BGer U 421/2000
 
BGer U 421/2000 vom 07.05.2002
[AZA 7]
U 421/00 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 7. Mai 2002
in Sachen
M.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die aus dem Kosovo stammende, seit 1998 verheiratete M.________, geboren 1974, war ab September 1990 als Verkäuferin im Geschäft X.________ tätig und dadurch bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (nachfolgend ELVIA) unfallversichert. Am Morgen des 25. Januar 1995 flüchtete sie von ihrem im ersten Stockwerk gelegenen Zimmer auf das Vordach und sprang aus einer Höhe von 4,2 m auf den Erdboden, um sich der bevorstehenden Reise ins Heimatland und der vom Vater befohlenen Zwangsverheiratung zu entziehen. Dabei erlitt sie Verletzungen an Rücken, Fuss und Nase. Die ELVIA anerkannte ihre Leistungspflicht und kürzte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Mai 1995 die der Versicherten auszurichtenden Geldleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten um 20 %.
Am 24. Oktober 1997 liess M.________ durch ihren inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter den Antrag auf Aufhebung der Kürzungsverfügung und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Mit Verfügung vom 9. April 1998 lehnte die ELVIA die Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 24. Mai 1995 und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, sprach ihr hingegen eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 %, beide Leistungen jeweils um 20 % gekürzt, zu. Auf Einsprache hin anerkannte die ELVIA, dass die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei und weiterhin Anspruch auf Heilungskosten und Taggelder bestehe, weshalb die Einsprache mit Bezug auf Rente und Integritätsentschädigung, über die später verfügt werde, gegenstandslos geworden sei. Hingegen lehnte sie im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998 die Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 24. Mai 1995 und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wiederum ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2000 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998 hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung aufhob und die Sache in diesem Punkt an die ELVIA zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. In Bezug auf die Frage der Leistungskürzung wies es die Beschwerde unter Wiedergabe des anderslautenden Standpunktes einer Minderheit des Gerichts ab.
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei hinsichtlich der Leistungskürzung aufzuheben mit der Feststellung, dass die Verfügung der ELVIA vom 14. Mai 1995 ex tunc, eventualiter ab Anfechtung am 24. Oktober 1997 ungültig sei. Ferner sei ihr für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die ELVIA Versicherung beantragt in der Vernehmlassung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit damit die Sache zur Überprüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdegegnerin hat den vorinstanzlichen Entscheid innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist des Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG nicht angefochten. Mit ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt sie, der kantonale Entscheid sei hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren aufzuheben. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt jedoch das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis), weshalb die Beschwerdegegnerin kein selbstständiges Begehren im Sinne ihres Antrages stellen kann, das über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (BGE 117 V 295 Erw. 2a, 110 V 51 Erw. 3c). Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich die Frage der Leistungskürzung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat und damit der davon unabhängige prozessuale Aspekt der unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren letztinstanzlich nicht mehr Streitgegenstand ist, ist auf das in der Vernehmlassung gestellte Begehren der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten.
2.- a) Nach Art. 37 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen und gemäss Art. 118 Abs. 4 UVG hier anwendbaren Fassung) werden die Geldleistungen gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Bei Nichtberufsunfällen findet das staatsvertragliche Leistungskürzungsverbot keine Anwendung (BGE 126 V 359 Erw. 5a mit Hinweisen). Grobfahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 45 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 357 S. 576 Erw. 3a).
Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden gemäss Art. 50 Abs. 1 UVV die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zu Gunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Auf diese Regelung kann sich auch berufen, wer selber versucht hat, sich aus einer gefährlichen Situation zu befreien, in der er sich ohne sein Verschulden befand (RKUV 1996 Nr. U 250 S. 186 ff. Erw. 3, insbesondere Erw. 3c/bb).
b) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen wie im vorliegenden Fall auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Die Wiedererwägung ist das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes [BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc]; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 352).
3.- a) Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin war 1989 im Alter von 14 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und nahm nach Abschluss der Realschule die Tätigkeit als Verkäuferin im Geschäft X.________ auf. Nach ihrer glaubwürdigen Darstellung begannen im Jahre 1992 die familiären Probleme akut zu werden, da in der streng patriarchalisch geführten Familie der Zeitpunkt als gekommen betrachtet wurde, sie zu verheiraten. Im Sommer 1994 beschloss die Familie, sie mit einem in Deutschland arbeitenden, aus dem gleichen Dorf in Kosovo stammenden Mann zu verheiraten. Nach einem Besuch des Bräutigams über Weihnachten 1994 entschied sie sich gegen eine Heirat, was ihr Vater am 20. Januar 1995 erfuhr. Nachdem der Vater sie während Auseinandersetzungen über das Wochenende vom 21./22. Januar 1995 bedroht hatte ("entweder den oder der Friedhof"), entschloss sie sich, das elterliche Haus zu verlassen. An den beiden folgenden Wochentagen ging sie bei der Polizei und der Gemeindeverwaltung vorbei und führte mit ihrem Vorgesetzten am Arbeitsplatz ein rund zweistündiges Gespräch. Die Nacht vom Dienstag 24. Januar 1995 auf den Mittwoch 25. Januar 1995 musste sie auf Geheiss des Vaters auf einer Matratze im elterlichen Schlafzimmer verbringen. Am Morgen befahl ihr der Vater, sich für die Reise anzuziehen, da sie in fünf Minuten abreisen würden. Nachdem sie auch noch hörte, wie der Vater mit dem Bräutigam telefonierte und diesem mitteilte, man fahre noch heute, geriet sie in Panik. Da sie ihr Zimmer nur über das Fenster verlassen konnte, stieg sie auf das Vordach und sprang von dort, ohne sich zu vergewissern, wie hoch es war, rund 4,2 m auf den Erdboden. Dabei zog sie sich eine Nasenbeinfraktur, eine inkomplette Berstungsfraktur LWK1, Keilimpressionsfrakturen LWK2, LWK3 und LWK4 sowie Th11 und eine Calcaneus-Trümmerfraktur rechts zu.
