BGer 1P.71/2002
 
BGer 1P.71/2002 vom 28.03.2002
Tribunale federale
{T 1/2}
1P.71/2002 /sta
Urteil vom 28. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Zürcher Heimatschutz, 8053 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. Bruno Kläusli, Grosswiesenstrasse 153/35, 8051 Zürich,
gegen
Eigentümergruppe Kreuzplatz, bestehend aus:
Turintra AG, 8021 Zürich,
Immobilien Paradeplatz Zürich AG, 8004 Zürich,
Karl Steiner AG, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch die Karl Steiner AG, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
Bausektion des Stadtrates Zürich, Postfach 632, 8021 Zürich,
Baurekurskommission I des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
weitere Verfahrensbeteiligte:
Irene Hasler, Zollikerstrasse 19, 8008 Zürich
Baubewilligung
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 4. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Am 19. Dezember 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Eigentümergruppe Kreuzplatz die baurechtliche Bewilligung für einen Neubau mit Restaurant-, Laden-, Büro- und Praxisräumen sowie 23 Wohnungen auf den Grundstücken Kat.Nrn. HO49 - HO58 und HO4397 am Kreuzplatz 3, an der Klosbachstrasse 1, 3, 5 und 7 sowie am Zeltweg in Zürich-Hottingen. Die Bewilligung beruht unter anderem auf einer durch ein Näherbaurecht gesicherten Herabsetzung des bauordnungsgemässen Grenzabstands von 13 m (5 m Regelabstand plus 8 m Mehrlängenzuschlag) auf 5 m. Das entsprechende Näherbaurecht wurde von der Stadt Zürich als Eigentümerin des benachbarten Schutzobjekts "Artergut" erteilt als Gegenleistung zur Zurücksetzung der Bauflucht am Kreuzplatz, der dadurch vergrössert werden soll.
Den gegen die Baubewilligung vom Zürcher Heimatschutz und neun Einzelpersonen erhobenen Rekurs wies die kantonale Baurekurskommission I am 24. August 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte der Zürcher Heimatschutz unter anderem die Aufhebung der baurechtlichen Bewilligung vom 19. Dezember 2000 wegen Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands zum schutzwürdigen Artergut auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Kat.Nr. HO4398. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2001 ab.
B.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2002 an das Bundesgericht beantragt der Zücher Heimatschutz im Wesentlichen, das Näherbaurecht sei aufzuheben, sowohl als Servitut wie auch als Dispens vom bauordnungsgemässen Abstand. Zudem sei der Entscheid des Zürcher Regierungsrats über eine hängige Beschwerde von Irene Hasler wegen unzulässiger baulicher Belastung der Schenkung Artergut an die Stadt Zürich abzuwarten und mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu koordinieren.
C.
Die Beschwerdegegner schliessen auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Mit Verfügung vom 11. März 2002 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
E.
Am 16. März 2002 hat Irene Hasler dem Bundesgericht die Kopie eines Schreibens an den Regierungsrat vom 15. März 2002 sowie weitere Unterlagen zugestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zunächst ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf die vom Zürcher Heimatschutz eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Die Legitimation zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde richtet sich nach Art. 88 OG. Das in Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) vorgesehene Beschwerderecht der Vereinigungen, die sich dem Natur- und Heimatschutz widmen, findet im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Anwendung (BGE 117 Ib 35 E. 4a S. 41 mit Hinweis). Es würde zudem voraussetzen, dass eine gesamtschweizerische Vereinigung Beschwerde führt (vgl. BGE 113 Ia 247 E. 2); eine solche stellt der Zürcher Heimatschutz nicht dar.
1.2 In der Sache selbst wird der Zürcher Heimatschutz durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2001 nicht betroffen. Verbände sind allerdings ausser zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen auch zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder befugt, wenn eine Mehrheit oder mindestens ein grosser Teil der Mitglieder selbst zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert wäre (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2d S. 438). Dass Letzteres zutrifft, ist nicht ersichtlich und wird vom Zürcher Heimatschutz auch nicht behauptet.
1.3 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.; 117 Ia 84 E.1b S. 86; 122 I 267 E. 1b; 123 I 25 E. 1; 126 I 81 E. 7b S. 94 f.). Hingegen geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Die Beurteilung dieser Fragen lässt sich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selbst trennen (BGE 118 Ia 232 E. 1a mit Hinweisen).
1.4 Soweit der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung rügen will, ist indessen zu beachten, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt und das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begrün-
dete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
Soweit der Zürcher Heimatschutz überhaupt zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, genügt die vorliegende Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung kann namentlich insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer sich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, auf welche Bestimmungen er sich beruft. Soweit in der Beschwerde (S. 5) sinngemäss eine Missachtung von § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gerügt wird, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Legitimation des Zürcher Heimatschutzes im angefochtenen Urteil bejaht hat und auf dessen Beschwerde eingetreten ist. Auch die diesbezügliche Rüge der formellen Rechtsverweigerung wird in der vorliegenden Beschwerde keineswegs hinreichend begründet. Schliesslich legt der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts seine Rechte als Stimmbürger verletzt.
1.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Daran vermöchte auch ein Augenschein des Bundesgerichts oder die vorzeitige Zustellung der Beschwerdeantworten an den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.
2.
Dem Beschwerdeführer wurden die Legitimationsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde schon verschiedentlich erörtert (vgl. die Entscheide des Bundesgerichts 1P.551/1991 vom 24. September 1992, 1P.641/1992 vom 14. Oktober 1993, 1A.144/1994 vom 26. Oktober 1994, 1P.122/1995 vom 18. April 1995 und 1P.72/1997 vom 19. November 1997). Er wurde jeweils auch darauf hingewiesen, dass bei offensichtlich aussichtslosen Beschwerden vom Grundsatz, dass Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes keine Gerichtskosten auferlegt würden, abgewichen werde. In der Folge hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der jeweiligen Rechtsmittel Gerichtsgebühren von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- auferlegt. Dies hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, im vorliegenden Fall wiederum eine offensichtlich aussichtslose Beschwerde zu erheben. Dieser Tatsache ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 153a OG).
Den obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrats Zürich, der Baurekurskommission I und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: