BGer 7B.273/2001
 
BGer 7B.273/2001 vom 21.12.2001
[AZA 0/2]
7B.273/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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21. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. November 2001 (NR010084/U),
betreffend
Pfändungsankündigung,
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
nach Einsicht in die Eingabe vom 6. Dezember 2001, mit der X.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. November 2001 führt,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz einen Rekurs des Beschwerdeführers gutgeheissen und die von diesem angefochtene Pfändungsankündigung vom 21. August 2001 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ aufgehoben hat,
dass der Beschwerdeführer verlangt, die Pfändungsankündigung sei zusätzlich nichtig zu erklären,
dass unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein soll,
erkannt :
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: