BGer 2A.567/2001
 
BGer 2A.567/2001 vom 15.04.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.567/2001/zga
Urteil vom 15. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
S.________ Establishment, 9490 Vaduz,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Max H. Albers
und Niccolò Gozzi, Rechtsanwälte, CMS von Erlach
Klainguti Stettler Wille, Dreikönigstrasse 7, Postfach,
8022 Zürich,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.
Internationale Amtshilfe in Sachen C. AB.________ und A. AB.________
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
der Eidgenössischen Bankenkommission vom
25. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juni 1999 teilten die schwedische A. AB.________ und die norwegische B. AB.________ vor Eröffnung der Stockholmer Börse der Presse mit, B. AB.________ werde die E. AB.________, eine Tochtergesellschaft der A. AB.________, erwerben. Noch am selben Tag stieg der Kurs der A. AB.________ von SEK 94 auf SEK 110. Bereits im Vorfeld dieser Bekanntgabe war im Mai 1999 ein Anstieg des Kurses von SEK 75 auf SEK 90 festgestellt worden. Auch das Volumen der gehandelten Titel war massiv angestiegen.
Am 7. September 1999 gab die schwedische C. AB.________ vor Eröffnung der Stockholmer Börse der Presse bekannt, sie habe mit der amerikanischen D.________ eine Vereinbarung über ein neues Konzept zum Vertrieb im elektronischen Handel getroffen. Die Presse berichtete, diese Vereinbarung werde zu einer beachtlichen Steigerung des Jahresergebnisses führen. Noch am Tag der Bekanntgabe stieg der Kurs der C. AB.________ von SEK 48 auf SEK 56. Zuvor war der Kurs bereits vom 2. August bis 6. September 1999 von SEK 33 auf SEK 47 gestiegen. Dies ohne weitere öffentlich bekanntgewordenen Neuigkeiten und trotz des Halbjahresberichtes vom 23. August 1999, der in Bezug auf die Resultate des 2. Quartals nicht die Erwartungen des Marktes erfüllte. Auch das Volumen der gehandelten Aktien erhöhte sich im gleichen Zeitraum von etwa 5'000 auf über 50'000 Stück pro Tag.
B.
Die schwedische Finanzaufsichtsbehörde Finansinspektionen, Securities Market Department, eröffnete in der Folge eine Untersuchung im Zusammenhang mit diesen Aktienkäufen mit Blick auf einen Verstoss gegen die schwedische Insidergesetzgebung (Swedish Insider Act; SFS 1990:1342). Wie ihre Nachforschungen ergeben hatten, wurde die Mehrheit der Aktienkäufe in den zwei (C. AB.________) bzw. vier Wochen (A. AB.________) vor der Bekanntgabe der Informationen durch die GZB-Bank (Schweiz) AG über die schwedische Brokerfirma Aragon getätigt.
C.
Am 22. März 2000 richtete die Finansinspektionen im Zusammenhang mit diesen Aktienkäufen je ein Gesuch um Amtshilfe an die Eidgenössische Bankenkommission. Nachdem diese zusätzliche Angaben verlangt hatte, reichte die Finansinspektionen am 27. Juni 2000 zwei neue Gesuche ein. Mit diesen ersuchte sie die Eidgenössische Bankenkommission, ihr auf dem Weg der Amtshilfe in Bezug auf die vom 28. April bis 26. Mai 1999 (A. AB.________) und vom 17. bis 24. August 1999 (C. AB.________) festgestellten Aktienkäufe folgende Informationen zukommen zu lassen:
- Angaben über die Identität der Kontoinhaber, für welche die GZB-Bank diese Aktienkäufe getätigt hat;
- Angabe der wirtschaftlich Berechtigten (Adresse, Nationalität);
- Weitere für die Untersuchungen relevante Informationen.
Für den Fall einer Widerhandlung gegen den Swedish Insider Act ersuchte die Finansinspektionen um Zustimmung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Übermittlung der Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 ersuchte die eidgenössische Bankenkommission die GZB-Bank (Schweiz) AG, ihr diese Informationen und die Kontoeröffnungsunterlagen der betroffenen Kunden zu übermitteln. Soweit Kundennamen weitergeleitet würden, sei das Verwaltungsverfahren anwendbar; die Bank wurde deshalb aufgefordert, das Ersuchen einschliesslich Beilagen den betreffenden Kunden zu übermitteln und diese einzuladen, sofern sie dies wünschten, direkt oder über die Bank eine Stellungnahme einzureichen sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, sofern die Kunden Wohnsitz im Ausland hätten.
Die GZB-Bank (Schweiz) AG erklärte, die in Frage stehenden 126'400 Aktien der C. AB.________ und 37'000 Aktien der A. AB.________ unter anderen für ihren Kunden S.________ Establishment, Vaduz, (nachfolgend: S.________) gekauft zu haben (gemäss beigelegter Aufstellung 33'700 Akten A. AB.________ und 105'200 Aktien C. AB.________); alle Kaufaufträge seien ihr durch die Triaxis Trust AG, Zürich, (nachfolgend: Triaxis) erteilt worden; diese verfüge in Bezug auf das Konto bei der GZB-Bank über eine Vermögensverwaltungsvollmacht des Kunden S.________.
