BGer 1P.9/2002 |
BGer 1P.9/2002 vom 05.02.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.9/2002/otd
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Urteil vom 5. Februar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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P.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M. Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Art. 8, 9, 29, 32 & 35 BV (Strafverfahren)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach P.________ auf Berufung hin mit Urteil vom 4. Oktober 2001 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1996. Dabei schob die Strafkammer den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.
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B.
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Gegen dieses Urteil gelangte P.________ mit einer als "Einsprache/Rechtsmittel" bezeichneten Eingabe vom 3. Januar 2002 an das Bundesgericht. Der Sachen nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. Ausserdem forderte es ihn auf, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Dieser Aufforderung kam P.________ nach.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 3. Januar 2002, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen.
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Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Begriff des kantonalen Rechtsmittels im Sinne von Art. 86 OG wird in der Praxis weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern grundsätzlich sämtliche Rechtsbehelfe, sofern sie dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen kantonalen Behörde geben und geeignet sind, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 120 Ia 61 E. 1a mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts stellt die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach zürcherischem Strafprozessrecht grundsätzlich, das heisst, soweit sie für die fraglichen Rügen zur Verfügung steht, ein kantonales Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG dar (BGE 106 IV 85 E. 2a; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1059 und 1114).
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Der Beschwerdeführer ist mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auf die Möglichkeit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich hingewiesen worden; gemäss Stempel auf dem angefochtenen Urteil hat er dieses Rechtsmittel auch ergriffen. Aus seiner Eingabe vom 3. Januar 2002 sind keine Rügen ersichtlich, die er nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht jedoch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen kann. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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2.
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Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel auf dem Weg der Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung ist demnach abzuweisen.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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