BGer H 239/2001 |
BGer H 239/2001 vom 02.05.2002 |
[AZA 7]
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H 239/01 Gb
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 2. Mai 2002
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in Sachen
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G.________, Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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und
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- G.________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (nachfolgend: Ausgleichskasse) per 1. Januar 1995 als Selbstständigerwerbender zwangserfasst. Nachdem er gegen die Verfügungen vom 7. November 2000, mit welchen die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für die Zeit von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 festsetzte, Beschwerde eingereicht hatte, hob die Ausgleichskasse diese pendente lite auf. Mit Verfügungen vom 23. Januar 2001 setzte sie die Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 erneut fest, worauf die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (nachfolgend: Kommission) das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2001 abschrieb. Am 12. Februar 2001 verfügte die Ausgleichskasse zudem die Beiträge für das Jahr 2001.
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B.- G.________ reichte gegen die Verfügungen vom 23. Januar 2001 und 12. Februar 2001 Beschwerde ein. Nachdem die Ausgleichskasse die Verfügung vom 12. Februar 2001 aufgehoben und die Beiträge für 2001 am 26. Februar 2001 neu festgesetzt hatte, hob die Kommission mit Entscheid vom 26. Juni 2001 die Verfügungen vom 23. Januar 2001 betreffend die Jahre 1996 bis 1998 auf und wies die Sache zur Neufestsetzung nach erfolgter Abklärung an die Ausgleichskasse zurück. Bezüglich der Verfügung für das Beitragsjahr 2001 schrieb sie das Verfahren als erledigt ab. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Kommission und Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 117 V 264 Erw. 3, je mit Hinweisen), das beitragspflichtige Einkommen Selbstständigerwerbender (Art. 9 AHVG; Art. 17 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441) und die Verbindlichkeit des von den Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; BGE 121 V 82 Erw. 2c; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis Ende 1996 Lohn von der Firma Z.________ AG bezogen habe und seither als Selbstständigerwerbender tätig sei, wobei er mit Verlust arbeite. Die Steuerfestsetzung beruhe auf einer Einschätzung, weshalb er auch nicht die gestatteten Abzüge habe tätigen können. Die auf einer Einschätzung beruhende Steuerveranlagung werde nun im Rahmen eines Steuererlasses bereinigt. Sinngemäss beruft er sich zudem auf die Möglichkeit der Herabsetzung von Beiträgen.
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b) Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Dies gilt nicht nur für im ordentlichen Verfahren erlassene Veranlagungen, sondern auch für solche auf Grund von Ermessenseinschätzungen seitens der Steuerbehörden (ZAK 1988 S. 298 mit Hinweisen) sowie selbst in Fällen, in welchen bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung im steuerrechtlichen Verfahren die Veranlagung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (BGE 110 V 373 Erw. 3b).
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Für die Ausgleichskasse sind demnach die von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen verbindlich, deren rechtskräftige Veranlagung von den Steuerbehörden am 8. Januar 2001 bestätigt wurde. Daran vermöchte auch der Umstand eines Steuererlasses nichts zu ändern, weil dadurch nicht das massgebende Einkommen neu festgesetzt, sondern lediglich auf den Bezug von geschuldeten Steuern verzichtet wird. Die Steuermeldungen sind jedoch für die Ausgleichskassen nur bezüglich der Höhe des gemeldeten Einkommens und Eigenkapitals verbindlich; die Frage, ob Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldungen zu beurteilen (BGE 121 V 83 Erw. 2c; AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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c) Auf Grund der Angaben des Versicherten führte die AHV-Zweigstelle, welche den Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht Selbstständigerwerbender ausfüllte, als Beginn der selbstständigen Tätigkeit den 1. Januar 1995 an sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende 1996 Beiträge aus unselbstständiger Tätigkeit bei der Firma Z.________ AG abgerechnet habe. Der Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten enthält für das Jahr 1995 ein bei der Firma Z.________ AG erzieltes Einkommen von Fr. 60'000.-; für das Jahr 1996 wurde kein Einkommen verbucht.
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Die Steuermeldungen weisen für die hier noch streitigen Jahre 1996 bis 1998 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus. Allerdings bestätigte die Steuerverwaltung am 8. Januar 2001 auf Nachfrage hin, dass es sich hiebei um Gesamteinkommen handle, ohne genauere zahlenmässige Angaben zu machen.
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Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in den Jahren 1996 bis 1998 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit geltend machte und trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Belege einreichte, hat die Vorinstanz in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu Recht die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen betreffend die Lohnbezüge bis zum Konkurs der Firma Z.________ AG (1998) tätige und hernach die Beiträge für die Jahre 1996 bis 1998 neu festsetze. Sie hat hierbei übersehen, dass auch die Beitragsverfügungen der Jahre 1999 und 2000, die auf dem durchschnittliche Einkommen aus den Jahren 1997 und 1998 beruhen, zu berichtigen wären, sollte das steuerbare Einkommen aus diesen Jahren solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit enthalten.
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Deshalb sind auch die Beitragsverfügungen für die Jahre 1999 und 2000 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung nach erfolgter Abklärung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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d) Soweit der Versicherte erneut Herabsetzung der Beiträge auf Grund seiner schwierigen finanziellen Lage beantragt, legt er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dar, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz infolge fehlendem Anfechtungsobjekt nicht zutreffend sein soll. Dies genügt den Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nicht (BGE 123 V 335 mit Hinweisen), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf nicht eintritt.
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4.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Parteien haben demnach die Gerichtskosten im Ausmass ihres Unterliegens zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid vom 26. Juni 2001,
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soweit damit die Beschwerde bezüglich der Beitragsjahre
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1999 und 2000 abgewiesen wird, und die Verfügungen
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vom 23. Januar 2001 betreffend die Beitragsjahre 1999
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und 2000 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse
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zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter
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Abklärung im Sinne der Erwägungen die Beiträge
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neu festsetze. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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abgewiesen, soweit darauf einzutreten
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ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.-- werden zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.-- der Ausgleichskasse auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
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geschuldeten Gerichtskosten sind durch den geleisteten
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Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- gedeckt; der
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Differenzbetrag von Fr. 400.-- wird ihm zurückerstattet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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