Die S.________ war 1996 im Auftrag des schwedischen Staatsangehörigen X.________ gegründet worden. Dieser ist auch wirtschaftlich Berechtigter am Konto der S.________bei der GZB-Bank. In ihrer Antwort wies die GZB-Bank darauf hin, ihr Kunde werde direkt eine Stellungnahme zum Amtshilfegesuch einreichen.
Am 23. August 2000 erklärte die Triaxis, sämtliche Transaktionen, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildeten, seien durch sie als Vermögensverwalterin für Rechnung verschiedener Klienten getätigt worden; gemäss Absprache mit den betroffenen Klienten, die meist Wohnsitz im Ausland hätten, werde sie für diese gemeinsam eine Stellungnahme einreichen. Nach eigener Angabe gehört die Triaxis zu 100% der GZB-Bank. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2000 erklärte die Triaxis, die Auswahl der Titel und der Zeitpunkt des Kaufes sei durch sie ohne jede Mitwirkung des Kunden - basierend auf Beurteilungen von institutionellen Analysten und öffentlich zugänglichen Informationen - erfolgt; mit diesem sei lediglich eine progressive Anlagestrategie vereinbart worden. Wegen möglicher steuerrechtlicher Konsequenzen für den in Schweden wohnhaften wirtschaftlich Berechtigten liess sie ebenfalls am 25. Oktober 2000 zusätzlich eine rechtliche Stellungnahme durch einen Rechtsvertreter einreichen. In dieser wird betont, die betroffenen Kunden machten die entsprechenden Angaben nur, um ihre Vertreidigungsrechte gegenüber einer unzulässigen Amtshilfe zu wahren.
Am 19. Januar 2001 gab die Eidgenössische Bankenkommission der Finansinspektionen bekannt, die in Frage stehenden Aktienkäufe seien durch die Vermögensverwalterin Triaxis in Auftrag gegeben worden. Die Namen der Kunden wurden nicht bekanntgegeben, da die Eidgenössische Bankenkommission als glaubhaft erachtete, dass Triaxis die Aktien der beiden Gesellschaften auf Grund eingehender Marktanalysen und nicht gestützt auf Insiderinformationen und überdies schon seit 1998 gekauft hatte; Aktien von IT-Gesellschaften seien damals sehr attraktiv gewesen; die Kunden seien über die konkreten Aktienkäufe nicht informiert worden. Die Namen der Kunden beziehungsweise der wirtschaftlich Berechtigten wurden deshalb nicht bekanntgegeben.
D.
Am 9. Februar 2001 teilte die Finansinspektionen der Eidgenössischen Bankenkommission mit, sie habe Informationen erhalten, wonach X.________, welcher Vorstandsmitglied sowohl der C. AB.________ als auch der A. AB.________ sei, kurz vor Bekanntgabe der Informationen - selber oder über Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist - grössere Transaktionen mit diesen Titeln getätigt habe.
Die Eidgenössische Bankenkommission teilte in der Folge der Triaxis mit, sie zweifle unter diesen Umständen an den von ihr für den Erwerb der Aktien vorgetragenen Gründen; es werde daher in Betracht gezogen, auch die durch die Finansinspektionen verlangten Kundendaten bekanntzugeben.
Am 6. März 2001 ersuchte die Eidgenössische Bankenkommission das Bundesamt für Justiz um Zustimmung zur allfälligen Weiterleitung der Informationen betreffend die Aktienkäufe beider Gesellschaften durch Finansinspektionen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Am 16. April 2001 erklärte das Bundesamt für Justiz, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe für die Käufe der Aktien beider Gesellschaften erfüllt seien, weshalb einer allfälligen Weitergabe der im Rahmen der Amtshilfe erhobenen Informationen an die schwedischen Strafverfolgungsbehörden nichts entgegenstehe.
Mit einer Eingabe vom 30. Mai 2001 liessen die Vertreter der S.________und von X.________ der Eidgenössischen Bankenkommission beantragen, das Amtshilfegesuch vom 27. Juni 2000 abzuweisen. Sie betonten, dass die Position von X.________ als Vorstandsmitglied der beiden in Frage stehenden Gesellschaften nichts daran ändere, dass die Aktienkäufe ohne sein Wissen erfolgt seien. Am 5. Oktober 2001 reichten die Vertreter der S.________und von X.________ bei der Eidgenössischen Bankenkommission eine ergänzende Stellungnahme zusammen mit einem Gutachten des schwedischen Rechtsprofessors Leif Mutén (Stockholm School of Economics) ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 hat die Eidgenössische Bankenkommission entschieden, der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde Finansinspektionen Amtshilfe zu leisten und dieser folgende Informationen und Dokumente zu übermitteln:
- Inhaberin des Kontos bei der GZB-Bank, über welches zwischen dem 28. April und dem 24. August 1999 Käufe von 41'900 Aktien der A. AB.________ sowie 126'400 Aktien der C. AB.________ getätigt wurden, sei die S.________;
- Wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos bei der GZB-Bank sei X.________, Stockholm (Ziff. 1).