b) Das kantonale Gericht ging davon aus, dass die familiären Machtstrukturen sehr stark vom kulturellen Hintergrund des Herkunftslandes der Familie geprägt waren. Ferner betrachtete es die Gefährdung, der die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, ebenfalls als einfühlbar, weil es fundamentalem Rechtsverständnis widerspreche, wenn eine junge Frau gegen ihren ausdrücklichen Willen verheiratet werden soll. Dasselbe gelte für die angekündigte, zweifellos ebenfalls unfreiwillige und nötigenfalls gewaltsame Verfrachtung ins Heimatland. Trotz dieser Ausnahmesituation betrachtete die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig, weil sie in der Nacht vom 24. Januar auf den 25. Januar 1995 nicht Fluchtmöglichkeiten erwogen oder gar ergriffen habe (erste Phase). Während der eigentlichen Flucht (zweite Phase) habe sie sich sozusagen blind aus dem Fenster auf das Vordach und anschliessend in den über vier Meter tiefer liegenden Werkhof gestürzt. Stattdessen hätte sie vom Vordach aus um Hilfe rufen können, vermutlich nicht ohne Erfolg, seien doch um 08.30 Uhr in Werkstatt und Hof Leute an der Arbeit gewesen. Eine andere Alternative zum Sprung in den Hof hätte darin bestanden, vom Vordach hinunterzuklettern, sei es über einen der Warenstapel, sei es entlang des Regenwasserabflussrohrs. Die letzte Möglichkeit hätte schliesslich darin bestanden, sich wenigstens mit den Händen am Vordach festzuhalten und so die Fallhöhe um die eigene Körperlänge zu verkürzen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in beiden Phasen des Geschehens nicht das getan habe, was elementarer Vorsicht entsprochen hätte. In der ersten Phase habe sie nichts unternommen und in der zweiten sei sie sozusagen blind ins Leere gesprungen. Die Qualifizierung dieses Verhaltens als Grobfahrlässigkeit sei deshalb nicht zu beanstanden.
c) Der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts kann nicht beigepflichtet werden. Zwar verkennt es die psychosoziale Ausnahmesituation nicht, in der sich die Beschwerdeführerin befand. Nachdem ihr Vater erfahren hatte, dass sie sich der Heirat widersetzte, wandte sich die Beschwerdeführerin an die Polizei, an die Gemeindeverwaltung und an ihren Vorgesetzten am Arbeitsplatz, ohne dass sich eine Lösung ihres Problems ergab. Dies zeigt, dass sie nach Auswegmöglichkeiten aus ihrer Situation suchte. Da der Vater den Termin für die Zwangshochzeit und die Reise ins Heimatland vorverschob, befand sie sich im Machtbereich des Vaters und der Familie, als sie dies realisierte. Dass sie weder in der Nacht und am frühen Morgen Fluchtmöglichkeiten prüfte noch bei der Flucht aus dem Fenster das richtige Vorgehen wählte, kann ihr nicht im Sinne eines grobfahrlässigen Verhaltens angerechnet werden. Angesichts der geschilderten Ausnahmesituation mit drohender Entführung und Zwangsverheiratung kann von einer jungen Frau nicht erwartet werden, dass sie sich in einer solch aussergewöhnlichen Situation richtig verhält und die Fluchtmöglichkeiten sorgsam abwägt. Als sie im letzten Moment panikartig aus dem Fenster der Wohnung flüchtete, um der drohenden Entführung zu entgehen, befand sie sich ohnehin in einem Zustand, der vernunftgemässes Handeln nicht mehr zuliess. Eindrücklich schildert dies Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 28. September 1998, wonach die Versicherte in dieser extremen Situation von Angst, Ohnmacht, Gewalt und Wut einen Ausnahmezustand entwickelte, der nur noch einen zwanghaften Gedanken zuliess: unter allen Umständen zu fliehen.
d) Wird das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Flucht aus dem Fenster als Wagnis qualifiziert, so müsste im vorliegenden Fall Art. 50 Abs. 2 zweiter Satz UVV zum Zuge kommen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 1996 Nr. U 250 S. 186 Erw. 3 entschieden hat, kann sich auch eine Person auf diese Bestimmung berufen, die selber versucht hat, sich aus einer gefährlichen Situation zu befreien, in der sie sich ohne ihr Verschulden befand. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall in exemplarischer Weise gegeben. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem in RKUV 1996 Nr. U 250 S. 186 ff. Erw. 3 beurteilten Sachverhalt.
e) Ist nach dem Gesagten ein grobfahrlässiges Verhalten klarerweise zu verneinen und steht die Anwendung von Art. 50 Abs. 2 zweiter Satz UVV ausser Frage, erweist sich die ursprüngliche Leistungskürzungsverfügung vom 24. Mai 1995 als zweifellos unrichtig. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen zur Wiedererwägung der Kürzungsverfügung vom 24. Mai 1995 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf ungekürzte Leistungen für den Versicherungsfall vom 25. Januar 1995.
4.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. September 2000 und der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998, soweit
beide die Frage der Leistungskürzung betreffen, sowie
die Leistungskürzungsverfügung vom 24. Mai 1995 aufgehoben.
II.Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche
Verbeiständung wird nicht eingetreten.
III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.Die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsder
IV. Kammer: schreiber:
i.V.