BGer P 10/2001
 
BGer P 10/2001 vom 18.12.2001
[AZA 0]
P 10/01 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Urteil vom 18. Dezember 2001
in Sachen
I.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
In Erwägung,
dass I.________ (geb. 1931) und ihr in einem Alters- und Pflegeheim lebender Ehemann (geb. 1931) im Juli 2000 das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente stellten,
dass die Ausgleichskasse Schwyz gestützt auf die durchgeführte separate Berechnung des Anspruches ihrem Ehemann eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 663.- und I.________ eine solche von Fr. 201.-, je mit Wirkung ab
1. Juni 2000 zusprach (Verfügung vom 7. September 2000),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von ihnen hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Ergänzungsleistung in der Höhe von jährlich mindestens Fr. 20'000.- erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen abwies (Entscheid vom 10. Januar 2001),
dass I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf zusätzliche Vergütung der Kosten für ein SBB-Generalabonnement (2. Klasse),
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet,
dass mit Blick auf das gesetzliche System, wonach die jährliche Ergänzungsleistung, vorbehältlich der gesetzlichen Höchstbeträge, demjenigen Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG), der Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, dass ausgabenseitig auch die Kosten eines Generalabonnementes der SBB zu berücksichtigen seien,
dass indessen die im Rahmen der EL-Berechnung anerkannten Ausgaben in Art. 3b ELG abschliessend aufgezählt werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement; Zürich 2000, S. 83) und sich die geltend gemachten Fahrspesen unter keine der in dieser Bestimmung erwähnten Kategorien subsumieren lassen, namentlich - weil die Beschwerdeführerin keine Berufstätigkeit ausübt - nicht unter Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG, wonach Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt werden,
dass die Beschwerdeführerin übersieht, dass die von der EL-Durchführungsstelle auf ihren Antrag um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen hin gestellte Frage, ob sie ein Auto besitze, im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer Vermögensverhältnisse stand und eine Bejahung derselben nicht zu einer Berücksichtigung entsprechender Fahrkosten geführt hätte, ebenso wenig wie dies nach dem Gesagten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Fall ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) erledigt werden kann,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.