Die Finansinspektionen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürfen (Ziff. 2).
Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz stimmte die Eidgenössische Bankenkommission einer allfälligen Weitergabe der Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu; diese seien darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung der Informationen auf die Ermittlung und Ahndung eines Insiderdeliktes zu beschränken habe (Ziff. 3).
Die Finansinspektionen wurde darauf hingewiesen, dass sie vor der Weiterleitung an Zweitbehörden gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG die Zustimmung der Eidgenössischen Bankenkommission einzuholen habe (Ziff. 4).
F.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2001 beantragt die S.________dem Bundesgericht im Hauptantrag, die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und die Gesuche von Finansinspektionen um Amtshilfe vom 27. Juni 2000 abzuweisen. Auf die Eventualbegehren wird, soweit erforderlich, in der Begründung näher eingegangen.
Mit Verfügungen vom 29. Januar bzw. 8. Februar 2002 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu; den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin (Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, mündliche Parteiverhandlung, Zeugeneinvernahmen) gab er unter Vorbehalt späterer abweichender Anordnungen des Instruktionsrichters keine Folge.
Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit ergänzender Eingabe vom 11. März 2002 stellt die Beschwerdeführerin - "unter Festhalten an den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren" - die prozessualen Anträge, X.________ beizuladen und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den Amtshilfegesuchen der Finansinspektionen sowie zur angefochtenen Verfügung anzusetzen sowie die von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugen einzuvernehmen und eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Anwendung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; vgl. BGE 127 II 323 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als durch die Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin zu dieser ohne weiteres legitimiert (BGE 125 II 65 E. 1). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt (Art. 110 Abs. 4 OG). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin enthält keine wesentlichen neuen Argumente, zu denen sich die Beschwerdeführerin bisher nicht hätte äussern können. Zudem erscheint die Sache spruchreif, sodass von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auch nicht näher.
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit einer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten ergänzenden Eingabe, X.________ als wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuladen und ihm eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, der nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 110 Abs. 4 OG), ist die Eingabe unbeachtlich. Dem Antrag könnte ohnehin nicht stattgegeben werden: Am 27. April 2001 teilte Rechtsanwalt Max H. Albers, der die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren vertritt, der Eidgenössischen Bankenkommission mit, die S.________und X.________ als deren wirtschaftlich Berechtigter hätten seine Kanzlei mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Die entsprechenden Vollmachten, eine davon persönlich unterzeichnet von X.________ wurden am 10. Mai 2001 erteilt. Die Stellungnahmen erfolgten denn auch im Namen der im Amtshilfeverfahren betroffenen Klienten, d.h. gemäss den dazu beigelegten Vollmachten im Namen der Beschwerdeführerin und von X.________. Die Interessen des wirtschaftlich Berechtigten X.________ waren damit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Amtshilfeverfahren von Anfang an vollumfänglich gewahrt. Die Eingaben erfolgten somit immer auch in dessen Namen; damit konnte er sich zu den Amtshilfeersuchen äussern. Von einer Verletzung des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anspruches auf rechtliches Gehör - welches zudem auf die Verfahrensparteien (s. unten) beschränkt ist - kann damit keine Rede sein. Weiter verfassten die Vertreter der Beschwerdeführerin auch eine rechtliche Stellungnahme im Namen der Triaxis Trust AG zum Amtshilfeersuchen; dies geschah nach Angaben der Triaxis Trust AG ausdrücklich mit Blick auf die "im Falle der amtshilfeweisen Übermittlung von Informationen an Finansinspektionen drohenden steuerrechtlichen Konsequenzen für den in Schweden wohnhaften Kunden". Ausserdem wahrt die Beschwerdeführerin auch mit der vorliegenden Beschwerde - insbesondere mit dem Antrag, der Name ihres wirtschaftlich Berechtigten dürfe nicht an die Finansinspektionen bekanntgegeben werden - nicht nur ihre eigenen, sondern auch (zumindest indirekt) dessen Interessen; dazu ist sie, anders als im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, berechtigt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc, S. 328). Im Übrigen kann der wirtschaftlich Berechtigte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im ausländischen Aufsichtsverfahren geltend machen (BGE 126 II 409 E. 6b/cc, S. 418, E. 6c/bb, S. 422).
Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin nur die GZB-Bank und die Beschwerdeführerin (Kontoinhaberin) als Parteien des Amtshilfeverfahrens anerkannt; die Verfügung wurde auch nur diesen eröffnet. Die Parteistellung des am Konto wirtschaftlich Berechtigten wurde ausdrücklich verneint, auch wenn dessen Name bei der Amtshilfeleistung übermittelt werde. Der wirtschaftlich Berechtigte hat dagegen keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, obwohl er - unabhängig von der Legitimation in der Sache selber - ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, überprüfen zu lassen, ob seine Parteistellung verneint werden durfte (vgl. BGE 127 II 323 E. 1). Würde der wirtschaftlich Berechtigte nun - nach Ablauf der Beschwerdefrist - im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen, würden damit unterlassene Prozesshandlungen nachgeholt, beziehungsweise eine unterlassene Beteiligung am Verfahren geheilt.
Eine Beiladung von X.________ ist auch ausgeschlossen, weil diesem nach feststehender Rechtsprechung als bloss wirtschaftlich Berechtigtem am betroffenen Konto weder im Verfahren vor der Bankenkommission noch in jenem vor Bundesgericht Parteistellung zukommt; er muss vielmehr die von ihm gewählte Konstruktion (selbständige Kundenqualität eines Dritten) gegen sich gelten lassen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen. Denn dank seines wirtschaftlichen und rechtlichen Einflusses auf den direkten Vertragspartner der Bank kann er seine Interessen in geeigneter Form wahren (BGE 127 II 323 E. 3b/cc, S. 328); ihn beizuladen hiesse diese gefestigte Rechtsprechung aufzugeben (Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 2a).
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beiladung zur Hauptsache auf Art. 8 EMRK stützt, dem bei der kundenbezogenen Amtshilfe auch verfahrensrechtlich neben Art. 38 Abs. 2 BEHG keine eigenständige Bedeutung zukommt: Der mit der Amtshilfe verbundene Eingriff in das Privatleben ist durch Art. 38 Abs. 2 BEHG gerechtfertigt (Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 2b/bb).
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, X.________ sei durch ihre Repräsentantin, die Z.________ AG, Vaduz, anlässlich der Kontoeröffnung bei der GZB-Bank auf dem Formular zur Verifizierung des wirtschaftlich Berechtigten irrtümlich als ihr wirtschaftlich Berechtigter eingetragen worden, erscheint dies nicht glaubhaft, nachdem auch ihr Rechtsvertreter, wie bereits erwähnt, erklärte, er sei durch diesen als wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden.
1.5 Auch dem erneuten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 112 OG - unter Ausschluss der Öffentlichkeit - ist nicht stattzugeben, da sich die Beschwerdeführerin (wie auch der wirtschaftlich Berechtigte) zum Verfahrensgegenstand umfassend äussern konnte und sie ihre Äusserungen auch umfangreich dokumentiert hat. Im Übrigen ist nicht zu sehen, aus welchen Gründen ausnahmsweise von der allgemeinen Regel von Art. 36b OG abzuweichen wäre.
2.
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und zudem an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterreichung an Strafbehörden ist untersagt, soweit die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG). Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (VwVG; SR 172.021; Art. 38 Abs. 3 BEHG); (BGE 127 II 323 E. 2).
3.
Die Finansinspektionen (Swedish Financial Supervisory Authority) ist die schwedische Aufsichtsbehörde über die Finanzmärkte; sie reguliert den Versicherungsmarkt, den Kreditmarkt und den Effektenmarkt. Aufgabe der Finansinspektionen ist die Erteilung von Bewilligungen, die Beaufsichtigung und der Erlass von Regelungen und generellen Richtlinien für Finanzaktivitäten. Sie ist auch zuständig für die Untersuchung von Insiderdelikten und Fällen von Kursmanipulationen. Dem Securities Market Department obliegt die Überwachung des Effektenmarktes. Die Aufgaben der Finansinspektionen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Securities Business Act (1991:981), dem Financial Instruments Trading Act (1991:980), dem Insider Act (1990:1342; insb. section 17 ff.), dem Mutual Funds Act (1990:1114) sowie dem Exchange and Clearing House Act (1992:543). Ihr kommen namentlich Untersuchungsbefugnisse im Bereich des verbotenen Insiderhandels und von Finanzmarktmanipulationen zu. Die Finansinspektionen nimmt damit typische Funktionen der Finanzaufsicht wahr, weshalb sie als staatliche Aufsichtsbehörde über den Effektenhandel und die Effektenhändler des schwedischen Staates zu betrachten ist. Die Eidgenössische Bankenkommission kann daher dieser Behörde grundsätzlich Amtshilfe leisten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG erfüllt sind. Dies wird durch die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht bestritten.
4.
4.1 Die Ersuchen der Finansinspektionen standen im Zusammenhang mit auffälligen Kursverläufen im Vorfeld von Mitteilungen, die durchaus geeignet sein konnten, den Kurs der Aktien der hier in Frage stehenden Gesellschaften massgeblich zu beeinflussen. Aus den Gesuchsbeilagen ergibt sich insbesondere ein auffälliger Anstieg der Handelsvolumen nach dem 20. Mai 1999 (A. AB.________) und dem 16. September bis zur Bekanntgabe der Vereinbarung am 7. September 1999 (C. AB.________). Diese Vorgänge begründeten einen hinreichenden Anfangsverdacht und legten aufsichtsrechtliche Abklärungen mit Blick auf einen allfälligen Insiderhandel nahe. Sie bildeten damit begründeten Anlass, die Bankenkommission um Amtshilfe zu ersuchen (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb, S. 74). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kurs- und Volumenanstiege seien auf die fulminante Börsenhausse des Jahres 1999 zurückzuführen, die den ganzen IT-Sektor betroffen habe, lässt diesen Anfangsverdacht nicht entfallen, auch wenn damals angeblich Konkurrenzunternehmen ebenfalls enorme Kursgewinne erzielt haben sollen. Ob die untersuchten Transaktionen bloss zufällig zeitlich kurz vor der Veröffentlichung von kursrelevanten Pressemitteilungen erfolgten, wie die Beschwerdeführerin behauptet, bildet gerade Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Prüfungsverfahrens und steht einem solchen keinesfalls entgegen.
