BGer 6S.81/2001
 
BGer 6S.81/2001 vom 29.11.2001
[AZA 0/2]
6S.81/2001/kra
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 29. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Killias und Gerichtsschreiberin Schild Trappe.
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In Sachen
Y.X.________, Z.X.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, Liestal,
gegen
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Postfach 375, Liestal, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
A.- W.V.________, der am 29. April 1985 geborene Sohn von Z.X.________, geb. V.________, und von Y.X.________, erhielt im Frühjahr 1995 von seinem Vater ein Luftgewehr geschenkt. Anlässlich von Schiessübungen im Wald instruierten die Eltern ihren Sohn im Umgang mit dem Luftgewehr.
Als sich der Vater beim Manipulieren einmal versehentlich ins Bein schoss, erklärten sie ihm, es könne bei einem solchen Vorfall nicht viel passieren, es sei denn, man treffe empfindliche Stellen. Sie untersagten ihm aber ausdrücklich, auf Personen zu schiessen. Das Luftgewehr wurde zu Hause samt Munition in einem abgeschlossenen Kleiderschrank im Elternschlafzimmer aufbewahrt, wobei der Schlüssel dazu im Türschloss stecken gelassen wurde. Die Eltern hatten ihrem Sohn den Gebrauch des Gewehrs während ihrer Abwesenheit und hiezu auch das Betreten des Schlafzimmers verboten. Am 21. Februar 1996 liess sich W.V.________ von anderen Kindern, die ihm nicht glauben wollten, dass er ein Luftgewehr besass, dazu provozieren, dieses hervorzuholen und damit vom Balkon der im 5. Stock gelegenen Wohnung aus erst auf sie und dann auf den damals neunjährigen A.________ zu schiessen. Dabei traf er letzteren ins rechte Auge. Trotz zahlreicher operativer Eingriffe konnte das Auge nicht gerettet werden. Gemäss den ärztlichen Berichten hat A.________ nicht nur einen totalen, irreparablen Sehverlust auf dem rechten Auge erlitten, sondern es ist auch mit späteren kosmetischen Problemen zu rechnen.
B.- Aufgrund einer am 12. Mai 1998 eingereichten Anzeige der Eltern des geschädigten Kindes wurde gegen die Eltern von W.V.________ ein Strafverfahren eingeleitet.
Mit Strafbefehl vom 14. März 2000 wurde Z.X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 25 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.
Y.X.________ wurde zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 25 Tagen und einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt, wobei er der fahrlässigen schweren Körperverletzung und mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zusammenhängender Tätlichkeiten schuldig erklärt wurde.
Z.________ und Y.X.________ wurden zudem zur Zahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zinsen und mit Mehrforderungsvorbehalt verurteilt. Auf Einsprache von Z.________ und Y.X.________ hin bestätigte das Strafgericht Basel-Landschaft am 15. August 2000 die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, reduzierte indessen die Freiheitsstrafe für beide Elternteile auf 10 Tage Haft bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und setzte, nachdem die Tätlichkeiten inzwischen absolut verjährt waren, die Busse für beide auf Fr. 1'000.-- fest. Die Verurteilung zu einer Genugtuungsleistung wurde bestätigt. Auf Appellation der beiden Verurteilten hin wurde dieses Urteil vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 19. Dezember 2000 vollumfänglich bestätigt.
C.- Z.________ und Y.X.________ erheben Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2000 sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung und zur Abweisung der Adhäsionsklage des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellen sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2OG.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern vor, dass sie Luftgewehr und Munition zusammen im Schlafzimmerschrank aufbewahrt haben und den Schlüssel stecken liessen. Denn der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhaltes knapp elfjährige Knabe sei noch nicht in der Lage gewesen, sich immer an alle ihre Gebote und Verbote zu halten. Die Beaufsichtigungspflicht gemäss Art. 333 ZGB umfasse nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Überwachung des Unmündigen, sondern auch diejenige zur Ergreifung aller Massnahmen, die geeignet seien, ihn an der Verursachung eines Schadens zu hindern. Sie hätten dementsprechend entweder das Luftgewehr oder die Munition eingeschlossen aufbewahren müssen. Trotz der ausgesprochenen Verbote sei ein pflichtwidriges Verhalten ihres Sohnes in Form von unbefugten Schiessübungen und die Möglichkeit eines dadurch eintretenden Schadenfalles keineswegs unvorhersehbar oder ausgeschlossen gewesen. Es seien keine aussergewöhnlichen Umstände als Mitursachen sichtbar, die die adäquate Kausalität ausschliessen würden.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 StGB sowie Art. 41 OR und Art. 333 ZGB verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, das Luftgewehr hätte unter Verschluss gehalten werden müssen - dies entgegen der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 333 ZGB, die den eingeklagten Eltern mangelnde Instruktion oder Aufsicht vorwerfe (BGE 103 II 27 und 100 II 298). Luftgewehre seien keine Waffen und stünden in vielen Kinderzimmerecken und Kleiderschränken. Die Forderung der Vorinstanz sei dementsprechend wirklichkeitsfremd. Es könne ihnen keine Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden, denn sie hätten ihrem Sohn verboten, das Luftgewehr zu behändigen und damit zu schiessen - insbesondere auf Menschen. Sie hätten nicht voraussehen können, dass ihr Sohn gegen diese Verbote verstossen, sich von zwei gleichaltrigen Knaben dazu provozieren lassen würde, das Gewehr zu behändigen, und mit einem von ihrem Balkon aus abgegebenen Schuss einem anderen Kind derart schwere Verletzungen zufügen würde.
Ihr Sohn sei zum Zeitpunkt des Unfalls bezüglich der von Luftgewehren ausgehenden Gefahren urteilsfähig gewesen und deshalb auch jugendstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und der Augenverletzung des Beschwerdegegners.
