtsstörungen",
|
Kongress-Band: "Invalidität und berufliche
|
Reintegration" von Joseph Mürner und Thierry M.
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Ettlin, Basel 2000). Dr. med. T.________ erklärte in seiner
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Beurteilung vom 18. Januar 2000, welche der SUVA-Stellungnahme
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vom 19. Januar 2000 beilag, die Validierung der
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audio-neurootologischen Untersuchung im Rahmen einer anerkannten
|
universitären Institution mit Schwerpunkt und entsprechender
|
Erfahrung in neurootologischer Diagnostik als
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wünschenswert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann
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sich dieser Meinung anschliessen, weshalb die Sache - im
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Hinblick auf die Gewährleistung des doppelten Instanzenzuges
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(vgl. BGE 127 V 244) - an die Vorinstanz zurückzuweisen
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ist, damit sie hierüber ein Gutachten veranlasse,
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vorzugsweise durch an einer universitären Institution
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tätige Fachleute. Diese werden auch zur Frage Stellung
|
nehmen, ob die Durchführung der Untersuchungen im vorliegenden
|
Fall den wissenschaftlichen Anforderungen genügt.
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5.- a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis
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des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten
|
des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen
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mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe,
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und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion
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der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend
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wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die
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SUVA bestreitet diesen.
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b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer
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Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich
|
ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade
|
unterscheidet, kann der erforderliche
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Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen
|
werden.
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Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich
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der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung
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kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das
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bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb
|
die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der
|
Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD.
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Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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soweit darauf einzutreten ist, wird der
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angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des
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Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die
|
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im
|
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde
|
neu entscheide.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
|
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
|
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
|
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
|
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
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Luzern, 21. November 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident Der Gerichts
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der IV. Kammer: schreiber:
|
Der Gerichtsschreiber:
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