Von einer "fishing expedition" kann unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Eine solche setzt voraus, dass die verlangten Auskünfte offensichtlich keinerlei Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Transaktionen haben (vgl. BGE 127 II 142 E. 4b); dies ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin hat die in den Ersuchen erwähnten Indizien jedenfalls nicht von vornherein entkräftet (vgl. Urteil 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 5a). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 6).
4.2 Das Weiterleiten von Daten, die den Bankkunden betreffen, kann unzulässig sein, wenn ein klarer und unzweideutiger (schriftlicher) Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinwiesen, dass der Kunde, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen abgewickelt wurden, in irgendeiner Form dennoch an den umstrittenen Geschäften selber beteiligt gewesen sein könnte (BGE 127 II 323 E. 6b/aa; S. 332). Die Beschwerdeführerin wendet denn auch ein, ihre Vermögensverwalterin Triaxis habe die umstrittenen Titel selbständig und ohne Instruktionen und Informationen von ihrer Seite und seitens ihres wirtschaftlich Berechtigten, sondern aufgrund allgemein zugänglicher Informationen und eigener Marktanalysen erworben. Sie verkennt dabei, dass im vorliegenden Fall mit der persönlichen Verflechtung ihres wirtschaftlich Berechtigten, X.________, mit der C. AB.________ und der A. AB.________, Anhaltspunkte dafür bestehen, sie und ihr wirtschaftlich Berechtigter könnten (dennoch) an den in Frage stehenden Investitionsentscheiden mitgewirkt haben (vgl. auch E. 6.3). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Abklärungen aufgenommen wurden, wegen auffälliger Kursverläufe erst ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung börsenrechtlicher Bestimmungen bestand, lässt das blosse Bestehen eines Vermögensverwaltungsauftrages diesen unter den gegebenen Umständen nicht entfallen. Es ist an der ausländischen Aufsichtsbehörde, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte über die Begründetheit dieses Verdachts zu entscheiden; dessen Berechtigung bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 127 II 323 E. 7b/aa, S. 334).
5.
5.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG dürfen die übermittelten Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden (Spezialitätsprinzip).
Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass die Bankenkommission Amtshilfe an eine Behörde gewährt, die auch noch andere Aufgaben erfüllt. Der ausländischen Behörde müssen nicht genau die gleichen Befugnisse zukommen wie der Bankenkommission. Es genügt, dass ihr ähnliche Aufgaben übertragen sind. Die zweckentsprechende Verwendung der zu übermittelnden Informationen kann bereits dadurch gesichert erscheinen, dass die ausländische Aufsichtsbehörde das Auskunftsersuchen mit einem amtshilfefähigen Zweck begründet und zugleich zusichert, die Informationen nur in diesem aufsichtsrechtlichen Kontext zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 3a). In einer Erklärung vom Dezember 1999 hat die Finansinspektionen durch ihren Generaldirektor der Eidgenössischen Bankenkommission erklärt, die ihr auf dem Wege der Amtshilfe übermittelten Informationen würden im Zusammenhang mit ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit zum Zweck der Überwachung des Finanzmarktes verwendet.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Finansinspektionen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürfen (Ziffer 2).
Die erwähnte Zusicherung genügt. Auch wenn nicht bereits in der Zusicherung selber die ausschliessliche Verwendung zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erklärt wird, ist doch von einer solchen auszugehen. Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG verlangt zudem keine völkerrechtlich verbindliche Zusage der ausländischen Behörde: Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und - wie hier - auch sonst keine Anzeichen bestehen, dass er dies im konkreten Fall nicht tun würde, steht der Amtshilfe unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Bloss falls die ausländische Aufsichtsbehörde tatsächlich nicht in der Lage ist, dem Spezialitätsvorbehalt nachzukommen bzw. im Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärung nicht angemessen nachkommen kann, ist die Bankenkommission nicht mehr befugt, ihr Amtshilfe zu leisten (BGE 127 II 142 E. 6b, S. 147 f.; 126 II 126 E. 6b/bb, S. 139).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Finansinspektionen untersuche die in Frage stehenden Transaktionen nicht allein, sondern in enger Zusammenarbeit mit der insbesondere für Insider- und Steuerdelikte zuständigen Sonderstrafverfolgungsbehörde Ekobrottsmyndigheten (Economic Crimes Authority); die Informationen seien denn auch primär für diese bestimmt. Der Einwand ist unbehelflich: Die den ausländischen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Angaben sollen auch der Durchsetzung der Verbote des Insiderhandels und der Kursmanipulation sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen. Es entspricht deshalb einer sinnvollen Aufgabenteilung zwischen den sachnäheren Aufsichtsorganen und den Strafverfolgungsbehörden, dass im Vorfeld strafrechtlicher Ahndung von Finanzmarktdelikten zunächst aufsichtsrechtliche Abklärungen getroffen werden; dabei geht es in aller Regel darum abzuklären, ob überhaupt ein hinreichender strafrechtlich relevanter Verdacht besteht. Auch der Bankenkommission kommt innerstaatlich die Aufgabe zu, bei Verdacht auf Insiderhandel oder Kursmanipulationen entsprechende Untersuchungen anzuordnen. Dabei handelt es sich um Aufsichtsmassnahmen im Sinne des Börsengesetzes, auch wenn sie bei Erhärtung des Verdachts durch konkrete Indizien Anlass zu Strafanzeigen geben können; von einer Umgehung der Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann dabei nicht die Rede sein (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b, S. 72 f.).
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich und schlüssig dargelegt, dass die Finansinspektionen gemäss dem Swedish Secrecy Act (1980:100) auch im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen (E. 4 und Vernehmlassung III./N. 14), denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden.
Der Umstand, dass die Finansinspektionen (wie die Bankenkommission) unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet sein kann, im Rahmen ihrer Abklärungen entdeckte strafrechtlich relevante Vorkommnisse den Strafverfolgungsbehörden bekanntzugeben, steht dabei der Gewährung der Amtshilfe nicht grundsätzlich entgegen, da auch die Bankenkommission eine entsprechende Anzeigepflicht trifft (BGE 126 II 409 E. 4b/aa, S. 412 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Amtsgeheimnis der Finansinspektionen gelte faktisch nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Amtshilfe erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich tatsächlich mit Bezug auf die durch die Bankenkommission zur Verfügung gestellten Informationen zeigen sollte, dass die Finansinspektionen ihren Zusicherungen - trotz des Amtsgeheimnisses - keine Nachachtung zu verschaffen vermag (vgl. BGE 126 II 409 E. 4b/bb, S. 413). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
5.3 Die Finansinspektionen hat mit Erklärung vom Dezember 1999 zugesichert, keine vertraulichen Informationen, die sie von der Bankenkommission erhält, an Drittbehörden weiterzuleiten, ohne vorher das Einverständnis der Bankenkommission einzuholen. In jenen Fällen, wo das schwedische Recht eine Weiterleitung vorsehe, werde sie - wenn die Bankenkommission einer Weiterleitung nicht zustimme - alles unternehmen, um eine Weiterleitung zu verhindern; sei es, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreife, sei es, dass sie die Auskunft verlangende Behörde auf die Gründe der Verweigerung der Zustimmung der Bankenkommission hinweise und die negativen Folgen einer dennoch erzwungenen Weiterleitung für die zukünftige internationale Zusammenarbeit aufzeige.
Unter diesen Umständen durfte die Bankenkommission davon ausgehen, dass auf Grund dieser "best-efforts"-Erklärung auch die Voraussetzung von Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG erfüllt ist (vgl. Urteil 2A.162/2001 vom 10. Juli 2001, E. 3b; BGE 127 II 142 E. 6).
6.
6.1 Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - auch die Bewilligung erteilt, die Informationen allenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln; die Finansinspektionen ist gehalten, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur zur Ermittlung und Ahndung eines Insiderdelikts verwendet werden dürfen (vgl. Sachverhalt E).
6.2 Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung mit dem Amtshilfeentscheid erteilen, wenn die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im ersuchenden Staat bei Einreichung des Gesuches hinreichend fortgeschritten sind oder sich schon zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer allfälligen Weiterleitung an die ausländischen Strafverfolgungsbehörden abzeichnet; sie hat dabei - da über die Amtshilfe das Rechtshilfeverfahren, welches den Betroffenen qualifizierte Garantien bietet (BGE 126 II 126 E. 6c/cc, S. 143), nicht unterlaufen werden darf - sicherzustellen, dass alle wesentlichen materiellen Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, erfüllt sind (BGE 127 II 142 E. 7a/b); die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt in erster Linie dem Bundesamt für Justiz, ohne dessen Zustimmung eine Weiterleitung nicht bewilligt werden darf (BGE 126 II 409 E. 6b/bb, S. 417). Da dabei höhere Anforderungen als im Bereich der Amtshilfe gestellt werden, genügt es nicht, dass im Vorfeld von kursrelevanten Mitteilungen auffällige Kursverläufe oder Volumenanstiege verzeichnet wurden. Verlangt werden zusätzliche Indizien, die im Sinne eines konkreten Tatverdachts in Bezug auf bestimmte Transaktionen eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Es sind indessen keine allzu hohen Anforderungen an die Schilderung des Sachverhaltes im Gesuch zu stellen, da zu diesem Zeitpunkt noch offen ist, ob die Informationen auch tatsächlich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (BGE 127 II 142 E. 7b, S. 149).
Die Bankenkommission geht zu Recht davon aus, im vorliegenden Fall lägen zusätzliche Indizien vor, welche ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen. Insbesondere der sich aus den in Frage stehenden Informationen erst ergebende Umstand, dass X.________ sowohl wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin, auf deren Rechnung die Aktien gekauft und später mit grossem Gewinn wieder verkauft wurden, als auch Vorstandsmitglied der beiden in Frage stehenden Gesellschaften ist, vermag einen solchen konkreten Verdacht eines Insiderdeliktes zu begründen. Unter diesen Umständen können weder die Beschwerdeführerin noch X.________ als unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG gelten, über welche keine Informationen weitergegeben werden dürfen. Dass X.________ auf die Investitionsentscheide keinen Einfluss gehabt haben soll, erscheint unter den gegebenen Verhältnissen wenig wahrscheinlich und vermag diesen Verdacht nicht zu beseitigen.