2.- a) Die Beschwerdeführer haben nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) das eigens für ihren Sohn angeschaffte Luftgewehr und auch die Munition dazu in ihrem Schlafzimmerschrank aufbewahrt. Darin sieht die Vorinstanz eine Sorgfaltswidrigkeit. Die Beschwerdeführer wenden sich einzig gegen den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung.
b) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 126 IV 13 E. 7a/bb; 122 IV 17 E. 2b, 133 E. 2a, 145 E. 3b sowie 225 E. 2a; 121 IV 10 E. 3 je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.
Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein bekannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl. 1996, § 16 N. 16; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.). Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 126 IV 13 E. 7a/bb; 122 II 315 E. 3c, 122 IV 17 E. 2c/bb; 121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3; 120 IV 300 E. 3e je mit Hinweisen).
c) In seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 103 II 24 E. 4; 100 II 298 E. 3b, beide mit zahlreichen Hinweisen) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Luftgewehre bzw. Pfeil und Bogen Jugendlichen und Kindern nicht ohne besonders eingehende Instruktion über die damit verbundenen Gefahren überlassen werden dürfen. Das Bundesgericht hat in BGE 103 II 24 E. 4 offen gelassen, ob Kindern solche Gegenstände ohne permanente Aufsicht überlassen werden dürfen, da es im konkreten Fall bereits an der nötigen Instruktion gefehlt hatte.
Im Gegensatz hiezu hatten die Beschwerdeführer ihrem Sohn Instruktionen erteilt, weshalb sich die Frage stellte, ob sie nicht darüber hinaus noch mehr Sorgfalt hätten walten lassen, d.h. das Luftgewehr und die Munition wegsperren müssen. Im kantonalen Verfahren hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, konsequenterweise müssten auch Messer und andere gefährliche Gegenstände beständig unter Verschluss aufbewahrt werden. Es ist richtig, dass sich in jedem Haushalt Gegenstände befinden, die bei unsachgemässem Gebrauch gefährlich sein können. Auch deshalb dürfen kleine Kinder nicht unbeaufsichtigt in einer Wohnung gelassen werden. Von einem fast elfjährigen Kind kann jedoch erwartet werden, dass ihm derartige Gefahren bewusst sind. Zudem üben haushaltsübliche gefährliche Gegenstände wie beispielsweise Küchenmesser im Normalfall keine besondere Anziehungskraft auf Kinder und Jugendliche aus.
Anders sieht es hingegen bei Luftgewehren aus, weshalb dort auch höhere Anforderungen an die hierbei zu erfüllende Sorgfalt bei der Aufbewahrung gestellt werden müssen.
d) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514. 54) sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dabei werden je nach Sachlage verschieden hohe Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt gestellt.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn im gleichen Haushalt Kinder und Jugendliche leben, weil Waffen auf diese einen besonderen, kaum kontrollierbaren Anreiz ausüben. Der Sorgfaltspflicht genügt nur, wer in solchen Fällen Munition und Waffen getrennt aufbewahrt, und zwar so verschlossen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann. Es genügt nicht, lediglich die Munition wegzuschliessen.
Ein klarer, gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG strafbarer Verstoss gegen die Aufbewahrungspflicht liegt vor, wenn Jugendliche zu Waffen und Munition ungehinderten Zugang haben (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich/Egg 1999, S. 144 f.). Luftgewehre sind nicht Waffen im Sinne des Waffengesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b WG). Sie sind auch nicht im gleichen Masse gefährlich wie diese, können jedoch je nachdem auch schwere Verletzungen verursachen.
Zudem üben Luftgewehre ähnlich wie Waffen einen besonderen Anreiz auf Kinder und Jugendliche aus. Dementsprechend lassen sich die bei der Auslegung der Aufbewahrungspflicht gemäss Waffengesetz wichtigen Gesichtspunkte auf die bei der Aufbewahrung von Luftgewehren zu beachtende Sorgfalt übertragen. Die Vorinstanz tut dies denn auch, indem sie mit Recht verlangt, die Beschwerdegegner hätten nur entweder das Luftgewehr oder die Munition wegschliessen müssen. Wäre nur schon die Munition weggeschlossen worden, hätte der Sohn der Beschwerdeführer sich kaum kurzfristig Ersatz beschaffen, damit auf den Balkon treten, schiessen und dem Beschwerdegegner die konkrete Verletzung zufügen können. Das unter den gegebenen Umständen unsachgemässe Aufbewahren von Luftgewehr und Munition durch die Beschwerdeführer hat den Eintritt des Erfolges zumindest begünstigt. Die von der Vorinstanz geforderten Massnahmen - insbesondere das Einschliessen der Munition - wären ohne weiteres zumutbar gewesen. Es mag deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer ihren Sohn hinreichend instruiert hatten, nachdem die von Luftgewehren ausgehende Gefahr von Augenverletzungen offenbar nie thematisiert worden war. Schliesslich kann die Adäquanz auch nicht mit dem Argument verneint werden, der Sohn der Beschwerdeführer sei durch andere Knaben zum Schiessen mit dem Luftgewehr "angestiftet" worden. Es handelt sich dabei nicht um ganz aussergewöhnliche Umstände, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste.
Kinder pflegen zu provozieren und sich provozieren zu lassen, namentlich im Zusammenhang mit prestigeträchtigen Gegenständen wie eben Luftgewehren. Auch dass der Schuss trotz der Distanz von ca. 25 Metern eine schwere Augenverletzung verursacht hat, ist nicht ungewöhnlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Vertreter des Beschwerdegegners ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dem Vertreter des Beschwerdegegners wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin: