BGer 2A.143/2002 |
BGer 2A.143/2002 vom 03.04.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.143/2002/sch
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Urteil vom 3. April 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Merkli,
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Gerichtsschreiber Merz.
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X.________, zzt. Flughafengefängnis, 8058 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.
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Verlängerung der Ausschaffungshaft
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom
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4. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Russland stammende X.________ (geb. 1982), reiste am 24. September 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2001 wurde er wegen Verdachts des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des Verstosses gegen das Waffengesetz und der Vorbereitung zum Raub in Untersuchungshaft genommen. Im unmittelbaren Anschluss an die Untersuchungshaft ordnete das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug (im Folgenden: Fremdenpolizei) am 7. November 2001 die Vorbereitungshaft an, welche vom Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (im Folgenden: Haftrichter) bestätigt wurde. Als Haftgrund wurde angeführt, dass gegen X.________ eine richterliche Strafuntersuchung wegen Vorbereitung zum Raub angehoben worden sei; die Vorbereitungshandlungen zu einem Raub indizierten, dass X.________ in Kauf nehme, Personen zu bedrohen oder an Leib und Leben zu gefährden.
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Mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch von X.________ nicht ein und verfügte seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Am Tag der Eröffnung des Asylentscheids ordnete die Fremdenpolizei die Umwandlung der Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft an, welche der Haftrichter am 13. Dezember 2001 bestätigte.
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B.
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Am 28. Februar 2002 beantragte die Fremdenpolizei, X.________ "für maximal 6 Monate weiterhin in Haft zu belassen". Der Haftrichter verlängerte mit Verfügung vom 4. März 2002 die Ausschaffungshaft "um maximal 4 Monate, d.h. bis zum 8. Juli 2002".
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C.
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Mit handschriftlicher und in deutscher Sprache verfasster Eingabe beim Bundesamt für Flüchtlinge vom 18. März 2002 wendet sich X.________ gegen die Haftverlängerung vom 4. März 2002. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht - mit Eingang 22.März 2002 - weitergeleitet und ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
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D.
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Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug sowie der Haftrichter beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländefragen hat keine Stellungnahme eingereicht. X.________ hat sich innert der ihm eingeräumten Frist nicht mehr geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung oder Verlängerung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG und BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene gegen seine Haft wendet, überprüft es die Rechtmässigkeit der angefochtenen Massnahme, vorliegend demnach der haftrichterlichen Verfügung vom 4. März 2002, mit welcher die Haft verlängert wurde. Verfahrensgegenstand ist indes nicht die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage, zu deren Beurteilung das Bundesgericht nicht zuständig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61).
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Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat. Dementsprechend stellt das Bundesgericht auch auf die Sachlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab.
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2.
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Der Beschwerdeführer beschwert sich darüber, dass seine "Bitte nach einem Anwalt" im kantonalen Verfahren ignoriert wurde (vgl. zum richtigen Rechtsmittel BGE 123 I 275 E. 2 S. 276 ff.; 122 II 274 E. 1b S. 277 ff.; 122 I 275 E. 3 S. 276). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch des Betroffenen auf unentgeltliche oder gar amtliche - im Sinne von notwendiger - Verbeiständung im ausländerrechtlichen Haftrichterverfahren über die erstmalige Anordnung der Haft. Allerdings darf einem bedürftigen Häftling im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten der unentgeltliche Rechtsbeistand grundsätzlich nicht verweigert werden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/ cc S. 53, 275 E. 3a/b S. 276 ff.). Es ergibt sich jedoch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den hier allein streitgegenständlichen Haftverlängerungstermin vom 4. März 2002 eine Verbeiständung beantragt hatte. Ebenso wenig liegt eine Ausnahme vor, die eine amtliche Verbeiständung von Verfassungs wegen gebieten würde; auch brauchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Haftverlängerung nicht von Amtes wegen auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung aufmerksam gemacht zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.148/1997 vom 6. Mai 1997, E. 4b, und 2A.385/1999 vom 5. August 1999, E. 2b, mit weiteren Hinweisen. In einem am 20. Februar 2002 der Post übergebenen (an das Bundesgericht adressierten und von diesem an den Haftrichter weitergeleiteten) undatierten Schreiben hatte der Beschwerdeführer zwar beanstandet, dass ihm auf sein Verlangen nach einem Anwalt gesagt worden sei, dass er ohne Geld keinen Rechtsanwalt beiziehen könne. Diese nicht näher belegte Behauptung betraf indes allenfalls die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft im Dezember 2001. Zudem hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Haftrichter selber offenbar keinen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen ist aber aus dem Gesagten zu folgern, dass dem Beschwerdeführer, bei dem es sich nicht um einen völlig unbeholfenen und unerfahrenen Ausländer handelt, das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege im Prinzip bekannt war. Ausserdem war er in der Ladung zum Haftverlängerungstermin auf die Möglichkeit des Beizugs eines Anwalts hingewiesen worden. Auch die Vorschriften des kantonalen Rechts gewähren keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren der Haftverlängerung. Gemäss dem Zuger Einführungsgesetz zum ANAG vom 28. November 1996 (vgl. § 12) ist der inhaftierten Person nur vor der Verhandlung über ein Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG von Amtes wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Ein solches Haftentlassungsgesuch wird der Beschwerdeführer demnächst stellen können (vgl. auch Hinweis in Erwägung 5 des angefochtenen Urteils).
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3.
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Der Beschwerdeführer wurde mit dem Asylentscheid aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Art. 13b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20; BGE 125 II 465 E. 2a S. 467). Der Vollzug dieser Massnahme ist wegen fehlender Reisepapiere noch nicht möglich, jedoch absehbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 465 E. 2a S. 467). Den Sachverhaltsfeststellungen zufolge (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) sind die vom Haftrichter angenommenen Haftgründe der ernsthaften Bedrohung von Personen bzw. der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG) und der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) erfüllt; der Beschwerdeführer wird unter anderem wegen Vorbereitung zum Raub (unter Einsatz einer Schusswaffe) strafrechtlich verfolgt und - wie der Haftrichter zutreffend festgestellt hat - lässt sein bisheriges Verhalten darauf schliessen, dass er sich bei einer Haftentlassung der Ausschaffung entziehen wird (vgl. auch BGE 125 II 369 E. 3b/aa und bb S. 375, und Urteile des Bundesgerichts 2A.35/2000 vom 10. Februar 2000, E. 2b, je mit Hinweisen, und 2A.167/1996 vom 1. April 1996, E. 2a/bb).
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4.
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Dem Beschleunigungsgebot wurde bei Gesamtbetrachtung bislang noch entsprochen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 ff.; 124 I 139 E. 2c S. 142). Zwar beantragten die Behörden erst am 28. Januar 2002 Ersatzreisepapiere bei der russischen Botschaft, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 7. November 2001 in Vorbereitungshaft befand. Solange keine Entscheidung über das Asylgesuch vorlag, war es aber seitens der Behörden nicht angängig, sich schon im Stadium der Vorbereitungshaft an die Botschaft zu wenden. Zudem haben die Behörden nach der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft vom 10. Dezember 2001 unter anderem am 18. und 28. desselben Monats Massnahmen mit Blick auf die Ausschaffung getroffen. Eine am 25. Februar 2002 bei der russischen Behörde vorgesehene Vorsprache scheiterte aus von den schweizerischen Behörden nicht zu verantwortenden Gründen, worauf im Übrigen sogleich ein neuer Termin auf den 6. März 2002 vereinbart wurde.
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Gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern und um höchstens sechs Monate verlängert werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind weder die Zeiten in der Untersuchungshaft noch diejenigen in der Vorbereitungshaft darauf anzurechnen. Die Verlängerung der Haft um vier Monate erscheint im Hinblick auf die mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers und den Bedenken über seine wahre Identität nicht unverhältnismässig (vgl. BGE 126 II 439 E. 4 S. 440 ff.).
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5.
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Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine Mittellosigkeit, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153 a bs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Es ist durch das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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