6.3 Damit kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihren und den Namen ihres wirtschaftlich Berechtigten nicht bekanntzugeben - den sie mit dem Hinweis, sie seien offensichtlich nicht in diese Angelegenheit verwickelt, begründet -, nicht entsprochen werden; denn die Zugehörigkeit von X.________ zum Vorstand beider in Frage stehenden Gesellschaften erweckt den Verdacht, dass er in irgendeiner Form an den konkreten Anlageentscheiden beteiligt gewesen sein könnte. Im Übrigen lässt schon die Tatsache, dass die in Frage stehenden Transaktionen über das Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden, diese und ihren wirtschaftlich Berechtigten als im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG in die zu untersuchende Angelegenheit "verwickelt" erscheinen (BGE 126 II 126 E. 6a/bb, S. 137). Ihre Namen können deshalb bekannt gegeben werden.
6.4 Auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Bankgeheimnis ist in diesem Zusammenhang unbehelflich, da dieses im Allgemeinen gegenüber der Leistung der Amtshilfe zurückzutreten hat (BGE 125 II 83).
6.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mindestens hinsichtlich der Transaktionen in C. AB.________-Aktien fehle es an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
Beim Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat die Bankenkommission - unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen - weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln die Strafbarkeit nach ausländischem Recht im Einzelnen zu prüfen; zu untersuchen ist in erster Linie, ob das in Frage stehende Verhalten die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (BGE 126 II 409 E. 6c/bb und cc, S. 421 f.).
6.5.1 Dass dieses Erfordernis bezüglich der Transaktionen von Aktien der A. AB.________, denen eine Gesellschaftsübernahme zu Grunde lag, erfüllt ist, hat die Bankenkommission in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 8c/i). Dies wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.
6.5.2 In Bezug auf den Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung im Fall der C. AB.________ bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dieser Vorgang sei weder eine Emission neuer Beteiligungsrechte, noch eine Unternehmensverbindung oder eine ähnliche Tatsache von ähnlicher Tragweite und damit gar nicht von Art. 161 Ziff. 3 StGB erfasst. Die Bankenkommission vertritt demgegenüber die Auffassung, die enge Auslegung von Art. 161 Ziff. 3 StGB durch das Bundesgericht erscheine nicht sachgerecht; aber auch bei einer solch engen Auslegung müsse jedenfalls im Rahmen der internationalen Amtshilfe eine Weiterleitung der entsprechenden Informationen an die Strafverfolgungsbehörden möglich sein.
Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ib 547 entschieden, als vertrauliche Tatsachen, deren Ausnützen gemäss Art. 161 StGB strafbar sei, könnten neben den in Art. 161 Ziff. 3 StGB erwähnten Beispielen der bevorstehenden Emission neuer Beteiligungsrechte und der Unternehmensverbindung nur solche Sachverhalte bezeichnet werden, die diesen ähnlich seien. Eine solche Ähnlichkeit setze voraus, dass der fragliche Sachverhalt und die beiden aufgezählten Beispiele sich mit Bezug auf die letztere kennzeichnenden und die Finanzierung oder die rechtliche Struktur der Gesellschaft betreffenden Merkmale qualitativ und nicht nur quantitativ entsprechen; nur ein erheblicher Substanzverlust einer Unternehmung, der die Bilanzstruktur von Grund auf verändert und eine Sanierung oder eine grundlegende Restrukturierung der Gesellschaft erfordert, könnte allenfalls die vom Gesetzgeber geforderte Ähnlichkeit aufweisen (E. 4e/bb, S. 557 f.). Im Urteil 1A.325/2000 vom 5. März 2001 hat es unter Berücksichtigung der massgebenden aktuellen strafrechtlichen Literatur diese Rechtsprechung bestätigt. Die vertraulichen Tatsachen müssen sich danach auf Veränderungen der internen (Aktionariat) oder externen Struktur der Gesellschaft beziehen wie beispielsweise Unternehmensteilungen, Mehrheitsübernahmen oder Sanierung durch Kapitalherabsetzung (E. 3b).
Die hier in Frage stehende Vereinbarung der C. AB.________ mit der amerikanischen D.________ über ein neues Konzept zum Vertrieb im elektronischen Handel erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Denn es ist nicht zu erkennen und wird auch durch die Bankenkommission nicht dargelegt, inwieweit durch eine solche Vereinbarung in einer grundlegenden Weise in die Gesellschaftsstruktur der C. AB.________ eingegriffen würde. Die Vereinbarung ist damit vergleichbar mit Gewinn- oder Verlustankündigungen, welche ebenso zu empfindlichen Kursgewinnen oder -verlusten führen können. Es geht nicht an, die bestehende Strafbarkeitslücke (BGE 118 Ib 547 E. 4e/bb in fine, S. 559) in Abweichung von der Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich der Amtshilfe durch eine - seitens der Bankenkommission (erneut) angeregte - grosszügige Auslegung von Art. 161 Ziff. 3 StGB zu beheben (vgl. neu auch Roger Groner, Aspekte des Insidertatbestandes [Art. 161 StGB], in: Strafrecht als Herausforderung, Hrsg. Jürg-Beat Ackermann, Zürich 1999, S. 267), denn mit der Amtshilfe dürfen die Regeln über die Rechtshilfe in Strafsachen weder materiell noch hinsichtlich eines minimalen Rechtsschutzes in der Schweiz umgangen werden (BGE 127 II 323 E. 4).
