BGer 1A.25/2002 |
BGer 1A.25/2002 vom 13.03.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.25/2002/sta
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Urteil vom 13. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Härri.
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N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Philippe Rossy, rue de Bourg 8, case postale 3712, 1002 Lausanne,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Auslieferung an Deutschland - B 126897-HUG
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 4. Januar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der jugoslawische Staatsangehörige N.________ (geb. 1970) befindet sich seit Dezember 2000 wegen eines schweizerischen Strafverfahrens in Lausanne in Haft. Aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Wiesbaden ordnete das Bundesamt für Justiz gegen ihn am 1. Juni 2001 die vorläufige Auslieferungshaft an. Am 9. Juli 2001 erliess das Bundesamt den Auslieferungshaftbefehl. Dagegen erhob N.________ keine Beschwerde.
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Am 19. Juli 2001 stellte das Hessische Ministerium der Justiz ein formelles Auslieferungsersuchen. Dieses stützte sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001, in dem N.________ Körperverletzung und Drohung zur Last gelegt wird; überdies auf die rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts Bad Homburg vom 27. April 1999 und 20. Januar 2000, mit welchen N.________ wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 4 Monaten bzw. wegen Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
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Am 15. November 2001 stellte das Hessische Ministerium der Justiz ein Nachtragsersuchen um Auslieferung von N.________ zur Vollstreckung der aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1996 noch zu verbüssenden Reststrafe von 85 Tagen.
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B.
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Am 4. Januar 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juli 2001 zugrunde liegenden Straftaten.
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C.
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N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen. Subsidiär beantragt er, den Entscheid des Bundesamtes aufzuheben; die Auslieferung sei von der Zusicherung der deutschen Behörden abhängig zu machen, dass N.________ nach Abschluss der Verfahren in Deutschland nicht nach Serbien ausgeliefert oder ausgewiesen werde.
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D.
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Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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N.________ hat innert Frist keine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst.
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Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache verfasst. Der Beschwerdeführer versteht hinreichend deutsch, hingegen nur schlecht französisch (act. 17a S. 2, act. 36). Ausserdem geht es um eine Auslieferung nach Deutschland. Das vorliegende Urteil wird deshalb, obwohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde, in deutscher Sprache verfasst.
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1.2 Die Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) ist am 6. Februar 2002 abgelaufen. Der Anwalt hat die von ihm verfasste Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer am 14. Februar 2002 persönlich verfassten und dem Bundesgericht in der Folge zugesandten Bemerkungen verspätet. Diese können daher nicht berücksichtigt werden.
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2.
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Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1 mit Hinweisen).
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Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Reststrafe von 85 Tagen zu verbüssen. Das habe er bereits vorinstanzlich vorgebracht. Die Vorinstanz habe insoweit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
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Die Vorinstanz äussert sich zwar in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (S. 3) zum Nachtragsersuchen vom 15. November 2001, mit dem die Auslieferung zur Vollstreckung der Reststrafe von 85 Tagen verlangt wird. Die Vorinstanz hat dazu aber keinen formellen Entscheid getroffen. Nach dem massgeblichen Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz die Auslieferung bewilligt einzig für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juli 2001 zugrunde liegenden Straftaten. Fehlt es zum Nachtragsersuchen an einem anfechtbaren Entscheid, kann der Beschwerdeführer dazu in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorbringen. Auf die Beschwerde kann deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3) ausführt, wird sie zum Nachtragsersuchen einen separaten Entscheid fällen. Sollte sie damit die Auslieferung zur Vollstreckung des Strafrests von 85 Tagen bewilligen, könnte der Beschwerdeführer dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
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4.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Sicherheit in den deutschen Gefängnissen sei nicht gewährleistet. Die Vorinstanz habe auch dazu den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Sie habe insoweit Art. 25 Abs. 3 BV verletzt, wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Ausserdem habe sie die Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV nicht beachtet.
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Soweit sich der Beschwerdeführer insoweit auf den Schweizer ordre public beruft, sind seine Vorbringen unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Schweiz eine Auslieferung in ein Land, mit dem vertragliche Bindungen bestehen, nicht durch Berufung auf den innerstaatlichen ordre public ablehnen, es sei denn, dieser werde in der Verträgen ausdrücklich vorbehalten. Das ist hier nicht der Fall (BGE 112 Ib 342 E. 2b mit Hinweis).
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Nach der Rechtsprechung gehören allerdings die von der EMRK (SR 0.101) und dem UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleisteten Verfahrensgarantien zum internationalen ordre public. Die Schweiz würde ihren internationalen Verpflichtungen zuwiderhandeln, wenn sie jemanden an einen Staat ausliefern würde, beim dem ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene der Gefahr einer der EMRK oder dem UNO-Pakt II widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist (BGE 126 II 324 E. 4c mit Hinweisen). Der Betroffene muss insoweit die ernsthafte und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann (BGE 126 II 324 E. 4a mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht näher dar, inwiefern er in Deutschland der ernsthaften Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte ausgesetzt sein soll. Dass er dazu im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Hinweise gemacht habe, sagt er nicht. Dies zu tun, wäre aber seine Sache gewesen. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes kann der Vorinstanz insoweit nicht vorgeworfen werden. In seiner Einvernahme vom 6. Juli 2001 (act. 10 S. 1 unten) hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, inwiefern er in Deutschland der Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte ausgesetzt sei; ebenso wenig in der Einvernahme vom 3. Oktober 2001 (act. 17a S. 3). In der Einvernahme vom 30. November 2001 (act. 28) hat er zu seiner angeblichen Gefährdung in den deutschen Gefängnissen überhaupt nichts mehr vorgebracht. Die Fälle, die im Bericht von Amnesty International für das Jahr 2001 (act. 27a) erörtert werden, betreffen nicht den Beschwerdeführer. In Deutschland gelten sowohl das EAUe als auch die EMRK. Die Beachtung der Garantien der EMRK durch Deutschland wird deshalb vermutet. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nichts dar, was geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen. Sollte er gleichwohl in Deutschland in seinen von der EMRK gewährleisteten Rechten beeinträchtigt werden, kann er von den dort gegebenen Rechtsmitteln Gebrauch machen und danach gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass er nach Abschluss der Verfahren in Deutschland nach Jugoslawien ausgeschafft werde. Dort drohe ihm eine unmenschliche Behandlung wegen seiner politischen Anschauungen und seiner Teilnahme am Widerstand gegen das Regime des damaligen Präsidenten Milosevic. Die Auslieferung nach Deutschland sei deshalb jedenfalls von der Zusicherung der deutschen Behörden abhängig zu machen, den Beschwerdeführer nach Abschluss der Verfahren in Deutschland nicht nach Serbien auszuschaffen. Die Auslieferung nach Deutschland ohne eine solche Zusicherung stünde in Widerspruch zu Art. 25 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 37 Abs. 3 IRSG, 14a Abs. 4 ANAG und Art. 15 EAUe.
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Soweit sich der Beschwerdeführer insoweit auf den Schweizer ordre public beruft, ist die Beschwerde aus dem oben (E. 4) dargelegten Grunde unbehelflich.
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Nichts herleiten kann der Beschwerdeführer im jetzigen Stadium aus Art. 15 EAUe. Danach darf ausser im Falle von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Diese Bestimmung kommt erst zur Anwendung, falls der Beschwerdeführer nach der Auslieferung nach Deutschland von dort nach Jugoslawien weitergeliefert werden sollte. Dafür wäre gemäss Art. 15 EAUe die Zustimmung der Schweizer Behörden erforderlich. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um die Weiterlieferung nach Jugoslawien, sondern um die Auslieferung nach Deutschland.
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Der Grundsatz des Non-Refoulement - verstanden in einem weiten Sinne - verbietet es den Behörden, jemanden in einen Staat auszuliefern, in dem ihm eine Verletzung der Menschenrechte droht (Walter Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, Diss. Bern 1982, S. 5). Den Grundsatz gewährleisten verschiedene Bestimmungen. So verbieten insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) das Refoulement absolut, d.h. ungeachtet des öffentlichen Interesses, das mit der Ausweisung verfolgt wird; dies gilt allerdings nur im Falle schwerer Gefahren für den Betroffenen (Kälin, a.a.O., S. 185 und 197; Stefan Trechsel, Artikel 3 EMRK als Schranke der Ausweisung, in: Aktuelle asylrechtliche Probleme der gerichtlichen Entscheidungspraxis in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Baden-Baden 1996, S. 83 ff., 92). Deutschland ist Vertragspartei sowohl der EMRK als auch des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Deutschland hat somit den Grundsatz des Non-Refoulement zu beachten. Anhaltspunkte dafür, dass dies die deutschen Behörden nicht tun werden, sind nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Auslieferung gemäss Art. 80p IRSG an Auflagen zu knüpfen. Eine Auflage, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, wäre im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil sie es den deutschen Behörden verwehren würde, der politischen Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien bis zu jenem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, in dem sich die Frage der Ausschaffung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Jugoslawien gegebenenfalls stellen wird.
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6.
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Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Bedürftigkeit mit keinem Wort begründet. Auch deshalb hätte das Gesuch abgewiesen werden müssen (BGE 125 IV 161 E. 4a).
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Der Beschwerdeführer wäre damit an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG). Da er sich seit Dezember 2000 in Haft befindet, dürfte er jedoch kaum über namhafte finanzielle Mittel verfügen. Auf die Auferlegung von Kosten wird deshalb verzichtet.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Es war ohnehin überflüssig, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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