6.6 Die Beschwerde ist daher im Sinne des Subeventualbegehrens 3a teilweise gutzuheissen, und die Weiterleitung der Informationen betreffend die C. AB.________ an die Strafverfolgungsbehörden ist nicht zu bewilligen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die in der angefochtenen Verfügung angegebene Menge der für Rechnung ihres Kontos gekauften Aktien der beiden Gesellschaften sei nachweislich falsch.
Die Rüge ist berechtigt. Aus den Akten ergibt sich, dass die GZB-Bank für Rechnung des Kontos der Beschwerdeführerin in den von den Amtshilfegesuchen erfassten Zeiträumen 33'700 Aktien der A. AB.________ (28. April - 26. Mai 1999) und 105'200 Aktien der C. AB.________ (17. August - 24. August 1999) gekauft hat.
Soweit die Beschwerdegegnerin eine mitzuteilende Anzahl von 126'400 Aktien der C. AB.________ nennt, scheint sie von der gesamten Anzahl der durch die GZB-Bank getätigten Käufe auszugehen. Diese wurden indessen zum Teil für andere Kunden und über andere Konten getätigt, in Bezug auf welche die Beschwerdeführerin nicht als Kontoinhaberin erscheint. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher im Sinn des Eventualantrages der Beschwerdeführerin zu berichtigen.
Was die Aktien der A. AB.________ betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die GZB-Bank nach dem vom Ersuchen erfassten Zeitraum (28. April - 26. Mai 1999) zu den für die Beschwerdeführerin gekauften 33'700 Aktien am 9. und 12. Juli 1999 noch 13'200 bzw. 8'200 Aktien für Rechnung der Beschwerdeführerin kaufte; diese beiden Käufe erfolgten zu schon erheblich gestiegenen Preisen. Die Beschwerdegegnerin hat die von den beiden Ersuchen erfassten Zeiträume - 28. April bis 26. Mai 1999 und 17. August bis 24. August 1999 - zusammengefasst. Demzufolge hätten offensichtlich auch die oben erwähnten beiden letzten Käufe berücksichtigt werden sollen. Zu solch weitergehenden Auskünften ist die Bankenkommission im Rahmen der sogenannten "spontanen" Amtshilfe berechtigt. Nach dieser kann sie im Zusammenhang mit einem konkreten Amtshilfeersuchen das Gesuch auch durch - aufgrund der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinende - weitere Auskünfte ergänzen (BGE 126 II 409 E. 6c/aa, S. 421). Die beiden im Juli getätigten Käufe waren die letzten, bevor im November und Dezember 1999 die Verkäufe einsetzten. Bei diesen wurden - sogar im Vergleich zu diesen letzten Käufen zu bereits gestiegenen Preisen (von SEK 79.80 auf SEK 126.05 bzw. SEK 129.58) - erhebliche Gewinne realisiert, indem Verkaufspreise zwischen SEK 483.99 und SEK 758.50 erzielt wurden. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass auch die beiden in Frage stehenden Käufe für das schwedische Aufsichtsverfahren dienlich sein dürften, weshalb sie in die Auskunft einbezogen werden dürfen. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin von diesen beiden Käufen indessen nur den letzten Kauf vom 12. Juli 1999 von 8'200 Aktien einbezog, indem sie eine gekaufte Anzahl von 41'900 Aktien angegeben hat, hingegen nicht den Kauf vom 9. Juli 1999 von 13'200 Aktien, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt, das von Amtes wegen zu beheben ist. Deshalb ist Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung auch in Bezug auf die für Rechnung der Beschwerdeführerin durch die GZB-Bank gekaufte Anzahl Aktien der A. AB.________ zu berichtigen (41'900 + 13'200 = 55'100).
8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen, im Wesentlichen aber abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nur in zwei untergeordneten Punkten obsiegt (etwas geringere Anzahl der Aktien und Zustimmung zur allfälligen Weiterleitung der Informationen betreffend C. AB.________ an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden) ist die normale Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.- auf Fr. 7'000.-- zu reduzieren (Art. 156 OG). Entsprechend steht der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen ihres Obsiegens nur eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit der allfälligen Weiterleitung der in Ziffer 1 erwähnten Informationen in Bezug auf die C. AB.________ an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugestimmt wird. Die in Ziffer 1 genannten Zahlen von Aktienkäufen werden dahingehend berichtigt, als über das fragliche Konto der Beschwerdeführerin 105'200 Aktien der C. AB.________ sowie 55'100 Aktien der A. AB.________ gekauft wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössische Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: